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Muss Altersvorsorge im Grundsicherungsrecht verwertet werden?

BSG, Urteil vom 25.08.2011, - B 8 SO 19/10 R -

Ein Härtefall nach § 90 Abs 3 SGB XII ist zu verneinen, wenn  der Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung nur um knapp 11 % hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurückbleibt.

Bevor Grundsicherungsleistungen gewährt werden, muss eigenes Vermögen verwertet werden.Der Sozialhilfeträger muss prüfen, ob und in welcher Form die Kapitallebensversicherung rechtlich und tatsächlich verwertbar war .

Bei Annahme einer rechtlichen und tatsächlichen Verwertbarkeit (etwa durch Beleihung auch nach Vereinbarung des Verwertungsausschlusses) hätte es  immer noch der Prüfung bedurft, ob besondere Umstände für eine notwendige zusätzliche Alterssicherung vorlagen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12117


Anmerkung: Liegt ein Härtefall im Sinne des § 90 Abs 3 SGB XII vor, wenn ein Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist. Er habe angesichts seiner Erwerbsminderungsrente bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben können.

Vorinstanz: Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 21.05.2010, -   L 7 SO 78/06   21.05.2010  -

1. Zur Verwertbarkeit des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung im Rahmen des SGB 12

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/bundessozialgericht-sozialhilfe.html

Wenn Altersvorsorge verwertet werden muss

Bundessozialgericht: Mann wollte Lebensversicherung vor Verwertung schützen.

http://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=273&tx_ttnews[tt_news]=2603&cHash=20bc1be1b5

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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