tag:blogger.com,1999:blog-6460133394014507092024-03-14T05:53:19.574+01:00sozialrechtsexperteIn meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und LiteraturUnknownnoreply@blogger.comBlogger2435125tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-68085706769011465652019-08-22T12:55:00.002+02:002019-08-22T12:55:48.875+02:00Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"<div class="docLayoutTitel" style="background-color: white; box-sizing: border-box; color: #1a1a18; font-family: "Frutiger W01", Arial; font-size: 16px;">
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 0px !important; margin-left: -20px; margin-right: 0px !important; margin-top: 0.5ex;">
<h2 class="doc" style="box-sizing: border-box; color: inherit; font-family: inherit; font-size: 24px; font-weight: 300; line-height: 1.3em; margin: 1em 0px 0px; padding: 0px;">
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 0.3em; padding: 0px;">
<br /></div>
</h2>
</div>
<div style="box-sizing: border-box; height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
</div>
<div class="docLayoutText" style="background-color: white; box-sizing: border-box; color: #1a1a18; font-family: "Frutiger W01", Arial; font-size: 16px;">
<div class="docLayoutMarginTop" style="box-sizing: border-box;">
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis hat, weil ihm aus seiner Sicht nur Cannabis Linderung verschafft.</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Seit 10.03.2017 ist es Patienten in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, Cannabisarzneimittel zu Lasten der Krankenkassen zu erhalten. Während bei Patienten mit Krebs im Endstadium eine Cannabisversorgung meist unstreitig erfolgt, sind oft die Fälle umstritten, bei welchen die Grunderkrankung der Patienten in der Regel nicht tödlich ist, aber nach Ansicht der Kläger schwerwiegende Beeinträchtigungen im Alltag nach sich zieht. Die Bandbreite der Erkrankungen, in welchen die Versorgung mit Cannabis vor Gericht eingeklagt wird, geht derzeit beispielhaft aufgezählt von ADHS über Morbus Crohn, Multipler Sklerose bis hin zu rein psychiatrischen Erkrankungen.</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Neben den übrigen Anspruchsvoraussetzungen hat das Sozialgericht in jedem Einzelfall zu prüfen, ob durch die Versorgung mit Cannabis eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen. Erforderlich sei hierfür eine "Mindestevidenz", das bedeute, es müssen erste wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die die Schlussfolgerung zulassen, dass bei dem konkreten Krankheitsbild durch den Einsatz von Cannabinoiden ein therapeutischer Erfolg zu erwarten sei. Alleine das subjektive Empfinden des Patienten, auch wenn es durch eine Einschätzung seines behandelnden Arztes unterstützt werde, reiche hierfür nicht aus.</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Die Urteile sind nicht rechtskräftig.</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
SG Nürnberg, Urt. v. 05.06.2019 - S 18 KR 496/18<br style="box-sizing: border-box;" />SG Nürnberg, Urt. v. 07.06.2019 - S 21 KR 152/18</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
<em style="box-sizing: border-box;">Quelle: juris-Redaktion<br style="box-sizing: border-box;" />Quelle: Pressemitteilung des SG Nürnberg Nr. 7/2019 v. 22.08.2019</em></div>
</div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-78481739480693424582019-08-22T12:41:00.001+02:002019-08-22T12:41:19.853+02:00Leistungen der häuslichen Krankenpflege für Bewohner von Demenz-WGs<div class="docLayoutTitel" style="background-color: white; box-sizing: border-box; color: #1a1a18; font-family: "Frutiger W01", Arial; font-size: 16px;">
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 0px !important; margin-left: -20px; margin-right: 0px !important; margin-top: 0.5ex;">
<h2 class="doc" style="box-sizing: border-box; color: inherit; font-family: inherit; font-size: 24px; font-weight: 300; line-height: 1.3em; margin: 1em 0px 0px; padding: 0px;">
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 0.3em; padding: 0px;">
<br /></div>
</h2>
</div>
<div style="box-sizing: border-box; height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
</div>
<div class="docLayoutText" style="background-color: white; box-sizing: border-box; color: #1a1a18; font-family: "Frutiger W01", Arial; font-size: 16px;">
<div class="docLayoutMarginTop" style="box-sizing: border-box;">
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Das LSG München hat entschieden, dass Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse haben.</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Eine große bayerische Krankenkasse verweigert Senioren, die in Demenz-Wohngemeinschaften oder Senioren-Wohngemeinschaften leben, seit kurzem die Leistungen zur häuslichen Krankenpflege wie An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Medikamentengabe, Blutzuckermessungen, obwohl eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zur Begründung wird angeführt, dass es sich dabei um Maßnahmen handle, die keine medizinische oder pflegerische Fachkunde erfordern und daher von anderen Personen, die in der WG sich um die Betreuung der Bewohner kümmern, durchzuführen seien.<br style="box-sizing: border-box;" />Das SG Landshut hatte in drei Musterverfahren den Klagen der Versicherten stattgegeben. Hiergegen richten sich die Berufungen der Krankenkasse</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Das LSG München hat die Berufungen der Krankenkasse zurückgewiesen und entschieden, dass Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse haben.</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Nach Auffassung des Landessozialgerichts gilt dies auch für Maßnahmen der sog. einfachsten medizinischen Behandlungspflege, die grundsätzlich auch von medizinischen Laien geleistet werden könnte. Hierunter falle zum Beispiel das Messen von Blutzucker, das Verabreichen von Medikamenten, das Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Ein solcher Anspruch könnte dann entfallen, wenn aufgrund eines Vertrages, z.B. des Betreuungsvertrages der Wohngruppe, diese Leistungen ausdrücklich im Rahmen der Betreuung zu erbringen sind. In allen anderen Fällen bleibe es allerdings bei der Leistungspflicht der Krankenkasse.</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Das LSG München hat in allen drei Fällen die Revision zum BSG zugelassen.</div>
<table cellpadding="0" cellspacing="5" style="border-collapse: collapse; border-spacing: 0px; box-sizing: border-box; color: #1a1a18; font-size: 16px; width: 100%px;"><tbody style="box-sizing: border-box;">
<tr style="box-sizing: border-box;" valign="middle"><td class="TD30" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;"><span style="box-sizing: border-box;">Gericht/Institution:</span></td><td class="TD70" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">Bayerisches Landessozialgericht</td></tr>
<tr style="box-sizing: border-box;" valign="top"><td class="TD30" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;"><span style="box-sizing: border-box;">Erscheinungsdatum:</span></td><td class="TD70" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">20.08.2019</td></tr>
<tr style="box-sizing: border-box;" valign="top"><td class="TD30" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;"><span style="box-sizing: border-box;">Entscheidungsdatum:</span></td><td class="TD70" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">20.08.2019</td></tr>
<tr style="box-sizing: border-box;" valign="top"><td class="TD30" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;"><span style="box-sizing: border-box;">Aktenzeichen:</span></td><td class="TD70" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19</td></tr>
</tbody></table>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
<em style="box-sizing: border-box;">Quelle:juris-Redaktion<br style="box-sizing: border-box;" />Quelle: Pressemitteilung des LSG München Nr. 7/2019 v. 20.08.2019</em></div>
</div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-5644296896887238292019-08-22T12:38:00.001+02:002019-08-22T12:38:54.827+02:00Unfallversicherungsschutz auch an einem "Probetag"<div class="docLayoutTitel" style="background-color: white; box-sizing: border-box; color: #1a1a18; font-family: "Frutiger W01", Arial; font-size: 16px;">
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 0px !important; margin-left: -20px; margin-right: 0px !important; margin-top: 0.5ex;">
<h2 class="doc" style="box-sizing: border-box; color: inherit; font-family: inherit; font-size: 24px; font-weight: 300; line-height: 1.3em; margin: 1em 0px 0px; padding: 0px;">
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 0.3em; padding: 0px;">
<br /></div>
</h2>
</div>
<div style="box-sizing: border-box; height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
</div>
<div class="docLayoutText" style="background-color: white; box-sizing: border-box; color: #1a1a18; font-family: "Frutiger W01", Arial; font-size: 16px;">
<div class="docLayoutMarginTop" style="box-sizing: border-box;">
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Das BSG hat entschieden, dass ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, gesetzlich unfallversichert ist.</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Der Kläger, der sich auf eine Stelle als Lkw-Fahrer bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen beworben hatte, vereinbarte im Vorstellungsgespräch mit dem Unternehmer, einen "Probearbeitstag" zu absolvieren. Der Kläger sollte mit dem Lkw mitfahren und Abfälle einsammeln; eine Vergütung sollte er dafür nicht erhalten. Der Kläger stürzte an dem Probearbeitstag vom Lkw und zog sich unter anderem Verletzungen am Kopf zu. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Kläger nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei.<br style="box-sizing: border-box;" />Sozialgericht und Landessozialgericht hatten hingegen das Vorliegen eines versicherten Arbeitsunfalls festgestellt. Auch ohne Bestehen eines Arbeitsverhältnisses könne eine Beschäftigung vorliegen, wenn der Verletzte – wie im vorliegenden Fall durch das Mitfahren und Einsammeln von Abfällen – für ein fremdes Unternehmen tätig sei. Der Unternehmer habe ein Eigeninteresse an dem Probetag gehabt, weil zahlreiche Bewerber nach kurzer Mitarbeit wieder abgesprungen seien. Die Tätigkeit gehe auch über die in der Regel unversicherte bloße Arbeitsplatzsuche oder die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch hinaus.<br style="box-sizing: border-box;" />Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Das BSG hat entschieden, dass ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, gesetzlich unfallversichert ist.</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Nach Auffassung des BSG hat der Kläger zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als er an dem "Probearbeitstag" Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert gewesen sei.</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Da der Kläger aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht habe, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei, sei der Kläger als "Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert gewesen. Insbesondere habe die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Klägers gelegen, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag habe gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen sollen und habe damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.</div>
<table cellpadding="3" class="TableRahmenkpl" style="border-collapse: collapse; border-spacing: 0px; box-sizing: border-box; color: #1a1a18; font-size: 16px; width: 100%px;"><tbody style="box-sizing: border-box;">
<tr style="box-sizing: border-box;" valign="top"><td class="TD50" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;"><table cellpadding="0" cellspacing="5" style="background-color: transparent; border-collapse: collapse; border-spacing: 0px; box-sizing: border-box; width: 100%px;"><tbody style="box-sizing: border-box;">
<tr style="box-sizing: border-box;" valign="middle"><td class="TD30" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;"><span style="box-sizing: border-box;">Gericht/Institution:</span></td><td class="TD70" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">BSG</td></tr>
<tr style="box-sizing: border-box;" valign="top"><td class="TD30" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;"><span style="box-sizing: border-box;">Erscheinungsdatum:</span></td><td class="TD70" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">20.08.2019</td></tr>
<tr style="box-sizing: border-box;" valign="top"><td class="TD30" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;"><span style="box-sizing: border-box;">Entscheidungsdatum:</span></td><td class="TD70" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">20.08.2019</td></tr>
<tr style="box-sizing: border-box;" valign="top"><td class="TD30" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;"><span style="box-sizing: border-box;">Aktenzeichen:</span></td><td class="TD70" style="box-sizing: border-box; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px !important; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">B 2 U 1/18 R<br /></td></tr>
</tbody></table>
</td></tr>
</tbody></table>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
<em style="box-sizing: border-box;">Quelle: juris-Redaktion<br style="box-sizing: border-box;" />Quelle: Pressemitteilungen des BSG Nr. 34/2019 v. 15.08.2019 und Nr. 35/2019 v. 20.08.2019</em></div>
</div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-54063625236612287292019-08-22T12:36:00.002+02:002019-08-22T12:36:22.581+02:00Parkinson als Berufskrankheit<div class="docLayoutTitel" style="box-sizing: border-box;">
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 0px !important; margin-left: -20px; margin-right: 0px !important; margin-top: 0.5ex;">
<h2 class="doc" style="box-sizing: border-box; color: inherit; font-family: inherit; font-size: 24px; font-weight: 300; line-height: 1.3em; margin: 1em 0px 0px; padding: 0px;">
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 0.3em; padding: 0px;">
<br /></div>
</h2>
</div>
<div style="box-sizing: border-box; height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
</div>
<div class="docLayoutText" style="box-sizing: border-box;">
<div class="docLayoutMarginTop" style="background-color: white; box-sizing: border-box; color: #1a1a18; font-family: "Frutiger W01", Arial; font-size: 16px;">
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" (ÄSVB) untersucht zurzeit die Frage, ob der berufliche Umgang mit Pestiziden Morbus Parkinson auslösen kann.</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (<a class="Overl" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/122/1912242.pdf" shape="rect" style="background: 0px 0px; box-sizing: border-box; color: #b00303; margin: 0px; padding: 0px; text-decoration-line: none; transition: all 0.3s ease 0s;" target="_blank" title="die Bundestagsdrucksache 19/12242 als externe PDF-Datei im neuen Fenster öffnen">BT-Drs. 19/12242</a> – PDF, 297 KB) auf eine Kleine Anfrage (<a class="Overl" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/118/1911875.pdf" shape="rect" style="background: 0px 0px; box-sizing: border-box; color: #b00303; margin: 0px; padding: 0px; text-decoration-line: none; transition: all 0.3s ease 0s;" target="_blank" title="die Bundestagsdrucksache 19/11875 als externe PDF-Datei im neuen Fenster öffnen">BT-Drs. 19/11875</a> – PDF, 138 KB) der Fraktion Die Linke. In seiner letzten Sitzung am 06.06.2019 habe der ÄSVB einen Beschluss über die generelle Eignung bestimmter Stoffe aus dem Bereich der Pestizide zur Verursachung des Morbus Parkinson getroffen. In einem nächsten Schritt werde unter Beteiligung neurologischer Fachmediziner die medizinisch-wissenschaftliche Beschreibung des Krankheitsbildes erarbeitet.</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Mit dem Beschluss vom 06.06.2019 sei nur der erste Prüfungskomplex für eine neue Berufskrankheit, die sog. "generelle Geeignetheit", abgeschlossen worden. Es handele sich um einen Zwischenschritt einer umfangreichen Gesamtprüfung, so die Bundesregierung.</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
Die Beratungen im ÄSVB seien daher noch nicht abgeschlossen, sondern werden mit der Prüfung der gruppentypischen Risikoerhöhung fortgesetzt werden. Aufgrund der hohen wissenschaftlichen Anforderungen sei noch von einem mehrjährigen Beratungszeitraum auszugehen, heißt es in der Antwort weiter.</div>
<div style="box-sizing: border-box; margin-bottom: 1em; padding: 0px;">
<em style="box-sizing: border-box;">Quelle: juris-Redaktion<br style="box-sizing: border-box;" />Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 896 v. 15.08.2019</em></div>
<div>
<em style="box-sizing: border-box;"><br /></em></div>
</div>
<a href="https://www.blogger.com/null" name="DocInhaltEnde" style="background: 0px 0px rgb(255, 255, 255); box-sizing: border-box; color: #b00303; font-family: "Frutiger W01", Arial; font-size: 16px; margin: 0px; padding: 0px; transition: all 0.3s ease 0s;"></a></div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-30982776256986700152019-03-13T08:53:00.000+01:002019-03-13T08:53:01.317+01:00Keine Berufskrankheit: Verursachung einer Atemwegserkrankung durch Tonerstaub nicht nachzuweisen<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
<div class="docLayoutText">
<div class="docLayoutMarginTop">
Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen ist, dass Tonerpartikel oder Laserdruckeremissionen generell geeignet sind, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen, wobei im Einzelfall eine Verursachung durch einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest nachgewiesen werden kann. <br />
Ein jetzt 63jähriger Mann war knapp vier Jahre als Vervielfältiger in einem Kopierraum tätig. Infolge zunehmender Atemwegsbeschwerden beantragte er die Anerkennung einer Berufskrankheit. Er verwies darauf, täglich Kopier und Druckaufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt in einem nur 30 m² großen Raum ausgeführt zu haben. Nach einer Arbeitsplatzanalyse und der Einholung von medizinischen Gutachten lehnte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Der Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Atemwegserkrankung könne nicht belegt werden. <br />
Das LSG Darmstadt hat nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens die Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt. <br />
Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegen bei dem Versicherten, der bereits vor der Tätigkeit im Druckerraum an Heuschnupfen und Asthma bronchiale gelitten hat, zwar eine obstruktive Atemwegserkrankung sowie eine Rhinopathie vor. Auch sei da von auszugehen, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte. Es sei aber nicht nachgewiesen, in welchem Umfang der Versicherte diesen Stoffen ausgesetzt gewesen sei. Dies lasse sich auch nicht mehr ermitteln, da sein ehemaliger Arbeitsplatz mittlerweile umgestaltet worden sei.<br />
Nach dem aktuellen medizinischwissenschaftlichen sowie epidemiologischen Erkenntnisstand könne nicht davon ausgegangen werden, dass Tonerpartikel oder Laserdruckeremissionen generell geeignet seien, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall könne dies zwar nachgewiesen werden. Dies setze allerdings, wie die Sachverständigengutachten gezeigt hätten, einen entsprechenden arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest mit dem Nachweis einer allergischen Reaktion voraus. Hierzu sei der Versicherte jedoch im konkreten Fall nicht bereit gewesen. <br />
Der Auffassung des Sozialgerichts, dass die im Rahmen einer Begutachtung durchgeführte positive nasale Provokationstestung den kausalen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der bei dem Versicherten festgestellten Rhinopathie belege, sei nicht zu folgen.<br />
Das LSG Darmstadt hat die Revision nicht zugelassen.<br />
<br /><br />
<table cellpadding="0" cellspacing="5" style="width: 100%px;"><tbody>
<tr valign="middle"><td class="TD30"><strong>Gericht/Institution:</strong></td><td class="TD70">Hessisches Landessozialgericht</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Erscheinungsdatum:</strong></td><td class="TD70">06.03.2019</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Entscheidungsdatum:</strong></td><td class="TD70">21.01.2019</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Aktenzeichen:</strong></td><td class="TD70">L 9 U 159/15</td></tr>
</tbody></table>
<em>Quelle: juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 4/2019 v. 06.03.2019</em></div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-66899576186747047542019-03-13T08:50:00.003+01:002019-03-13T08:50:48.868+01:00Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe: Definition des Listenpreises bei Anwendung der 1%-Regelung<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
<div class="docLayoutText">
<div class="docLayoutMarginTop">
Der BFH hat zur Anwendung der 1%-Regelung entschieden, dass die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises erfolgt, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. <br />
Listenpreis sei dabei nur der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte, so der BFH.<br />
Der Kläger nutzte sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch privat. Einkommensteuerrechtlich entschied er sich für die sog. 1%-Regelung, d.h. er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1% des Listenpreises gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Im Streitfall legte der Kläger den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis heranzuziehen sei. <br />Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger zunächst Erfolg.<br />
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben.<br />
Nach Auffassung des BFH ist der für die 1%-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Denn der im Gesetz erwähnte Listenpreis soll nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden, vielmehr handele es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.<br />
Das Urteil betrifft einen Taxiunternehmer. Es hat darüber hinaus auch Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.<br />
<strong>Vorinstanz</strong>FG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2015 - 14 K 2436/14 E,G,U<br />
<table cellpadding="0" cellspacing="5" style="width: 100%px;"><tbody>
<tr valign="middle"><td class="TD30"><strong>Gericht/Institution:</strong></td><td class="TD70">BFH</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Erscheinungsdatum:</strong></td><td class="TD70">06.03.2019</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Entscheidungsdatum:</strong></td><td class="TD70">08.11.2018</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Aktenzeichen:</strong></td><td class="TD70">III R 13/16</td></tr>
</tbody></table>
<br /><br />
<em>Quelle: juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 10/2019 v. 06.03.2019</em></div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-10080033988439294212019-03-13T08:47:00.001+01:002019-03-13T08:47:39.064+01:00Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags beim Verlustabzug<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
<div class="docLayoutText">
<div class="docLayoutMarginTop">
Das FG Köln hat entschieden, dass der Altersentlastungsbetrag im Rahmen der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht.<br />
Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich beim Kläger auf -27.597 Euro und bei der Klägerin auf -1.095 Euro. Für den Kläger wurde ein Altersentlastungsbetrag von 1.216 Euro und für die Klägerin von 1.095 Euro abgezogen. Das Finanzamt ließ die Altersentlastungsbeträge bei der Feststellung des zum 31.12. verbleibenden Verlustabzugs unberücksichtigt und stellte den verbleibenden Verlust für den Kläger auf 26.381 Euro fest. Für die Klägerin unterblieb eine Feststellung.<br />
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hatten die Kläger vor dem FG Köln Erfolg. <br />
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist ein im Einkommensteuerbescheid angesetzter Altersentlastungsbetrag bei der Verlustfeststellung zum 31.12. auch dann zu berücksichtigen, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Im Rahmen des Verlustausgleichs sei der Altersentlastungbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen und könne darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhe. Diesem Umstand sei bei der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG Rechnung zu tragen.<br />
Die vom FG Köln zugelassene Revision wird beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 3/19 geführt.<br />
<table cellpadding="0" cellspacing="5" style="width: 100%px;"><tbody>
<tr valign="middle"><td class="TD30"><strong>Gericht/Institution:</strong></td><td class="TD70">FG Köln</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Erscheinungsdatum:</strong></td><td class="TD70">08.03.2019</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Entscheidungsdatum:</strong></td><td class="TD70">12.12.2018</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Aktenzeichen:</strong></td><td class="TD70">10 K 1730/17</td></tr>
</tbody></table>
<br /><br />
<em>Quelle: juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des FG Köln v. 08.03.2019</em></div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-1662662801687024742019-03-13T08:46:00.000+01:002019-03-13T08:46:02.045+01:00Mietobergrenzen in Heilbronn rechtswidrig<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
<div class="docLayoutText">
<div class="docLayoutMarginTop">
Das SG Heilbronn hat entschieden, dass die Mietobergrenzen in Heilbronn nicht auf einem rechtmäßigen "schlüssigen Konzept" beruhen, da dieses Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ungeeignet ist.<br />
Geklagt hatten die im Hartz IV-Bezug stehenden M und T. Die 1973 geborene M ist die Mutter der 1995 geborenen T. 2017 lebten sie in einer 67 m² großen Zweizimmerwohnung in Heilbronn. Für ihre Miete bezahlten sie im streitigen Zeitraum Juli und August 2017 monatlich 587 Euro (530 Euro Kaltmiete, 50 Euro Nutzungsentgelt für eine Einbauküche sowie 7 Euro für kalte Nebenkosten). Das Jobcenter Stadt Heilbronn übernahm die Unterkunftskosten unter Berufung auf ein von der Firma A entwickeltes "schlüssiges Konzept" jedoch nur teilweise in Höhe von 470 Euro. Hiernach betrage die abstrakt angemessene Nettokaltmiete 463 Euro zuzüglich kalter Betriebskosten i.H.v. 7 Euro.<br />
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem SG Heilbronn Erfolg.<br />
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist das "schlüssige Konzept" der Stadt Heilbronn unwirksam. Die Datenerhebung sei in wesentlichen Teilen nicht valide. So habe die von der Stadt Heilbronn beauftragte Firma die zu Grunde gelegten Wohnungsanzeigen nicht im Original (z.B. als Screenshot) archiviert, sondern Wohnungsdaten lediglich mit einem Computerprogramm automatisch in eine Datenbank übertragen. Ob bei dieser maschinellen Übertragung relevante Vermietungshindernisse für Leistungsbezieher vorgelegen hätten, könne retrospektiv nicht mehr festgestellt werden. Denn in der verwendeten Suchmaske hätten die relevanten Daten gar nicht aufgenommen werden können – wie z.B., dass manche Vermieter nur bereit sind, an eine einzelne Person oder gegen Zahlung einer Ablösesumme für eine Einbauküche zu vermieten. Im Erhebungszeitraum November 2015 bis April 2016 seien auch lediglich 65 Angebotsmieten für entsprechende Zweipersonenhaushalte zugrunde gelegt worden, wobei die von der Stadt Heilbronn beauftragte Firma selbst davon ausgehe, dass nur rund 15% dieser 65 Angebote (also knapp 10) auf Bedarfsgemeinschaften entfallen können. Diesen zehn potentiellen Wohnungsangeboten seien mehr als 300 wohnungssuchende Zweipersonenhaushalte gegenüber zu stellen, die im Leistungsbezug des SGB II bzw. SGB XII (Hartz IV/Sozialhilfe) stehen und denen nach den Angaben des Beklagten nicht die vollen Kosten der Unterkunft bewilligt würden, da die Unterkunftskosten über den Mietobergrenzen des schlüssigen Konzeptes lägen. All diese würden nun um den Wohnraum von 45 bis 60 m² zu einer Bruttokaltmiete von knapp 470 Euro konkurrieren. Hinzu kämen übrige Bevölkerungsgruppen, die in diesem Bereich auf Wohnungssuche seien (wie beispielsweise Auszubildende, Studenten, Wohngeldbezieher oder Wochenendpendler). Es liege auf der Hand, dass bei pro Halbjahr nur knapp zehn in Betracht kommenden freien Wohnungsangeboten die Möglichkeit, angemessenen Wohnraum zu finden, nahezu ausgeschlossen sei. Aufgrund der Unwirksamkeit des schlüssigen Konzeptes sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung daher auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Auch wenn dem Urteil nur ein Zweipersonenhaushalt zugrunde liege, dürften die maßgeblichen Erwägungen auf sämtliche vom schlüssigen Konzept erfassten Haushalte übertragbar sein.<br />
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.<br />
Hinweis des Gerichts: Derzeit sind zahlreiche, mit Blick auf das "Musterverfahren" ruhend gestellte Klagen beim Sozialgericht anhängig, in denen ebenfalls streitig ist, bis zu welcher Höhe die Mietkosten von Hartz IV- sowie Sozialhilfeempfängern in Heilbronn zu übernehmen sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der angemessene Quadratmeterpreis einer Wohnung sowohl für die Miete selbst als auch für die Mietnebenkosten mittels eines schlüssigen Konzepts für einen Vergleichsraum zu ermitteln. Ein solches Konzept muss eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt. Das vorliegende "Muster-Urteil" (sofern es rechtskräftig wird) dürfte viele Hartz IV- sowie Sozialhilfeempfänger in Heilbronn betreffen und erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Stadt Heilbronn haben.<br />
<table cellpadding="0" cellspacing="5" style="width: 100%px;"><tbody>
<tr valign="middle"><td class="TD30"><strong>Gericht/Institution:</strong></td><td class="TD70">SG Heilbronn</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Erscheinungsdatum:</strong></td><td class="TD70">08.03.2019</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Entscheidungsdatum:</strong></td><td class="TD70">13.02.2019</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Aktenzeichen:</strong></td><td class="TD70">S 7 AS 1912/17</td></tr>
</tbody></table>
<em>Quelle: juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 08.03.2019</em></div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-26615283233861566882019-03-13T08:39:00.000+01:002019-03-13T08:39:45.973+01:00Keine Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand - Gewerbesteuer - fiktives Anlagevermögen<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
<div class="docLayoutText">
<div class="docLayoutMarginTop">
Das FG Düsseldorf hat eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand abgelehnt.<br />
Die Klägerin betreibt ein Produktionsunternehmen. Im Jahr 2015 präsentierte sie auf einer fünftägigen Fachmesse ihr Produktsortiment. Diese Fachmesse findet alle drei Jahre statt. Auf weiteren Messen stellt die Klägerin nicht aus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die von der Klägerin gezahlte Miete für den Messestand teilweise ihrem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzuzurechnen sei. Es handele sich um Mietzinsen für die Benutzung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, das im Eigentum eines anderen stehe. Die Kurzfristigkeit der Anmietung sei insofern unbeachtlich.<br />
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG Düsseldorf hat eine Einordnung der angemieteten Messefläche als fiktives Anlagevermögen der Klägerin abgelehnt. <br />
Nach Auffassung des Finanzgerichts muss sich die Prüfung, ob fiktives Anlagevermögen gegeben ist, an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren. Dabei sei maßgeblich, ob der Geschäftszweck des Steuerpflichtigen das dauerhafte Vorhandensein der betreffenden Wirtschaftsgüter voraussetze. Auf die Dauer der tatsächlichen Benutzung komme es dabei nicht an. Daher könne ein Gegenstand auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig – wie z.B. für wenige Tage oder auch nur Stunden – gemietet oder gepachtet werde.<br />
Für das Produktionsunternehmen der Klägerin sei es nicht erforderlich gewesen, eine Messefläche ständig für den Gebrauch in dem Betrieb vorzuhalten. Ihr Geschäftszweck erfordere nicht die Teilnahme an Messen. Es sei ihre freie und alle drei Jahre neu vorzunehmende Entscheidung, ob sie aus Werbezwecken an der Messe teilnehmen wollte oder nicht.<br />
Das Finanzgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.<br />
<table cellpadding="0" cellspacing="5" style="width: 100%px;"><tbody>
<tr valign="middle"><td class="TD30"><strong>Gericht/Institution:</strong></td><td class="TD70">FG Düsseldorf</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Erscheinungsdatum:</strong></td><td class="TD70">12.03.2019</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Entscheidungsdatum:</strong></td><td class="TD70">29.01.2019</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Aktenzeichen:</strong></td><td class="TD70">10 K 2717/17 G,Zerl</td></tr>
</tbody></table>
<em>Quelle: juris-Redaktion<br />Quelle: Newsletter des FG Düsseldorf v. 12.03.2019</em></div>
<a href="https://www.blogger.com/null" name="DocInhaltEnde"><!--emptyTag--></a></div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-7845622349275673562019-03-13T08:36:00.002+01:002019-03-13T08:36:35.970+01:00Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal - Zustelldienste<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
<div class="docLayoutText">
<div class="docLayoutMarginTop">
Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.<br />
Die Arbeitgeberin erbringt Zustelldienste. Auf ihrem Betriebsgelände sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Nachdem sich zwei dieser Beschäftigten bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche verletzten, hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen erbeten. Zudem will er künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert werden. Außerdem verlangt er, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen.<br />Die Vorinstanzen hatten die darauf gerichteten Anträge des Betriebsrats abgewiesen.<br />
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates hatte vor dem BAG teilweise Erfolg.<br />
Nach Auffassung des BAG muss der Betriebsrat nach § 89 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Hiermit korrespondiere ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasse im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer seien. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals könnten arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig sei, gewonnen werden. Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats seien dagegen nicht erfolgreich gewesen.<br />
<strong>Vorinstanz</strong><br />LArbG Stuttgart, Beschl. v. 19.07.2017 - 21 TaBV 15/16<br />
<br /><br />
<table cellpadding="0" cellspacing="5" style="width: 100%px;"><tbody>
<tr valign="middle"><td class="TD30"><strong>Gericht/Institution:</strong></td><td class="TD70">BAG</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Erscheinungsdatum:</strong></td><td class="TD70">13.03.2019</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Entscheidungsdatum:</strong></td><td class="TD70">12.03.2019</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Aktenzeichen:</strong></td><td class="TD70">1 ABR 48/17</td></tr>
</tbody></table>
<em>Quelle: juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 12/2019 v. 12.03.2019</em></div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-16120706647834763432019-03-05T18:26:00.002+01:002019-03-05T18:26:45.501+01:00Tagesmutter hat Anspruch auf hälftige Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
<div class="docLayoutText">
<div class="docLayoutMarginTop">
Das BVerwG hat entschieden, dass Jugendämter selbstständigen Tagesmüttern und -vätern die Hälfte ihrer Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erstatten müssen und sie nicht um Aufwendungen für Beitragsanteile kürzen dürfen, die rechnerisch auf die im Rahmen der Beitragsbemessung angerechneten Einnahmen ihres Ehe- oder Lebenspartners zurückzuführen sind.<br />
Die als Tagesmutter tätige Klägerin war im streitigen Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Ihr Ehemann gehörte als Polizeibeamter keiner gesetzlichen Krankenversicherung an. Aus diesem Grund berücksichtigte die gesetzliche Krankenkasse entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben für die Beitragsbemessung neben den eigenen Einnahmen der Klägerin als Tagesmutter auch Einnahmen ihres Ehemannes und setzte für die Kranken- und Pflegeversicherung monatlich insgesamt rund 253 Euro fest. Damit beliefen sich die sozialversicherungsrechtlichen Aufwendungen für die Klägerin in den streitigen Monaten auf rund 1.771 Euro. Auf ihren Antrag, ihr diese zur Hälfte zu erstatten, gewährte ihr die beklagte Stadt rund 496 Euro. Eine weitere Erstattung lehnte sie mit der Begründung ab, sie sei als Trägerin des Jugendamtes nur verpflichtet, die Hälfte der angemessenen Aufwendungen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Hierzu gehörten nicht Aufwendungen für Beitragsanteile, die auf die Einnahmen des Ehemannes zurückzuführen seien.<br />Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die beklagte Stadt antragsgemäß zur Erstattung von weiteren rund 390 Euro verpflichtet.<br />
Das BVerwG hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt.<br />
Nach Auffassung des BVerwG sind nach der Anspruchsgrundlage (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte zu erstatten. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Angemessen sei jedenfalls eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Nachgewiesen seien die hierfür mittels überprüfbarer Angaben und Belege bestätigten tatsächlichen Aufwendungen. Die Vorschrift verlange schon nach ihrem Wortlaut nicht, dass auch die nachgewiesenen Aufwendungen angemessen sein müssten. Sie weise zwar eine planwidrige Regelungslücke auf, soweit sie keine Einschränkung bezüglich solcher Aufwendungen enthalte, die durch andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als solche aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege veranlasst seien. Um derartige eigene Einkünfte gehe es hier aber nicht.<br />
<strong>Vorinstanzen</strong><br />VG Leipzig, Urt. v. 15.09.2016 - 5 K 36/14<br />OVG Bautzen, Urt. v. 08.11.2017 - 4 A 890/16<br />
<em>Quelle: juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 17/2019 v. 28.02.2019</em></div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-5341187839076730512019-03-05T18:25:00.001+01:002019-03-05T18:25:03.544+01:00Steuerrecht: Studienkosten trotz Stipendium abziehbar<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
<div class="docLayoutText">
<div class="docLayoutMarginTop">
Das FG Köln hat entschieden, dass zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltene Stipendiumszahlungen nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung mindern.<br />
Der Kläger erhielt für seine Zweitausbildung monatlich 750 Euro Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Den Jahresbetrag zog das Finanzamt von den erklärten Studienkosten ab, die der Kläger als "vorweggenommene" Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend gemacht hatte.<br />
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hatte der Kläger überwiegend Erfolg. Das FG Köln reduzierte die Anrechnung des Stipendiums um 70%. <br />
Nach Auffassung des Finanzgerichts werden die Stipendiumsleistungen nämlich sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, lägen keine Werbungskosten vor. Das Finanzgericht ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.<br />
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Beteiligten haben die vom Finanzgericht zugelassene Revision zum BFH nicht eingelegt.<br />
<em>Quelle: juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des FG Köln v. 01.03.2019</em></div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-55992449303802628042019-02-28T10:30:00.003+01:002019-02-28T10:30:50.050+01:00Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei "Minijob" im Ehegattenbetrieb<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
<div class="docLayoutText">
<div class="docLayoutMarginTop">
Der BFH hat entschieden, dass die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem "Minijob"-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich und der Arbeitsvertrag daher steuerlich nicht anzuerkennen ist.<br />
Im Streitfall beschäftigte der gewerblich tätige Kläger seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden mit einem Monatslohn von 400 Euro. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den darin liegenden geldwerten Vorteil, der nach der sog. 1%-Methode ermittelt wurde, rechnete der Kläger auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 Euro an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines "Minijobs" einem Fremdvergleich nicht standhalte.<br />Das Finanzgericht hatte der Klage dagegen stattgegeben.<br />
Der BFH hat auf die Revision des Finanzamtes die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und ist von einer fremdunüblichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen.<br />
Nach Auffassung des BFH müssen Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchführung denjenigen Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden. Nach diesen Grundsätzen halte der BFH jedenfalls eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden "Minijobber" für ausgeschlossen. Denn ein Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u.a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden. Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steige das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohne. Unerheblich war insoweit für den BFH, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb auf die Nutzung eines PKW angewiesen war.<br />
<strong>Vorinstanzen</strong><br />
<strong> X R 44/17</strong><br />FG Köln, Urt. v. 27.09.2017 - 3 K 2547/16<br />
<strong>X R 45/17 </strong><br />FG Köln, Urt. v. 27.09.2017 - 3 K 2546/16<br />
Quelle:<br />
<em>juris-Redaktion<br />Pressemitteilung des BFH Nr. 8/2019 v. 26.02.2019</em></div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-38414498053533946962019-02-05T16:02:00.002+01:002019-02-05T16:02:38.279+01:00Muss Jobcenter für Homöopathie zahlen?<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
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Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass das Jobcenter grundsätzlich nicht mehr Medikamente als die Krankenkasse bezahlen muss und für Ausnahmen enge Voraussetzungen gelten.<br />
Zugrunde lag der Fall eines 64-jährigen Hartz-IV-Empfängers. Der Mann verlangte Mehrbedarfsleistungen von 150 Euro pro Monat für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate (Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin, Zeel, Platinumchloratum, Neurexan, Iso-C, Magnesium, Arnika, Infludoron und Dekristol). Er begründete dies damit, dass er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrage. Da seine Krankenkasse für die Präparate nicht zahle, müsse das Jobcenter die Kosten tragen.<br />
Das LSG Celle-Bremen hat einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen abgelehnt.<br />
Nach Auffassung des Landessozialgerichts muss das Jobcenter grundsätzlich eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen sicherstellen. Dies geschehe bereits durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge. Präparate außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen fielen in die Eigenverantwortung des Krankenversicherten und seien auch von Hartz-IV-Empfängern selbst zu zahlen. Um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, müsse für einen unabweisbaren Bedarf eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden. Die Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit reiche dafür nicht aus. Das LSG Celle-Bremen hat sich auf ein medizinisches Gutachten gestützt, wonach der Mann entzündungshemmende und schmerzstillende Medikamente brauche. Für homöopathische Produkte fehle demgegenüber der Wirksamkeitsnachweis. Lebensmittel wie Quark und Ingwer seien von vornherein aus der Regelleistung zu tragen.<br />
<strong>Vorinstanz</strong><br />SG Bremen, Urt. v. 22.09.2016 - S 22 AS 636/13<br />
<em>juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 4/2019 v. 04.02.2019</em></div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-89789338356942115722019-02-05T16:00:00.003+01:002019-02-05T16:00:17.934+01:00Rentenversicherung muss für von Versichertem selbst gezahlte Rehabilitationsmaßnahme zahlen<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
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Das SG Heilbronn hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mehr als 22.000 Euro für eine von einem Versicherten selbst gezahlte Rehabilitationsmaßnahme zahlen muss, weil sie es versäumt hat, den Rehabilitationsantrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.<br />
Geklagt hatte der 1958 geborene und zuletzt als Bereichsleiter in einem IT-Dienstleistungsunternehmen tätige V. Im Februar 2012 erlitt er einen Hirninfarkt. Nach akutmedizinischen Behandlungen mit mehreren operativen Eingriffen sowie zwei Frührehabilitationsmaßnahmen zulasten der beigeladenen Krankenkasse stellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im November 2012 fest, dass die Erwerbsfähigkeit des V gemindert sei. Deshalb könne er dauerhaft weder seinen Beruf noch eine leichte körperliche Tätigkeit mehr ausüben. Die Krankenkasse forderte V sodann auf, bei seiner Rentenversicherung die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu beantragen. Den daraufhin gestellten Antrag des V lehnte die Beklagte ab, da nicht zu erwarten sei, dass Vs Erwerbsfähigkeit durch die beantragte Rehabilitationsmaßnahme wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne.<br />Hiergegen erhob V vor dem SG Heilbronn Klage und nahm auf eigene Kosten ab März 2013 für mehrere Wochen eine tagesstationäre neurologische Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch.<br />
Das SG Heilbronn hat die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verurteilt, der Witwe und Rechtsnachfolgerin des im November 2016 verstorbenen V die entstandenen Rehakosten zu erstatten.<br />
Nach Auffassung des Sozialgerichts hatte V zwar keinen Anspruch auf die Rehabilitationsmaßnahme nach rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften. Denn bei ihm habe keine positive Erfolgsprognose bestanden, seine Erwerbsfähigkeit zu bessern oder gar wiederherzustellen. Die Beklagte hätte die Rehabilitationsmaßnahme jedoch nach krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften gewähren müssen, da sie den Rehabilitationsantrag nicht an die Krankenkasse als zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet habe. Hieran ändere auch nichts, dass V den Rehabilitationsantrag nach Aufforderung der Krankenkasse gestellt habe. Die Rehabilitationsmaßnahme sei auch notwendig gewesen, um die Pflegebedürftigkeit des V zu mindern. Ohne die Rehabilitation wäre V gehunfähig geworden. Auch hätten sich seine kognitiven Störungen wahrscheinlich noch weiter verschlechtert. Schließlich seien auch die Grundsätze der Wirtschaftlich- und Sparsamkeit nicht verletzt. Soweit die von V in Anspruch genommenen Rehaleistungen nach dem Selbstzahlertarif und nicht nach den ggf. niedrigeren Sätzen für Rehabilitationsträger abgerechnet wurden, falle dies zulasten der Beklagten. Denn der Berechtigte solle so gestellt werden, wie er bei rechtmäßiger Leistungsgewährung dastünde. V seien daher seine tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe zu erstatten.<br />
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.<br />
<br /><br />
<em>Quelle: juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 05.02.2019</em></div>
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Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-79410720473201523232019-01-29T09:15:00.003+01:002019-01-29T09:15:29.526+01:00Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist Einkommen i.S.d. § 11 SGB II<a href="https://www.blogger.com/null" name="DocInhalt"><!--emptyTag--></a><!--slcase--><div class="docLayoutTitel">
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<h2 class="doc">
<br /></h2>
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<div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
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</div>
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Das SG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen ist.<br />
Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und eine vom beklagten Jobcenter geltend gemachte Erstattungsforderung. Zwar habe ihr Ehemann eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung erhalten. Diese Zahlung sei jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung der ihr zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen.<br />
Die Klage hatte vor dem SG Karlsruhe Erfolg.<br />
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung des Ehemannes der Klägerin als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II zu berücksichtigen. Ausnahmetatbestände des § 11a SGB II seien nicht erfüllt. Die Zahlung stelle keine öffentlich-rechtlich anderweitig zweckbestimmte Leistung i.S.d. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II dar, denn sie sei nicht von einem Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung erbracht worden. Weil die Zahlung als (einmalige) Invaliditätsleistung auf der Basis einer ärztlichen Bescheinigung erbracht worden sei, handele es sich auch nicht um eine Leistung, die dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen bestimmt sei. Es handele es sich daher auch nicht um eine Entschädigung/Schmerzensgeldzahlung i.S.d. § 11a Abs. 2 SGB II.<br />
Unter Berücksichtigung auch der anzurechnenden Beträge aus der Zahlung der privaten Unfallversicherung sei – nachdem der überschießende Einkommensanteil des Ehemannes beim Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen sei – deren Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum gedeckt. Das zu berücksichtigende Einkommen habe zum Wegfall des Leistungsanspruchs geführt. Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung des überzahlten Betrages sei nicht zu beanstanden.<br />
<em>Quelle: juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des SG Karlsruhe v. 25.01.2019</em></div>
<a href="https://www.blogger.com/null" name="DocInhaltEnde"><!--emptyTag--></a></div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-79258941104548735342019-01-29T09:13:00.003+01:002019-01-29T09:13:50.949+01:00Kein Mehrbedarf nach SGB II für Kosten anlässlich der Fahrten zu ambulanter psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
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<div class="docLayoutMarginTop">
Das SG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Bezieherin von SGB II-Leistungen keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Fahrten zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung hat.<br />
Die Klägerin steht im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen bei dem Beklagten. Sie begehrte die Übernahme der Kosten für die Fahrten von C. nach S. zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung. Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die erforderlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von C. nach S. zu ihrer Psychiaterin und Psychotherapeutin mit der Begründung, die Kosten seien bisher nicht von der Krankenkasse übernommen worden. Die Krankenkasse hatte den Antrag auf Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, der Krankheitsverlauf beeinträchtige die Klägerin nicht so stark, dass eine Beförderung zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden notwendig sei. Der Beklagte lehnte den Antrag ebenfalls ab; ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes liege nach dem geschilderten Sachverhalt nicht vor. Der geltend gemachte Mehrbedarf sei vorrangig dem Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Die Fahrtkosten seien so hoch, dass eine Nichtbewilligung faktisch eine Kürzung der Regelleistung bedeuten würde.<br />
Das SG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.<br />
Nach Auffassung des Sozialgerichts scheidet die Gewährung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 SGB II aus, da keine atypische Bedarfslage vorliegt. Die Klägerin mache Leistungen geltend, die regelmäßig vorrangig dem Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sei. Dies stehe ihr als vorrangiges Schutz- und Fürsorgesystem gegen das Risiko der Krankheit zur Verfügung. Soweit Leistungen im System der Krankenversicherung selbst als – nicht unbedingt notwendig – ausgeschlossen werden würden, verbiete es sich, diesen Leistungsausschluss mit der Gewährung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 SGB II zu kompensieren. Es liege auch keine Unabweisbarkeit i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II vor, da dieses Tatbestandsmerkmal zumindest erfordere, dass der gesetzlich Krankenversicherte die begehrten gesundheitsspezifischen Bedarfe zunächst bei der gesetzlichen Krankenversicherung geltend mache und ggf. mit Rechtsbehelfen durchsetze, soweit diese nicht offensichtlich aussichtslos seien. Die Klägerin habe aber gerade nicht alle ihr zumutbaren Mittel ausgeschöpft, sich die Fahrtkosten durch Dritte erstatten zu lassen. Sie habe insbesondere den Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse ruhend gestellt.<br />
Das Urteil ist rechtskräftig.<br />
Quelle: <em>juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des SG Karlsruhe v. 25.01.2019</em></div>
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Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-143478979575076392019-01-21T13:34:00.003+01:002019-01-21T13:34:40.607+01:00Hartz IV: Kein Teilhabe-Zuschuss für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
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Das SG Berlin hat entschieden, dass Schüler, die im Leistungsbezug der Jobcenter stehen, keinen Anspruch auf Teilhabeleistungen für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht haben.<br />
Dies gelte für Unterricht gleich welcher Sprache und Religion. Derartige Angebote dienten nicht der vom Gesetz geförderten kulturellen Bildung. Auch der Umstand, dass Unterricht in Gruppen stattfinde, genüge nicht dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren, so das Sozialgericht.<br />
Die damals 5, 6, 8, 10 und 11 Jahre alten Kläger aus Berlin-Kreuzberg nahmen zwischen 2014 und 2016 am Arabischunterricht für Muttersprachler und Islamunterricht der C gGmbH teil. Hierfür hatten sie neben einer einmaligen Anmeldegebühr von 10 Euro jeweils monatliche Gebühren zwischen 10 und 25 Euro zu entrichten. Beim beklagten Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg, von dem sie auch Sozialgeld bezogen, beantragten sie hierfür Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Das Jobcenter lehnte die Anträge ab. Seiner Auffassung nach handelt es sich nicht um anerkennungsfähige Kosten. Die Vermittlung der arabischen Sprache und des islamischen Religionsunterrichts diene nicht der Integration in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen. Die staatliche Förderung von Religionsunterricht in dieser Form würde auch das Grundprinzip der Trennung von Staat und Religion unterwandern.<br />Mit ihrer 2015 bei dem SG Berlin erhobenen Klage begehren die Kläger die Erstattung der von ihnen entrichteten Gebühren in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Betrags von monatlich 10 Euro, insgesamt in Höhe von 890 Euro. Ihrer Meinung nach handelt es sich bei dem Unterricht um ein Angebot zur kulturellen Teilhabe. Sowohl die arabische Sprache als auch die islamische Religion seien Teil ihrer Kultur. Der Unterricht vermittle in altersgerechter Weise die Grundlagen der Sprache und erteile Religionsunterricht. Die Kurse fänden auch in Gruppen statt, so dass über die reine Vermittlung von Wissen hinaus auch soziale Teilhabe stattfinde.<br />
Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen. <br />
Nach Auffassung des Sozialgerichts fördert das Gesetz zwar für Leistungsberechtigte unter 18 Jahren die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Zuschüsse würden aber nur für Beiträge und Gebühren in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit gewährt sowie für Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung. Der Arabischunterricht und Islamunterricht der C gGmbH sei von diesem abschließenden Leistungskatalog des Gesetzes jedoch nicht erfasst. Dies gelte ganz allgemein für Sprachunterricht – egal welcher Sprache – und Religionsunterricht – gleich welcher Religion oder Konfession.<br />
Es handele sich weder um Unterricht in künstlerischen Fächern noch um vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und auch nicht um ein Angebot aus dem Bereich "Kultur". Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass die insoweit unterstützte kulturelle Bildung nur den Bereich der Künste umfassen solle. Der Gesetzgeber habe Museumsbesuche, Theaterworkshops oder die Stärkung von Medienkompetenz als förderungswürdig genannt. Er habe die Bedeutung der Kultur für die Förderung der kreativen Fähigkeiten, für die Sinnesentwicklung und die Prägung der Identität und Persönlichkeit betont. Sprach- und Religionsunterricht fänden in der Gesetzesbegründung hingegen keine Erwähnung.<br />
Die Unterrichtung der Kläger in arabischer Sprache und islamischer Religion sei auch nicht dem Bereich "Geselligkeit" zuzuordnen. Das Erlebnis in der Gruppe und die damit verbundene soziale Interaktion stehe nicht im Mittelpunkt der Aktivität selbst, sondern diene vor allem der Wissensvermittlung und dem Einüben der Sprache. Die Gruppen würden auch für jeden Kurs neu zusammengestellt. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers sei es jedoch, mithilfe der Teilhabeleistungen Kinder und Jugendliche in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren.<br />
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von den Klägern mit der Berufung zum LSG Berlin-Potsdam angefochten werden.<br />
<br /><br />
<table cellpadding="0" cellspacing="5" style="width: 100%px;"><tbody>
<tr valign="middle"><td class="TD30"><strong>Gericht/Institution:</strong></td><td class="TD70">SG Berlin</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Erscheinungsdatum:</strong></td><td class="TD70">18.01.2019</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Entscheidungsdatum:</strong></td><td class="TD70">12.12.2018</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Aktenzeichen:</strong></td><td class="TD70">S 155 AS 7716/15</td></tr>
</tbody></table>
<em>Quelle: juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 18.01.2019</em></div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-69420103136442388582019-01-21T13:31:00.000+01:002019-01-21T13:31:25.259+01:00BFH Änderung der Rechtsprechung: Besondere Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in vermögensverwaltende Personengesellschaft<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
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Der BFH hat seine bisherige Rechtsauffassung gelockert und entschieden, dass einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintritt, der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein kann, wenn dies mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden ist.<br />
Im Streitfall waren an einer GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt. Einer der Gesellschafter veräußerte seinen Anteil an einen neu eintretenden Gesellschafter. Nach dem im Oktober 1997 geschlossenen notariellen Vertrag sollte die Übertragung der Gesellschafterrechte mit Kaufpreiszahlung noch in diesem Jahr erfolgen. Der Kaufpreis wurde aber erst am 30.06.1998 gezahlt. Deshalb kam es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel.<br />Im Jahr 1998 entstand bei der GbR ein Verlust i.H.v. ca. 600.000 Euro. Das Finanzamt verteilte diesen Verlust zu jeweils einem Drittel auf die verbleibenden Gesellschafter und zu je einem Sechstel auf den ausgeschiedenen und den neu eingetretenen Gesellschafter. Die vom neu eingetretenen Gesellschafter beim Finanzgericht erhobene Klage, mit der dieser eine Zurechnung eines Drittels des Verlusts des gesamten Geschäftsjahres begehrte, hatte Erfolg.<br />
Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt und dem neu eingetretenen Gesellschafter den seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verlust des gesamten Geschäftsjahres 1998 zugesprochen.<br />
Nach Auffassung des BFH richtet sich die Verteilung des Ergebnisses bei einer vermögensverwaltenden GbR grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen. Danach wäre der Kläger nur zu einem Sechstel beteiligt gewesen, weil seine Beteiligung von einem Drittel nur für ein halbes Jahr bestanden habe.<br />
Von dieser gesetzlichen Regelung könnten die Gesellschafter jedoch in engen Grenzen auf vertraglicher Grundlage abweichen. Voraussetzung sei, dass die von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Verteilung für zukünftige Geschäftsjahre getroffen werde und dass ihr alle Gesellschafter zustimmen. Sie müsse zudem ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und dürfe nicht rechtsmissbräuchlich sein. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, könnten auch während des Geschäftsjahres eintretende Gesellschafter an dem vor ihrem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden.<br />
Nicht entschieden hat der BFH, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine Änderung der Ergebnisverteilung auch während des laufenden Geschäftsjahres mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf dessen Beginn steuerrechtlich anzuerkennen ist.<br />
<br /><br />
<table cellpadding="0" cellspacing="5" style="width: 100%px;"><tbody>
<tr valign="middle"><td class="TD30"><strong>Gericht/Institution:</strong></td><td class="TD70">BFH</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Erscheinungsdatum:</strong></td><td class="TD70">16.01.2019</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Entscheidungsdatum:</strong></td><td class="TD70">25.09.2018</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Aktenzeichen:</strong></td><td class="TD70">IX R 35/17</td></tr>
</tbody></table>
<strong>Vorinstanz</strong>FG Neustadt, Urt. v. 24.10.2017 - 3 K 1565/15<br />
<em>juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 2/2019 v. 16.01.2019</em></div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-76469093070158014362019-01-17T08:28:00.000+01:002019-01-17T08:28:01.654+01:00Kein sozialwidriges Verhalten bei Arbeitsaufgabe wegen Pflege einer Familienangehörigen<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
<div class="docLayoutText">
<div class="docLayoutMarginTop">
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Arbeitsaufgabe im Rahmen des § 34 SGB II die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II niedergelegten Zumutbarkeitskriterien zu berücksichtigen sind. <br />
Der Fall betraf eine 38-jähige Frau, die gemeinsam mit ihrer schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt im Landkreis Osterholz lebt. Sie hatte eine Vollzeitstelle als Hallenaufsicht am Bremer Flughafen angenommen und wollte Stewardess werden. Zugleich kümmerte sie sich um die Pflege ihrer Mutter. Nachdem sich deren Gesundheitszustand durch einen Rippenbruch verschlechtert hatte, konnte sie Arbeit und Pflege nicht mehr vereinbaren und schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Vom Jobcenter bezog sie Grundsicherungsleistungen (Hartz-IV). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewertete das Jobcenter als sozialwidriges Verhalten und nahm eine Rückforderung von zuletzt rund 7.100 Euro vor. Die Frau habe schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags gewusst, dass sie im Schichtdienst arbeiten würde und dass ein Umzug nicht möglich sei. Die Mutter habe die Pflegestufe II und die Tochter müsse nicht selbst die Pflege übernehmen. Dies könne auch durch einen Pflegedienst geschehen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei dafür nicht notwendig. Dieses Verhalten sei zumindest grob fahrlässig.<br />
Das LSG Celle-Bremen hat sich der Rechtsauffassung des Jobcenters nicht angeschlossen und ein sozialwidriges Verhalten verneint. <br />
Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Grundsätzlich sei zwar jede Arbeit zumutbar, wenn die Pflege von Angehörigen anderweitig sichergestellt werden könne. Selbst bei Pflegestufe II seien Arbeitszeiten von bis zu 6 Std./Tag zumutbar. Dies sei im Falle der Klägerin jedoch nicht möglich. Sie habe im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten gearbeitet. Die Einsatzzeiten seien erst vier Tage vor dem Einsatz mitgeteilt worden. Die dreimal täglich anfallende Pflege sei damit nicht zu vereinbaren. Das Landessozialgericht hat auch das Selbstbestimmungsrecht der Mutter berücksichtigt, die einen Pflegedienst ablehnte und nur ihre Tochter akzeptierte.<br />
Dass die Klägerin dies alles vorher gewusst habe, ließ das Landessozialgericht nicht durchgehen. Es gelte ein objektiver Maßstab. Angesichts der Erwerbsobliegenheit dürfe ein Leistungsempfänger die Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege austesten, ohne sich im Falle des Scheiterns einem Ersatzanspruch auszusetzen.<br />
<strong>Vorinstanz</strong><br />SG Stade, Urt. v. 23.02.2017 - S 17 AS 185/16<br />
<table cellpadding="0" cellspacing="5" style="width: 100%px;"><tbody>
<tr valign="middle"><td class="TD30"><strong>Gericht/Institution:</strong></td><td class="TD70">Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Erscheinungsdatum:</strong></td><td class="TD70">14.01.2019</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Entscheidungsdatum:</strong></td><td class="TD70">12.12.2018</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Aktenzeichen:</strong></td><td class="TD70">L 13 AS 162/17</td></tr>
</tbody></table>
<br /><br />
<em>Quelle juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 14.01.2019</em></div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-44312345606474788462019-01-17T08:26:00.005+01:002019-01-17T08:26:59.598+01:00Sozialwidriges Verhalten bei Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer Straftat<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
<div class="docLayoutText">
<div class="docLayoutMarginTop">
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass sozialwidriges Verhalten vorliegt, wenn mit einem Betriebsmittel während der Arbeitszeit eine Straftat begangen wird und dadurch der Verlust des Arbeitsplatzes folgt.<br />
Das Verfahren wurde von einem 49-jährigen Taxifahrer aus Ostfriesland geführt. Der Mann war während der Arbeitszeit mit seinem Taxi zu einem Biergarten gefahren und hatte dort mithilfe des Autos Mobiliar entwendet. Sein Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Für ca. ein Jahr lebte der Mann erneut von Hartz-IV. Das Jobcenter nahm eine Rückforderung von rund 7.800 Euro wegen sozialwidrigen Verhaltens vor. Der Mann habe seine berufliche Existenzgrundlage durch sein Verhalten unmittelbar gefährdet und habe seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Demgegenüber meinte der Mann, dass er keinen Anlass für die Kündigung gegeben habe. Eine Abmahnung hätte bei dieser Sachlage ausgereicht. Allerdings habe er damals versäumt, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.<br />
Das LSG Celle-Bremen hat die Rückforderung des Jobcenters für rechtmäßig erachtet.<br />
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist nicht jede Straftat, die zum Jobverlust führt, automatisch sozialwidrig. Sie müsse vielmehr zugleich den Wertungen des SGB II zuwiderlaufen, die ähnlich wie die Sperrzeitregelungen bei Arbeitsaufgabe ausgestaltet sind. Das Verhalten des Klägers bewertete das Landessozialgericht als schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, da er das Taxi nicht nur für eine unerlaubte Privatfahrt, sondern auch für die Begehung einer Straftat genutzt habe. Dem Arbeitgeber sei eine weitere Beschäftigung nicht zuzumuten gewesen ohne eine erhebliche Rufschädigung des Unternehmens hinzunehmen. Würde der Fahrer weiterhin Gäste vom Biergarten abholen, könnte der Eindruck einer Duldung oder gar einer Verbindung des Arbeitgebers mit der Straftat entstehen. Bei einem derart schweren Pflichtenverstoß habe der Mann mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen.<br />
<strong>Vorinstanz</strong><br />SG Aurich, Urt. v. 10.02.2017 - S 19 AS 49/16<br />
<table cellpadding="0" cellspacing="5" style="width: 100%px;"><tbody>
<tr valign="middle"><td class="TD30"><strong>Gericht/Institution:</strong></td><td class="TD70">Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Erscheinungsdatum:</strong></td><td class="TD70">14.01.2019</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Entscheidungsdatum:</strong></td><td class="TD70">12.12.2018</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Aktenzeichen:</strong></td><td class="TD70">L 13 AS 137/17</td></tr>
</tbody></table>
<br /><br />
<em>Quelle juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 14.01.2019</em></div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-37192387423966107532019-01-17T08:26:00.000+01:002019-01-17T08:26:01.148+01:00Sozialwidriges Verhalten bei vorzeitigem Verbrauch einer Erbschaft<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
<div class="docLayoutText">
<div class="docLayoutMarginTop">
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass jemand, der seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten darf.<br />
Ein 51-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Emden, der nach dem Tod seines Onkels im Jahre 2011 zunächst von dessen Erbe lebte, hatte geklagt. Als der Mann ab 2013 erneut Grundsicherungsleistungen bezog, nahm das Jobcenter eine Rückforderung vor. Er habe das geerbte Vermögen in kurzer Zeit verschwendet und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Demgegenüber rechtfertigte sich der Mann mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung. Er habe den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht.<br />
Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt.<br />
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger geerbtes Immobilienvermögen von 120.000 Euro sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 Euro innerhalb von zwei Jahren verschwendet und sei nun völlig mittellos. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, ihm drohe eine Stromsperre und er sei auf Lebensmittelgutscheine angewiesen. Freimütig habe er eingeräumt, das Erbe "ausgegeben und vertrunken" zu haben. Allein 60.000 Euro habe er verschenkt um zu gefallen. Ein solches Ausgabeverhalten sei nach Überzeugung des Landessozialgerichts grob fahrlässig und in hohem Maße zu missbilligen. Es laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung zuwider. Da der Kläger eine Erwerbstätigkeit nicht beabsichtigte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Ein statistisch durchschnittlicher, nichterwerbstätiger Mann hätte bei ganz normalen Ausgaben sieben Jahre und sieben Monate von dem Vermögen leben können. Die behauptete Alkoholerkrankung habe nach Überzeugung des Landessozialgerichts und der beteiligten Ärzte keineswegs zum Kontrollverlust geführt, da der Kläger auch sehr vernünftige Entscheidungen getroffen habe wie Schuldentilgung und den Kauf einer Eigentumswohnung.<br />
<strong>Vorinstanz</strong><br />SG Aurich, Urt. v. 14.12.2016 - S 15 AS 615/14<br />
<br /><br />
<table cellpadding="0" cellspacing="5" style="width: 100%px;"><tbody>
<tr valign="middle"><td class="TD30"><strong>Gericht/Institution:</strong></td><td class="TD70">Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Erscheinungsdatum:</strong></td><td class="TD70">14.01.2019</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Entscheidungsdatum:</strong></td><td class="TD70">12.12.2018</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Aktenzeichen:</strong></td><td class="TD70">L 13 AS 111/17</td></tr>
</tbody></table>
<em>Quelle juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 14.01.2019</em></div>
</div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-14982526408908762172019-01-17T08:23:00.004+01:002019-01-17T08:23:57.992+01:00Keine Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei geringfügiger Beschäftigung als Bürokraft und PKW-Überlassung<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
</div>
<div class="docLayoutText">
<div class="docLayoutMarginTop">
Das FG Münster hat ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde.<br />
Der Kläger war als IT-Berater und im Handel mit Hard- und Software gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau, die Klägerin, als Bürokraft für 400 Euro monatlich, wobei die Firmenwagennutzung eingeschlossen sein sollte. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzten die Kläger den Arbeitsvertrag dahingehend, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und kürzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des Klägers.<br />
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen.<br />
Nach Auffassung des Finanzgerichts hält der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Zunächst entspreche die Abrede über die Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden Üblichen, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit – etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten – getroffen. Auch die vereinbarte Vergütung sei nicht fremdüblich.<br />
Dies gelte vor allem für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht weit verbreitet sein dürfte, insbesondere vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden sei. Zudem fehlten differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, hauptsächlich zur Fahrzeugklasse. Schließlich sei der Arbeitsvertrag nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt worden, da die Einzahlungen in die Direktversicherung und in die Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten.<br />
<br /><br />
<table cellpadding="0" cellspacing="5" style="width: 100%px;"><tbody>
<tr valign="middle"><td class="TD30"><strong>Gericht/Institution:</strong></td><td class="TD70">FG Münster</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Erscheinungsdatum:</strong></td><td class="TD70">15.01.2019</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Entscheidungsdatum:</strong></td><td class="TD70">20.11.2018</td></tr>
<tr valign="top"><td class="TD30"><strong>Aktenzeichen:</strong></td><td class="TD70">2 K 156/18 E</td></tr>
</tbody></table>
<em>Quelle: juris-Redaktion<br />Quelle: Newsletter des FG Münster Nr. 1/2019 v. 15.01.2019</em><br />
<br /></div>
<a href="https://www.blogger.com/null" name="DocInhaltEnde"><!--emptyTag--></a></div>
Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-973373997781416022019-01-17T08:22:00.001+01:002019-01-17T08:22:03.815+01:00fristlose Kündigung eines Lehrers aufgrund von Äußerungen auf YouTube ("Volkslehrer") gerechtfertigt<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
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Das ArbG Berlin hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Lehrers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von Äußerungen auf dem von ihm betriebenen YouTube-Kanal "Der Volkslehrer" vom Land Berlin gekündigt worden war, gerechtfertigt ist.<br />
Das ArbG Berlin hatte über die Kündigungsschutzklage eines Lehrers zu entscheiden, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von Äußerungen auf einem von ihm betriebenen YouTube-Kanal "Der Volkslehrer" vom Land Berlin fristlos gekündigt wurde. Das beklagte Land macht geltend, dem Lehrer fehle aufgrund dieser Äußerungen die Eignung als Lehrer und Beschäftigter des öffentlichen Dienstes. Der klagende Lehrer macht geltend, es handele sich um eine politisch motivierte Kündigung, für die es keinen Grund gebe. <br />
Das ArbG Berlin hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen.<br />
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, weil dem Kläger die persönliche Eignung für eine Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Dienst fehle. Es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger zukünftig in dem tarifvertraglich oder gesetzlich geforderten Maße bereit sei, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Dem Kläger komme es darauf an, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in den von ihm verbreiteten Videos in Frage zu stellen und sie verächtlich zu machen. Diese Einstellung sei mit der Tätigkeit als Lehrer des beklagten Landes unvereinbar und berechtige zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.<br />
Gegen das Urteil kann Berufung an das LArbG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.<br />
<em>Quelle juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des ArbG Berlin Nr. 3/2019 v. 16.01.2019</em></div>
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Unknownnoreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-13931707707048352022018-12-18T17:11:00.004+01:002018-12-18T17:11:54.282+01:00Gesetzliche Änderungen und Neuregelungen im Arbeits- und Sozialrecht zum 01.01.2019<br /><br />
<!--emptyTag--><div style="height: 0px; margin: 0px; padding: 0px; visibility: collapse;">
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn 2019 in seinem Zuständigkeitsbereich wirksam werden.<br />
<strong>1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende</strong><br />
a) Qualifizierungschancengesetz und Beitragssatzverordnung (Regelungen, die am 01.01.2019 in Kraft treten)<br />• Stärkung der Weiterbildungsförderung Beschäftigter: Kern der Regelung ist, die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte zu verbessern, deren berufliche Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können, die in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Bisher war die Förderung begrenzt auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in kleineren mittleren Unternehmen. Künftig sollen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich unabhängig von der Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße Zugang zur Weiterbildungsförderung erhalten können.<br />• Stärkung der Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung der Bundesagentur für Arbeit (BA).<br />Entlastung von Beschäftigten und Arbeitgebern: Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird von 3% auf 2,6% gesenkt (durch Verordnung Absenkung um weitere 0,1% auf 2,5% befristet bis Ende des Jahres 2022).<br />• Verbesserungen für Leistungsbeziehende: Infolge der für Beschäftigte insgesamt sinkenden Beitragsbelastung wird auch die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen nach dem SGB III maßgebliche Sozialversicherungspauschale von 21% auf 20% gesenkt.<br />• Entlastung von Betrieben, für die Saisonarbeit einen besonders hohen Stellenwert hat: Die bisher befristet geltenden höheren Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen werden entfristet.<br />
b) Teilhabechancengesetz<br />Am 01.01.2019 tritt das "Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt" (Teilhabechancengesetz) in Kraft. Damit werden im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die beiden neuen Förderinstrumente "Teilhabe am Arbeitsmarkt" im § 16i SGB II und "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" im § 16e SGB II aufgenommen.<br />Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit der betroffenen Menschen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung zu verbessern. Zudem soll ihnen soziale Teilhabe ermöglicht werden, indem ihnen mehr konkrete Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden. Arbeitgeber können über die neuen Regelinstrumente mit Lohnkostenzuschüssen gefördert werden, wenn sie sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit langzeitarbeitslosen Menschen abschließen. Die Förderdauer beträgt 24 Monate (§ 16e SGB II) bzw. bis zu fünf Jahren (§ 16i SGB II). Die geförderten Arbeitnehmer/innen erhalten eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung, um das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren und einen Übergang in ungeförderte Beschäftigung zu unterstützen.<br />Fördervoraussetzungen sind sechs Jahre Leistungsbezug (§ 16i SGB II) bzw. zwei Jahre Arbeitslosigkeit (§ 16e SGB II). Schwerbehinderte und Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft können bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug gefördert werden. Sind diese allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, wählen die Jobcenter im nächsten Schritt die Personen aus, die für die jeweilige Förderung konkret in Frage kommen. Nur die Jobcenter können diese Entscheidung treffen.<br />
c) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />Ab dem 01.01.2019 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem SGB XII:<br />
<table border="1" cellpadding="1" cellspacing="2" style="width: 60%;"><tbody>
<tr><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 867px;">• für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte:</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 235px;">424 Euro (RBS 1)</td></tr>
<tr><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 867px;">• für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />jeweils:</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 235px;">382 Euro (RBS 2)</td></tr>
<tr><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 867px;">• für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen:</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 235px;">339 Euro (RBS 3)</td></tr>
<tr><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 867px;">• für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre:</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 235px;">322 Euro (RBS 4)</td></tr>
<tr><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 867px;">• für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 235px;">302 Euro (RBS 5)</td></tr>
<tr><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 867px;">• für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres:</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 235px;">245 Euro (RBS 6)</td></tr>
</tbody></table>
d) Insolvenzgeldverordnung<br />Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt im Jahr 2019 – wie im Vorjahr – 0,06%. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2019, die am 01.01.2019 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,06% gilt für das Kalenderjahr 2019.<br />
<strong>2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn</strong><br />
a) Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit<br />Am 01.01.2019 tritt das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit" in Kraft. Neu eingeführt wird ein Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit, die "Brückenteilzeit":<br />Die/der Arbeitnehmer/in verringert die Arbeitszeit für einen vereinbarten Zeitraum zwischen einem Jahr und fünf Jahren und kehrt anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Der neue Teilzeitanspruch gilt bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer/innen. Für Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmer/innen wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, nach der nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmer/innen Brückenteilzeit gewährt werden muss.<br />Darüber hinaus ist in dem Gesetz die weitgehende Übertragung der Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber bei Antrag einer/eines Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung der Arbeitszeit geregelt. Die/der Teilzeitbeschäftigte ist bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen. So wird die Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten erleichtert und einem Verbleiben in der sog. "Teilzeitfalle" entgegengewirkt.<br />Außerdem wird klargestellt, dass der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Wünsche nach Änderung von Dauer und Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern hat.<br />Darüber hinaus verbessert das Gesetz die Einkommens- und Planungssicherheit bei Arbeit auf Abruf. Dafür wird die mögliche abrufbare Zusatzarbeit beschränkt. Der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeit darf künftig nicht mehr als 25% der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Bei Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit beträgt das flexible Volumen entsprechend 20% der Arbeitszeit. Wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt künftig eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Entgeltzahlung an Feiertagen wird grundsätzlich die Durchschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn des Feiertages als verpflichtende Berechnungsgrundlage festgelegt.<br />
b) Anpassung von Kündigungsfristen an Unionsrecht<br />Mit Wirkung zum 01.01.2019 werden § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 29 Abs. 4 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) aufgehoben.<br />Der EuGH hat in der Rechtssache C-555/07 (Kücükdeveci) vom 19.01.2010 entschieden, dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt. Mit der Aufhebung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wird diese Entscheidung umgesetzt und die Regelung des § 622 Abs. 2 BGB unionsrechtskonform ausgestaltet. Die Aufhebung der Anrechnungsgrenze in Satz 2 hat zur Folge, dass bei der Berechnung der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist die gesamte Dauer der Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist. Die Aufhebung wird für den § 29 Abs. 4 Satz 2 HAG nachvollzogen, der die gleichlautende Altersgrenze zur Berechnung der Kündigungsfrist wie § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB enthält.<br />
c) Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns<br />Die Bundesregierung hat auf Vorschlag der Mindestlohnkommission die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Dieser beträgt ab dem 01.01.2019 brutto 9,19 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde und ab dem 01.01.2020 brutto 9,35 Euro.<br />
d) Umsetzung der Vorgaben des BVerfG zum Tarifeinheitsgesetz<br />Zur Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG wird zum 01.01.2019 das Tarifvertragsgesetz (TVG) geändert. Nach dem Tarifeinheitsgrundsatz findet, soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden, im Betrieb grundsätzlich nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb Anwendung. Soweit es den Tarifvertragsparteien nicht gelungen ist, selbstständig eine Kollision ihrer Tarifverträge zu vermeiden, ist der Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft mit weniger Mitgliedern im Betrieb in dieser Situation nicht anwendbar. Die Gesetzesänderung stärkt nunmehr die Rechte der Arbeitnehmergruppen, die von dem im Falle der Kollision nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden. Wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrages ihre Interessen nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, findet ihr Tarifvertrag entgegen dem Tarifeinheitsgrundsatz dennoch Anwendung.<br />
<strong>3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch</strong><br />
a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 01.01.2019 weiterhin 18,6% in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7% in der knappschaftlichen Rentenversicherung.<br />
b) Verlängerung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder<br />Dem erziehenden Elternteil wird für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt ("Mütterrente II"). Mit dieser Maßnahme wird die rentenrechtliche Anerkennung der Erziehungsleistung der Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren worden sind, weiter verbessert.<br />Darüber hinaus soll ein besonderes Antragsrecht für die Fälle Abhilfe schaffen, die seit 01.07.2014 keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung bekommen oder mit der jetzigen Ausweitung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten, weil pauschal auf die Erziehung in einem bestimmten Kalendermonat (Kindererziehung im 12. bzw. 24. Kalendermonat) abgestellt wird (bspw. in Fällen der Adoption oder Erziehung im Inland nach Rückkehr aus dem Ausland). Der Zuschlag beträgt je Kalendermonat der Erziehung 0,0833 persönliche Entgeltpunkte. Diese anteiligen Zuschläge werden – der Verlängerung um ein halbes Jahr entsprechend – maximal bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt ab dem 01.01.2019 gewährt. Voraussetzung ist, dass nicht schon anderen Versicherten oder Hinterbliebenen (wie bspw. leibliche Elternteile oder Pflegeelternteile) für dasselbe Kind Kindererziehungszeiten oder Zuschläge für den maßgebenden Erziehungszeitraum anzurechnen sind.<br />
c) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung<br />Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, wurden bei der bisherigen Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2018 den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monaten hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) wird die Zurechnungszeit für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise vom Jahr 2019 bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und acht Monaten.<br />
d) Künstlersozialversicherung<br />Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt weiterhin ab 01.01.2019 bei 4,2%.<br />
e) Sozialversicherungsrechengrößen<br />Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2019 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2017) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.<br />
Rechengrößen der Sozialversicherung 2019:<br />
<table border="1" cellpadding="1" cellspacing="2" style="width: 54%;"><tbody>
<tr><td colspan="1" rowspan="1" style="background-color: silver; width: 376px;"><td colspan="2" rowspan="1" style="background-color: silver; width: 174px;">West</td><td colspan="2" rowspan="1" style="background-color: silver; width: 153px;">Ost</td></td></tr>
<tr><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 376px;"><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 161px;">Monat</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 145px;">Jahr</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 153px;">Monat</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 151px;">Jahr</td></td></tr>
<tr><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 376px;">Beitragsbemessungsgrenze:<br />allgemeine Rentenversicherung</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 161px;">6.700 Euro</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 145px;">80.400 Euro</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 153px;">6.150 Euro</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 151px;">73.800 Euro</td></tr>
<tr><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 376px;">Beitragsbemessungsgrenze:<br />knappschaftliche Rentenversicherung</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 161px;">8.200 Euro</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 145px;">98.400 Euro</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 153px;">7.600 Euro</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 151px;">91.200 Euro</td></tr>
<tr><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 376px;">Beitragsbemessungsgrenze:<br />Arbeitslosenversicherung</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 161px;">6.700 Euro</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 145px;">80.400 Euro</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 153px;">6.150 Euro</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 151px;">73.800 Euro</td></tr>
<tr><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 376px;">Versicherungspflichtgrenze:<br />Kranken- u. Pflegeversicherung</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 161px;">5.062,50 Euro</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 145px;">60.750 Euro</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 153px;">5.062,50 Euro</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 151px;">60.750 Euro</td></tr>
<tr><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 376px;">Beitragsbemessungsgrenze:<br />Kranken- u. Pflegeversicherung</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 161px;">4.537,50 Euro</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 145px;">54.450 Euro</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 153px;">4.537,50 Euro</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 151px;">54.450 Euro</td></tr>
<tr><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 376px;">Bezugsgröße<br />in der Sozialversicherung</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 161px;">3.115 Euro*</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 145px;">37.380 Euro*</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 153px;">2.870 Euro</td><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 151px;">34.440 Euro</td></tr>
<tr><td colspan="1" rowspan="1" style="width: 376px;">vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung</td><td colspan="4" rowspan="1" style="width: 174px;">38.901 Euro</td></tr>
</tbody></table>
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.<br />
f) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2019 beträgt 83,70 Euro monatlich.<br />
g) Alterssicherung der Landwirte<br />Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2019 monatlich 253 Euro (West) bzw. 234 Euro (Ost) betragen.<br />
h) Gleitzonenfaktor 2019<br />Ab dem 01.01.2019 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone 450,01 Euro bis 850 Euro Entgelt im Monat der neue Gleitzonenfaktor 0,7566 (Faktor F).<br />Hinweis: Ab 01.07.2019 wird zur Entlastung von Geringverdienerinnen und Geringverdienern die Gleitzone durch einen erweiterten Übergangsbereich (450,01 Euro bis 1.300 Euro) abgelöst. Dabei wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich nicht zu niedrigeren Rentenleistungen führen. Auch hier gilt dann der neue Gleitzonenfaktor 0,7566.<br />
i) Sachbezugswerte 2019<br />Das BMAS hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2017 bis Juni 2018 um 2,2 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 246 Euro auf 251 Euro (Frühstück auf 53 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 99 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 2,1% von 226 Euro auf 231 Euro.<br />
j) Verbesserungen bei der Betriebsrente<br />Bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer Betriebsrente muss der Arbeitgeber – sofern in Tarifverträgen nichts anderes vereinbart ist – seine ersparten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 15%, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten. Bei bereits vor 2019 vereinbarten Entgeltumwandlungen gilt die neue Verpflichtung ab 2022.<br />
Quelle: <em>juris-Redaktion<br />Quelle: Pressemitteilung des BMAS Nr. 48/2018 v. 17.12.2018</em></div>
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