Eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft zu bilden, ist nicht auf die Zeit der - Minderjährigkeit der Kinder - beschränkt- Nicht das Zivilrecht entscheidet über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II
§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
Sozialgericht Düsseldorf Beshluss vom 18.08.2011, - S 25 AS 2324/11 ER -
Vielmehr ist hierbei von der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auszugehen, der die Altersgrenze für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Eltern und ihren Kindern auf die Vollendung des 25. Lebensjahrs festlegt.
Eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft können daher Eltern mit ihren unter 25jährigen Kindern bilden, wenn die Kinder die Eltern mit einer gewissen Regelmäßigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang besuchen.
Nicht das Zivilrecht entscheidet über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II; ausschlaggebend sind hierfür vielmehr allein die Regelungen in § 7 Abs. 3 SGB II.
Auch volljährige Kinder, die ihre Eltern in gewisser Regelmäßigkeit besuchen, haben Bedarfe nach §§ 19 ff. SGB II, insbesondere einen anteiligen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II. Diese Bedarfe entstehen unabhängig davon, ob die Kinder minderjährig oder volljährig sind.
Des Weiteren würde die Entscheidung des Gesetzgebers konterkariert, der die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl. I Seite 558) in der Weise geändert hat, dass mit Wirkung vom 1.7.2006 Kinder mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft nicht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bilden.
Auch volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, sollten künftig in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen werden (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 39).
Selbst wenn die Änderung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus dem Grunde getroffen wurde, um den unter 25jährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern leben, keinen Anspruch auf die volle Regelleistung zu geben und keinen Anreiz zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt und zur Gründung eines eigenen Hausstandes zu setzen, also um Kosten zu sparen, muss die nunmehr geltende Rechtslage auch zu Gunsten der volljährigen Kinder gelten, die ein Elternteil regelmäßig besuchen und daher jedenfalls im Stadium der Minderjährigkeit mit diesen eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft gebildet haben.
Es sind keine Gründe ersichtlich, die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft nur für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder gebildet werden kann.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Sozialgericht Düsseldorf Beshluss vom 18.08.2011, - S 25 AS 2324/11 ER -
Vielmehr ist hierbei von der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auszugehen, der die Altersgrenze für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Eltern und ihren Kindern auf die Vollendung des 25. Lebensjahrs festlegt.
Eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft können daher Eltern mit ihren unter 25jährigen Kindern bilden, wenn die Kinder die Eltern mit einer gewissen Regelmäßigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang besuchen.
Nicht das Zivilrecht entscheidet über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II; ausschlaggebend sind hierfür vielmehr allein die Regelungen in § 7 Abs. 3 SGB II.
Auch volljährige Kinder, die ihre Eltern in gewisser Regelmäßigkeit besuchen, haben Bedarfe nach §§ 19 ff. SGB II, insbesondere einen anteiligen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II. Diese Bedarfe entstehen unabhängig davon, ob die Kinder minderjährig oder volljährig sind.
Des Weiteren würde die Entscheidung des Gesetzgebers konterkariert, der die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl. I Seite 558) in der Weise geändert hat, dass mit Wirkung vom 1.7.2006 Kinder mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft nicht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bilden.
Auch volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, sollten künftig in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen werden (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 39).
Selbst wenn die Änderung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus dem Grunde getroffen wurde, um den unter 25jährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern leben, keinen Anspruch auf die volle Regelleistung zu geben und keinen Anreiz zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt und zur Gründung eines eigenen Hausstandes zu setzen, also um Kosten zu sparen, muss die nunmehr geltende Rechtslage auch zu Gunsten der volljährigen Kinder gelten, die ein Elternteil regelmäßig besuchen und daher jedenfalls im Stadium der Minderjährigkeit mit diesen eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft gebildet haben.
Es sind keine Gründe ersichtlich, die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft nur für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder gebildet werden kann.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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