Während des Bezugs von Elterngeld aus Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen wird nicht angerechnet, wenn die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.
LSG NRW, 12.04.2011- L 13 EG 16/10
§ 2 Abs.1 BEEG
Dies hat das LSG NRW für einen selbstständigen Elterngeldberechtigten entschieden, der seine selbstständige Tätigkeit für die Elternzeit aufgegeben hatte. Die Einnahmen stammen aus der Erwerbstätigkeit vor der Elternzeit.
Anmerlung: Anhängig beim BSG unter B 10 EG 10/11 R
Für Arbeitnehmer hatte das LSG NRW dies bereits vorher Entschieden Zum Arbeitnehmerurteil>>>
§ 2 Abs.1 BEEG
Dies hat das LSG NRW für einen selbstständigen Elterngeldberechtigten entschieden, der seine selbstständige Tätigkeit für die Elternzeit aufgegeben hatte. Die Einnahmen stammen aus der Erwerbstätigkeit vor der Elternzeit.
Anmerlung: Anhängig beim BSG unter B 10 EG 10/11 R
Für Arbeitnehmer hatte das LSG NRW dies bereits vorher Entschieden Zum Arbeitnehmerurteil>>>
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