von:Franz Dillmann, Legal Tribune online vom 17.08.2011
Leistungsberechtigte Asylbewerber erhalten in den ersten drei Jahren ihres legalen Aufenthaltes nur die Hälfte der Hartz IV-Regelleistungen. Die Bundesregierung hält die bestehenden Regelungen für verfassungswidrig, das BVerfG prüft derzeit das Gesetz. Solange wollte das SG Mannheim nicht warten und sprach einem Flüchtling aus Syrien vorläufig mehr Geld zu - sozialstaatsgerecht, wie Franz Dillmann meint.
Zitat: " In den Urteilen zu den Hartz-IV-Regelleistungen vom 9. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in die ewigen Fundamente unseres Sozialstaates eingeschrieben (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09).
Der auf der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG beruhende Anspruch verpflichtet den Staat, die physische Existenz zu sichern sowie zwischenmenschliche Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu ermöglichen.
Der Gesetzgeber muss sich nach Ansicht der Verfassungsrichter bei der notwendigen Mittelvergabe an den sich wandelnden Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den konkreten Lebensbedingungen orientieren. Die entsprechenden Regelsätze und Bedürfnisse seien in einem transparenten, empirisch belegten und nachvollziehbaren Verfahren festzulegen".
Die Sozialstaatsmaxime gelten auch für Asylbewerber teilt Dillman in seinem Aufsatz weiter mit.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mehrere Verfahren von Aslybewerbern auf höhere Leistungen ausgesetzt und die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Bedarfssätze nach dem AsylbLG dem BVerfG nach Art. 100 GG vorgelegt (zum Beispiel Beschl. v. 26.07.2010, Az. L 20 AY 13/09).
Mit einer Entscheidung des BVerfG ist frühestens zum Ende des 2011 zu rechnen.
http://www.lto.de/index.php/de/html/nachrichten/4037/sozialleistungen_fuer_asylbewerber_unruehmliche_haengepartie_zu_lasten_der_aermsten/
Anmerkung: Auch Asylbewerber haben ein Recht auf Sicherung ihres Existenzminimums- SG Mannheim erkennt höhere Leistungen für Asylbewerber an.
SG Mannheim Beschluss vom 10.08.2011, - S 9 AY 2678/11 ER
Folgender Beitrag wurde übernommen aus dem Newsletter des Sozialreferenten Harald Thome, Vereinsvorsitzender von Tacheles.
Das SG Mannheim hat in einer bahnbrechenden Entscheidung Beziehern von Leistungen nach dem AsylbLG weitere Leistungen in Höhe von 65,51 € monatlich zuerkannt.
Damit wurde (endlich) ein Präzedenzfall geschaffen und er setzt ein längst überfälliges Zeichen gegen die verfassungswidrigen Asylbewerberleistungen und macht unmissverständlich deutlich, dass auch Asylbewerber ein Recht auf Sicherung ihres Existenzminimums haben. Auf diese Entscheidung können und sollten sich nunmehr andere berufen und sollten höhere Ansprüche geltend machen.
Weitere Infos aus dem Newsletter von Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin: „Der Beschluss SG Mannheim und Pressemitteilung von RA Berthold Münch aus Heidelberg im Wortlaut:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/SG_Mannheim_AsylbLG_Verfassung.pdf
weiter hier : http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/auch-asylbewerber-haben-ein-recht-auf.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Leistungsberechtigte Asylbewerber erhalten in den ersten drei Jahren ihres legalen Aufenthaltes nur die Hälfte der Hartz IV-Regelleistungen. Die Bundesregierung hält die bestehenden Regelungen für verfassungswidrig, das BVerfG prüft derzeit das Gesetz. Solange wollte das SG Mannheim nicht warten und sprach einem Flüchtling aus Syrien vorläufig mehr Geld zu - sozialstaatsgerecht, wie Franz Dillmann meint.
Zitat: " In den Urteilen zu den Hartz-IV-Regelleistungen vom 9. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in die ewigen Fundamente unseres Sozialstaates eingeschrieben (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09).
Der auf der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG beruhende Anspruch verpflichtet den Staat, die physische Existenz zu sichern sowie zwischenmenschliche Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu ermöglichen.
Der Gesetzgeber muss sich nach Ansicht der Verfassungsrichter bei der notwendigen Mittelvergabe an den sich wandelnden Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den konkreten Lebensbedingungen orientieren. Die entsprechenden Regelsätze und Bedürfnisse seien in einem transparenten, empirisch belegten und nachvollziehbaren Verfahren festzulegen".
Die Sozialstaatsmaxime gelten auch für Asylbewerber teilt Dillman in seinem Aufsatz weiter mit.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mehrere Verfahren von Aslybewerbern auf höhere Leistungen ausgesetzt und die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Bedarfssätze nach dem AsylbLG dem BVerfG nach Art. 100 GG vorgelegt (zum Beispiel Beschl. v. 26.07.2010, Az. L 20 AY 13/09).
Mit einer Entscheidung des BVerfG ist frühestens zum Ende des 2011 zu rechnen.
http://www.lto.de/index.php/de/html/nachrichten/4037/sozialleistungen_fuer_asylbewerber_unruehmliche_haengepartie_zu_lasten_der_aermsten/
Anmerkung: Auch Asylbewerber haben ein Recht auf Sicherung ihres Existenzminimums- SG Mannheim erkennt höhere Leistungen für Asylbewerber an.
SG Mannheim Beschluss vom 10.08.2011, - S 9 AY 2678/11 ER
Folgender Beitrag wurde übernommen aus dem Newsletter des Sozialreferenten Harald Thome, Vereinsvorsitzender von Tacheles.
Das SG Mannheim hat in einer bahnbrechenden Entscheidung Beziehern von Leistungen nach dem AsylbLG weitere Leistungen in Höhe von 65,51 € monatlich zuerkannt.
Damit wurde (endlich) ein Präzedenzfall geschaffen und er setzt ein längst überfälliges Zeichen gegen die verfassungswidrigen Asylbewerberleistungen und macht unmissverständlich deutlich, dass auch Asylbewerber ein Recht auf Sicherung ihres Existenzminimums haben. Auf diese Entscheidung können und sollten sich nunmehr andere berufen und sollten höhere Ansprüche geltend machen.
Weitere Infos aus dem Newsletter von Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin: „Der Beschluss SG Mannheim und Pressemitteilung von RA Berthold Münch aus Heidelberg im Wortlaut:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/SG_Mannheim_AsylbLG_Verfassung.pdf
weiter hier : http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/auch-asylbewerber-haben-ein-recht-auf.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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