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Alleinerziehende Hartz- IV Empfänger können gem. § 22b Abs. 3 SGB II einen erhöhten Wohnraumbedarf haben.

Zu den dort geregelten Mehrbedarfen, die eine Satzung nach § 22a SGB II zukünftig zu berücksichtigen haben wird, zählt nach der Gesetzesbegründung gerade auch der Bedarf wegen Alleinerziehung, der aus "allgemeinen sozialen Gründen vom typischen Bedarf abweicht" (BT-Drs. 17/3404, S. 102).

§ 22a SGB II, § 22b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II

Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 26.07.2011, - S 45 AS 282/11 ER -

Gemäß Ziffer 11.4 der WFB 2003 erhöht sich die angemessene Wohnfläche für Alleinerziehende und für jeden schwerbehinderten Menschen um jeweils weitere 10 m². Diese erhöhte Wohnfläche ist auch bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen (so auch LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 27.07.2010 - L 9 AS 1049/09 B ER -; Beschl. v. 30.07.2007 - L 9 AS 155/07 ER -; SG Lüneburg, Urt. v. 01.02.2011 - S 44 AS 1891/09 -).

Dem entgegen stehend verweisen die Entscheidungen des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.08.2009 (Az. L 7 AS 302/09 B ER) und vom 13.07.2010 (Az. L 7 AS 1258/09 B ER) zwar darauf, dass für die Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II nicht dieselben Zwecke zu beachten seien, die mit dem Wohnraumförderungsgesetz bzw. den Ausführungsbestimmungen der Länder verfolgt werde und auch kein Maßstab dafür bestehe, in welche Art und Weise eine Erhöhung zu übertragen wäre. Dies überzeugt indes nicht.

Eine Begründung für eine größere Wohnfläche bei Alleinerziehung ist, dass hier - anders als bei er-wachsenen Partnern - neben Räumlichkeiten für den Schlafbereich und den gemeinsa-men Wohnbereich auch ein zusätzliches Kinderzimmer vorhanden sein muss.

Nur dieses Verständnis ist im Übrigen mit der bereits erwähnten Neuregelung in § 22b Abs. 3 SGB II zu vereinbaren. Zu den dort geregelten Mehrbedarfen, die eine Satzung nach § 22a SGB II zukünftig zu berücksichtigen haben wird, zählt nach der Gesetzesbegründung gerade auch der Bedarf wegen Alleinerziehung, der aus "allgemeinen sozialen Gründen vom typischen Bedarf abweicht" (BT-Drs. 17/3404, S. 102).

BT-Drs. 17/3404, S. 102 : http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/034/1703404.pdf



Anmerkung: Lesen Sie den bewegenden Kommentar von von Susanne Messmer - Annas Träume- Alleinerziehende Hartz-IV-Empfängerin

Sie will bald Arbeit finden, denn sie hat Angst davor, verwaltet zu werden. Aber was die alleinerziehende Hartz-IV-Empfängerin Anna vor allem vermisst, ist Würde.

In Deutschland gibt es mehr als 1,6 Millionen Alleinerziehende. Mehr als 600.000 beziehen Hartz IV und über 200.000 sind arbeitslos gemeldet.

Anna* schiebt mit großen Schritten den alten, mit bunten Decken ausstaffierten Kinderwagen vor sich her. Ihre Turnschuhe sind ausgetreten, das T-Shirt mit Rolling-Stones-Zunge schlabbert. Eine lässig schöne Frau. Annas Rücken ist ganz gerade. Sie parkt den Kinderwagen am Rand des Spielplatzes, holt ihre Tochter aus den Gurten. "Back mir mal einen Sandkuchen, Mathilda", sagt sie. "Wir haben was zu feiern."
Nach vielen Telefonaten hat sie nun endlich die Zusage schriftlich. Mathilda wird in drei Wochen in die Kita gehen. Nicht sieben bis neun Stunden wie die Kinder von Eltern, die arbeiten. Aber immerhin fünf. "Ein neuer Lebensabschnitt", sagt Anna. Sie will endlich wieder arbeiten.

Kaum Geld für Essen und Schuhe

Es ist ein schöner Spätsommertag im September 2010. Anna denkt zurück. Zwei Jahre lang hat Anna ihre Tochter Mathilda allein erzogen. Jede Nacht hat sie ihren Schlaf bewacht. Immer, wenn Mathilda etwas fehlte, hat sie allein entschieden, ob sie krank genug ist für den Arzt. Sie hat jeden Tag versucht, trotz Hartz IV anständig einzukaufen: wenigstens gutes Essen, wenigstens gute Schuhe.

http://www.taz.de/!77176/


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

  1. anna beschreibt das wahre leben in harz 4

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  2. Wenn Susanne es erlaubt würde ich gerne den Text auch auf eine andere Webseite (www.7of8.org) bringen. Ich hoffe sie antwortet.

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  3. Die Rechtsfrage ist jetzt (erneut) vor dem BSG anhängig:

    B 14 AS 13/12 R
    Vorinstanz: LSG Schleswig, L 11 AS 97/10

    Ist bei der Ermittlung der gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 angemessenen Unterkunftskosten die in Kiel geltende Wohnflächengrenze bei Alleinerziehung eines sechsjährigen Kindes zu erhöhen?

    Mehr hier:

    http://sozialberatung-kiel.de/2012/03/08/schleswig-holsteinisches-landessozialgericht-urteil-vom-06-12-2011-l-11-as-9710-kein-wohnraummehrbedarf-fur-alleinerziehende/

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  4. BSG: Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende

    Veröffentlicht: 22. August 2012

    Bundessozialgericht in Kassel
    Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. August 2012 auf die Revision einer Klägerin aus Kiel im Verfahren B 14 AS 13/12 R, in der es um die Frage geht, ob bei der Ermittlung der gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten die in Kiel geltende Wohnflächengrenze bei Alleinerziehung eines sechsjährigen Kindes zu erhöhen ist, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (SH LSG) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

    Keine Erhöhung der abstrakten Obergrenzen für Alleinerziehende

    Im Termin hat das Gericht ausgeführt, dass kein Grund ersichtlich sei, die abstrakten Angemessenheitsgrenzen für Alleinstehende zu erhöhen. Entsprechend bestünde kein Grund, die fehlende Umsetzung der Bestimmungen des VwV-SozWo 2004 zu beanstanden.

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