§ 32 Abs. 5 SGB XII.§ 42 S. 1 Nr. 4 SGB XII, § 12 Abs. 1c Satz 5 VAG
Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 19.07.2011, - L 8 SO 26/11
Das LSG München hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger auch dann Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung zu übernehmen hat, wenn der Sozialhilfeempfänger einen anderen Tarif als Basistarif gewählt hat.
Aufwendungen nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB V würden nur übernommen, soweit sie angemessen seien. Es bestehe daher nur ein Anspruch auf Kostenübernah-me von Beiträgen, die Leistungen der Krankenkasse im Umfang des Basistarifs si-cherstellten. Dafür genüge in den meisten Fällen die Erstattung des halben Basis-tarifs, wenn die Beitragshöhe für die Dauer der Hilfebedürftigkeit unter den Vor-aussetzungen des § 12 Abs. 1c VAG kraft Gesetzes um die Hälfte vermindert ist. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Die bereits vor dem 1. Januar 2009 privat kran-kenversicherte Klägerin habe schon keine rechtliche Möglichkeit gehabt, ihren Versicherungsvertrag zu kündigen. Ein Tarifwechsel in den Basistarif könne - trotz der rechtlichen Möglichkeit – nach den Vorschriften des SGB XII jedoch nicht verlangt werden.
Das Bayerische Sozialgericht hat mit seiner Entscheidung die Leistungspflichten von Sozialhilfeträgern im Rahmen des Sonderbedarfs nach § 34 Abs. 5 SGB XII weiter konkretisiert. Nunmehr ist klargestellt, dass privat krankenversicherte Sozi-alhilfeempfänger zwar nicht zu einem Tarifwechsel in den Basistarif gezwungen werden können. Der Sozialhilfeträger ist aber nur zur Übernahme von Aufwen-dungen entsprechender Beitragsleistungen nach dem Basistarif verpflichtet.
Anmerkung: Das SGB XII geht bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von einzelnen Ansprüchen und nicht von bloßen Berechnungselementen einer Gesamtleistung aus, über die sich die Beteiligten allenfalls im Wege eines Teilvergleichs bzw. Teilanerkenntnisses wirksam binden können.
So wird in § 42 SGB XII zwischen dem Regelsatz (jetzt Regelbedarfstufe der leistungsberechtigten Person), den Leistungen für Unterkunft und Heizung und den Sonderbedarfen nach §§ 30 bis 34 SGB XII in enumerativer Aufzählung unterschieden. Insoweit hat das BSG seine frühere Rechtsansicht im Urteil des BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R aufgegeben (BSG, Urteil vom 26.08.2008, B 8/9b SO 10/06 R, fortgeführt im Urteil vom 19.05.2009,B 8 SO 8/08 R).
Entgegen der zum SGB II geäußerten Ansicht des BSG zur Abtrennbarkeit eines Zuschusses nach § 26 SGB II (nicht abtrennbar laut Urteil vom 18.01.2011,Az.: B 4 AS 108/10 R) hält der Senat hier die Prüfung eines einzelnen Anspruchs im Rahmen der gesamte Regelung der periodisch bewilligten Grundsicherung für gerechtfertigt.
Denn hier besteht die Hilfebedürftigkeit unabhängig von der Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags (vgl. insoweit aaO Rn. 13 zur "Akzessorietät" des Anspruchs nach § 12 Abs. 1c Satz 5 VAG).
Anmerkung: Versicherungsprämie muss Hartz-IV-Beziehern erstattet werden
Privat pflegeversicherte Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf volle Erstattung ihrer Versicherungsbeiträge. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts NRW in Essen hervor- AZ.: L 19 AS 2130/10.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2130/10 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 110/11 R-
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/versicherungspramie-muss-hartz-iv.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 19.07.2011, - L 8 SO 26/11
Das LSG München hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger auch dann Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung zu übernehmen hat, wenn der Sozialhilfeempfänger einen anderen Tarif als Basistarif gewählt hat.
Aufwendungen nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB V würden nur übernommen, soweit sie angemessen seien. Es bestehe daher nur ein Anspruch auf Kostenübernah-me von Beiträgen, die Leistungen der Krankenkasse im Umfang des Basistarifs si-cherstellten. Dafür genüge in den meisten Fällen die Erstattung des halben Basis-tarifs, wenn die Beitragshöhe für die Dauer der Hilfebedürftigkeit unter den Vor-aussetzungen des § 12 Abs. 1c VAG kraft Gesetzes um die Hälfte vermindert ist. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Die bereits vor dem 1. Januar 2009 privat kran-kenversicherte Klägerin habe schon keine rechtliche Möglichkeit gehabt, ihren Versicherungsvertrag zu kündigen. Ein Tarifwechsel in den Basistarif könne - trotz der rechtlichen Möglichkeit – nach den Vorschriften des SGB XII jedoch nicht verlangt werden.
Das Bayerische Sozialgericht hat mit seiner Entscheidung die Leistungspflichten von Sozialhilfeträgern im Rahmen des Sonderbedarfs nach § 34 Abs. 5 SGB XII weiter konkretisiert. Nunmehr ist klargestellt, dass privat krankenversicherte Sozi-alhilfeempfänger zwar nicht zu einem Tarifwechsel in den Basistarif gezwungen werden können. Der Sozialhilfeträger ist aber nur zur Übernahme von Aufwen-dungen entsprechender Beitragsleistungen nach dem Basistarif verpflichtet.
Anmerkung: Das SGB XII geht bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von einzelnen Ansprüchen und nicht von bloßen Berechnungselementen einer Gesamtleistung aus, über die sich die Beteiligten allenfalls im Wege eines Teilvergleichs bzw. Teilanerkenntnisses wirksam binden können.
So wird in § 42 SGB XII zwischen dem Regelsatz (jetzt Regelbedarfstufe der leistungsberechtigten Person), den Leistungen für Unterkunft und Heizung und den Sonderbedarfen nach §§ 30 bis 34 SGB XII in enumerativer Aufzählung unterschieden. Insoweit hat das BSG seine frühere Rechtsansicht im Urteil des BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R aufgegeben (BSG, Urteil vom 26.08.2008, B 8/9b SO 10/06 R, fortgeführt im Urteil vom 19.05.2009,B 8 SO 8/08 R).
Entgegen der zum SGB II geäußerten Ansicht des BSG zur Abtrennbarkeit eines Zuschusses nach § 26 SGB II (nicht abtrennbar laut Urteil vom 18.01.2011,Az.: B 4 AS 108/10 R) hält der Senat hier die Prüfung eines einzelnen Anspruchs im Rahmen der gesamte Regelung der periodisch bewilligten Grundsicherung für gerechtfertigt.
Denn hier besteht die Hilfebedürftigkeit unabhängig von der Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags (vgl. insoweit aaO Rn. 13 zur "Akzessorietät" des Anspruchs nach § 12 Abs. 1c Satz 5 VAG).
Anmerkung: Versicherungsprämie muss Hartz-IV-Beziehern erstattet werden
Privat pflegeversicherte Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf volle Erstattung ihrer Versicherungsbeiträge. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts NRW in Essen hervor- AZ.: L 19 AS 2130/10.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2130/10 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 110/11 R-
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/versicherungspramie-muss-hartz-iv.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Nice article, vielen Dank für die Informationen.
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