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Rückforderung von ALG II, wenn es die Hilfebedürftige mindestens grob fahrlässig im Sinn von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X unterlassen hat, Angaben zur Mitnutzung der Wohnung durch den Enkel des Lebensgefährten zu machen- Bestimmtheitserfordernis gem. § 33 SGB X

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.06.2011, - L 6 AS 24/09 - 


Teilen sich mehrere Personen eine Wohnung, so sind die tatsächlichen Unterkunftskosten des Einzelnen im Regelfall zu ermitteln, indem die tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahlen aufgeteilt werden (BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R Rn 24 - SGb 2010, 226).


Da die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und dessen Enkel in einer Wohnung lebte, stand ihr ein Drittel der Unterkunftskosten zu. Gründe, die einen Ausnahmefall mit anderer Aufteilung rechtfertigen könnten (vgl zB BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R Rn 19: zeitweilige alleinige Nutzung der Wohnung) sind nicht ersichtlich.


Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. In einem solchen Maße hat die erforderliche Sorgfalt verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchtet, wobei das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen ist (BSG Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R Rn 23 m.w.N. - SozR 3-1300 § 45 Nr. 45).


Dem Bestimmtheitserfordernis gem. § 33 SGB X ist Genüge getan, wenn der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts - wie hier - in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers (ggf unter Rückgriff auf die Begründung des Verwaltungsakts, die ihm beigefügten Unterlagen, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen, vgl. LSG NRW Urteil vom 25.01.2011 - L 6 AS 37/10 m.w.N., insb. BSG Urteil vom 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R Rn 38 - Breith 2008, 240; auch BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R Rn 16) in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R Rn 16 - SozR 4-4200 § 31 Nr. 3).
Dass der Berechnungsbogen  dem Bescheid nicht nachweislich beigefügt war, ist ohne Relevanz.


Allein der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts obliegt dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit, nicht hingegen dessen Gründe (BSG Urteil vom 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R Rn 38 - Breith 2008, 240). Entsprechend ist die Berechnung des Gesamtbetrages der Rückforderung nicht eine Frage der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsaktes im Sinne von § 33 SGB X, sondern der hinreichenden Begründung im Sinne von § 35 SGB X (LSG NRW Urteil vom 25.01.2011 - L 6 AS 37/10). Diese Begründung kann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.11.2010 , - L 19 AS 74/09 -

Eine mittelbare Verursachung des Irrtums eines Leistungsträgers durch eine grob fahrlässige unvollständige Angabe entscheidungserheblicher Tatsachen i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I - vorliegend die Mietminderung und die Nichtzahlung der vom Vermieter geforderten erhöhten Nebenkostenvorauszahlung - reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X aus (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 Rn 38).

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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