Direkt zum Hauptbereich

Eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft zu bilden, ist nicht auf die Zeit der - Minderjährigkeit der Kinder - beschränkt- Nicht das Zivilrecht entscheidet über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II

§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II

Sozialgericht Düsseldorf Beshluss vom 18.08.2011, - S 25 AS 2324/11 ER -

Vielmehr ist hierbei von der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auszugehen, der die Altersgrenze für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Eltern und ihren Kindern auf die Vollendung des 25. Lebensjahrs festlegt.

Eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft können daher Eltern mit ihren unter 25jährigen Kindern bilden, wenn die Kinder die Eltern mit einer gewissen Regelmäßigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang besuchen.

Nicht das Zivilrecht entscheidet über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II; ausschlaggebend sind hierfür vielmehr allein die Regelungen in § 7 Abs. 3 SGB II.

Auch volljährige Kinder, die ihre Eltern in gewisser Regelmäßigkeit besuchen, haben Bedarfe nach §§ 19 ff. SGB II, insbesondere einen anteiligen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II. Diese Bedarfe entstehen unabhängig davon, ob die Kinder minderjährig oder volljährig sind.

Des Weiteren würde die Entscheidung des Gesetzgebers konterkariert, der die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl. I Seite 558) in der Weise geändert hat, dass mit Wirkung vom 1.7.2006 Kinder mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft nicht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bilden.

 Auch volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, sollten künftig in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen werden (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 39).

Selbst wenn die Änderung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus dem Grunde getroffen wurde, um den unter 25jährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern leben, keinen Anspruch auf die volle Regelleistung zu geben und keinen Anreiz zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt und zur Gründung eines eigenen Hausstandes zu setzen, also um Kosten zu sparen, muss die nunmehr geltende Rechtslage auch zu Gunsten der volljährigen Kinder gelten, die ein Elternteil regelmäßig besuchen und daher jedenfalls im Stadium der Minderjährigkeit mit diesen eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft gebildet haben.

 Es sind keine Gründe ersichtlich, die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft nur für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder gebildet werden kann.


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint