Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung gem. 25 SGB XII, weil Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Frist beantragt wurden.
§ 25 SGB XII
Sozialgericht Nürnberg Urteil vom 30.06.2011, - S 20 SO 129/07 -
Die angemessene Frist i.S.d. § 25 S. 2 SGB XII lässt sich nicht allgemein bestimmen. Vielmehr richtet sich die Angemessenheit der Frist, innerhalb derer der Leistungserbringer (und mutmaßlich Erstattungsberechtigte) die Erstattung seiner Aufwendungen beim Soziahilfeträger zu beantragen hat, nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Hierbei sind sowohl die Interessen des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers als auch die Belange des Sozialhilfeträgers zu berücksichtigen. Auf der Seite des Leistungserbringers ist zu berücksichtigen, dass dieser möglicherweise zunächst versucht, seinen Anspruch gegenüber dem Leistungsempfänger selbst oder einem eventuell vorrangig leistungspflichtigen Träger durchzusetzen. Demgegenüber geht das Interesse des Sozialhilfeträgers dahin, möglichst alsbald von dem Erstattungsfall unterrichtet zu werden, um gegebenenfalls seinerseits noch Vorkehrungen treffen zu können (vgl. u.a. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urt. v. 26. November 2009 - L 8 SO 172/07, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 20. Senat, Urt. v. 25. Februar 2008 - L 20 SO 63/07, Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 25 Rn. 34, jeweils m.w.N.).
Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Erstattung beim Sozialhilfeträger beginnt mit der Beendigung der Leistungserbringung i.S.v. § 25 S. 1 SGB XII, also sobald der mutmaßlich Erstattungsberechtigte seine Aufwendungen getätigt hat. Zu diesem Zeitpunkt ist der Sachverhalt abgeschlossen, nach dem sich das Vorliegen eines Erstattungsanspruches beurteilt. Für diesen Anknüpfungspunkt spricht auch der Wortlaut des § 25 S. 2 SGB XII, der an die Erstattung (der Aufwendungen) anknüpft und somit an das Vorliegen der tatbestandlichen Vorraussetzungen nach Satz 1 der Vorschrift. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, den Fristbeginn abhängig von der subjektiven Vorstellung des Anspruchsberechtigten bezüglich des Vorliegens von Sozialhilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers zu bestimmen (so aber Bieback a.a.O. Rn. 35; ihm folgend SG Aachen 20. Kammer, Urteil v. 20. November 2007 - S 20 SO 67/06).
Zwar ist die Sozialhilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers mit maßgeblich für das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 25 S. 1 SGB XII. Das Wissen des Anspruchsberechtigten von einer (möglichen) Sozialhilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers ist jedoch zusammen mit den übrigen besonderen Umständen des Einzelfalls bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Antragstellung letztlich innerhalb einer Frist erfolgt ist, die noch als angemessen zu sehen ist (siehe dazu die obigen Ausführungen). Solange dem Leistungserbringer keine Anhaltspunkte für eine Sozialhilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers vorliegen, besteht für ihn auch keine Veranlassung, einen Erstattungsanspruch beim Sozialhilfeträger geltend zu machen. Um seinen Interessen gerecht zu werden, ist bei der Beurteilung, ob ein Antrag nach § 25 S. 2 SGB XII innerhalb angemessener Frist gestellt wurde, daher auch zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls wann der Leistungserbringer Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aufgrund derer er sich veranlasst sehen musste, einen Antrag auf Aufwendungserstattung beim Sozialhilfeträger zu stellen. Um dies annehmen zu können, ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Antragsteller zuvor Kenntnis von der Sozialhilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in Form sicheren Wissens erlangt hat. Ein solches Erfordernis würde die Frist, innerhalb derer die Beantragung einer Erstattung nach § 25 SGB XII noch möglich ist, in unabsehbarer Weise ausdehnen. Damit könnte der Zweck des § 25 S. 2 SGB XII, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers für geleistete Aufwendungen zeitlich zu begrenzen, in vielen Fällen nicht erreicht werden. Es dürfte dem Leistungserbringer nur selten gelingen, selbst vollumfänglich aufzuklären, ob beim Leistungsempfänger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialhilfe gegeben waren. Zudem würde dem Interesse des Sozialhilfeträgers, möglichst alsbald vom Erstattungsfall unterrichtet zu werden, nicht ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen ist der Sozialhilfeträger gem. § 20 SGB X (Zehntes Buches Sozialgesetzbuch) von Amts wegen verpflichtet zu erforschen, ob die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gegeben sind (BVerwG 5. Senat, Beschluss v. 30. Dezember 1996 - 5 B 202/95).
Insofern ist es nicht erforderlich, dass der mutmaßlich Erstattungsberechtigte die Sozialhilfebedürf-tigkeit des Leistungsempfängers abschließend selbst prüft. Vielmehr liegt es gerade auch in seinem Interesse, die Sozialhilfeverwaltung vom möglichen Erstattungsfall zeitnah zu unterrichten, um ihr eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen. Grundsätzlich ist der Leistungserbringer daher gehalten, den Sozialhilfeträger vom möglichen Erstattungsfall in Kenntnis zu setzen, sobald der ihm bekannte Sachverhalt eine Sozialhilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers zum Zeitpunkt der Leistungserbringung als wahrscheinlich erscheinen lässt (in diesem Sinne auch Bieback a.a.O., SG Aachen 20. Kammer, Urteil v. 20. November 2007 - S 20 SO 67/06). Dabei kommt auch die vorsorgliche Anmeldung eines Erstattungsanspruchs in Betracht (siehe dazu Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 20. Senat, Urt. v. 25. Februar 2008 - L 20 SO 63/07).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144300&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu § 25 SGB XII Erstattung von Aufwendungen Anderer - (Fassung vom 27.12.2003, gültig ab 01.01.2005)
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
Autor: Piepenstock in: jurisPK-SGB XII, § 25 SGB XII , 1. Auflage 2010 - Stand: 14.07.2011
Quelle: Juris - Das Rechtsportal
http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=jpk-sgbxii&wt_mc=rss.jpk-sgbxii&nid=jpk-SGBLSR0026
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Sozialgericht Nürnberg Urteil vom 30.06.2011, - S 20 SO 129/07 -
Die angemessene Frist i.S.d. § 25 S. 2 SGB XII lässt sich nicht allgemein bestimmen. Vielmehr richtet sich die Angemessenheit der Frist, innerhalb derer der Leistungserbringer (und mutmaßlich Erstattungsberechtigte) die Erstattung seiner Aufwendungen beim Soziahilfeträger zu beantragen hat, nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Hierbei sind sowohl die Interessen des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers als auch die Belange des Sozialhilfeträgers zu berücksichtigen. Auf der Seite des Leistungserbringers ist zu berücksichtigen, dass dieser möglicherweise zunächst versucht, seinen Anspruch gegenüber dem Leistungsempfänger selbst oder einem eventuell vorrangig leistungspflichtigen Träger durchzusetzen. Demgegenüber geht das Interesse des Sozialhilfeträgers dahin, möglichst alsbald von dem Erstattungsfall unterrichtet zu werden, um gegebenenfalls seinerseits noch Vorkehrungen treffen zu können (vgl. u.a. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urt. v. 26. November 2009 - L 8 SO 172/07, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 20. Senat, Urt. v. 25. Februar 2008 - L 20 SO 63/07, Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 25 Rn. 34, jeweils m.w.N.).
Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Erstattung beim Sozialhilfeträger beginnt mit der Beendigung der Leistungserbringung i.S.v. § 25 S. 1 SGB XII, also sobald der mutmaßlich Erstattungsberechtigte seine Aufwendungen getätigt hat. Zu diesem Zeitpunkt ist der Sachverhalt abgeschlossen, nach dem sich das Vorliegen eines Erstattungsanspruches beurteilt. Für diesen Anknüpfungspunkt spricht auch der Wortlaut des § 25 S. 2 SGB XII, der an die Erstattung (der Aufwendungen) anknüpft und somit an das Vorliegen der tatbestandlichen Vorraussetzungen nach Satz 1 der Vorschrift. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, den Fristbeginn abhängig von der subjektiven Vorstellung des Anspruchsberechtigten bezüglich des Vorliegens von Sozialhilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers zu bestimmen (so aber Bieback a.a.O. Rn. 35; ihm folgend SG Aachen 20. Kammer, Urteil v. 20. November 2007 - S 20 SO 67/06).
Zwar ist die Sozialhilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers mit maßgeblich für das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 25 S. 1 SGB XII. Das Wissen des Anspruchsberechtigten von einer (möglichen) Sozialhilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers ist jedoch zusammen mit den übrigen besonderen Umständen des Einzelfalls bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Antragstellung letztlich innerhalb einer Frist erfolgt ist, die noch als angemessen zu sehen ist (siehe dazu die obigen Ausführungen). Solange dem Leistungserbringer keine Anhaltspunkte für eine Sozialhilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers vorliegen, besteht für ihn auch keine Veranlassung, einen Erstattungsanspruch beim Sozialhilfeträger geltend zu machen. Um seinen Interessen gerecht zu werden, ist bei der Beurteilung, ob ein Antrag nach § 25 S. 2 SGB XII innerhalb angemessener Frist gestellt wurde, daher auch zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls wann der Leistungserbringer Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aufgrund derer er sich veranlasst sehen musste, einen Antrag auf Aufwendungserstattung beim Sozialhilfeträger zu stellen. Um dies annehmen zu können, ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Antragsteller zuvor Kenntnis von der Sozialhilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in Form sicheren Wissens erlangt hat. Ein solches Erfordernis würde die Frist, innerhalb derer die Beantragung einer Erstattung nach § 25 SGB XII noch möglich ist, in unabsehbarer Weise ausdehnen. Damit könnte der Zweck des § 25 S. 2 SGB XII, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers für geleistete Aufwendungen zeitlich zu begrenzen, in vielen Fällen nicht erreicht werden. Es dürfte dem Leistungserbringer nur selten gelingen, selbst vollumfänglich aufzuklären, ob beim Leistungsempfänger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialhilfe gegeben waren. Zudem würde dem Interesse des Sozialhilfeträgers, möglichst alsbald vom Erstattungsfall unterrichtet zu werden, nicht ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen ist der Sozialhilfeträger gem. § 20 SGB X (Zehntes Buches Sozialgesetzbuch) von Amts wegen verpflichtet zu erforschen, ob die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gegeben sind (BVerwG 5. Senat, Beschluss v. 30. Dezember 1996 - 5 B 202/95).
Insofern ist es nicht erforderlich, dass der mutmaßlich Erstattungsberechtigte die Sozialhilfebedürf-tigkeit des Leistungsempfängers abschließend selbst prüft. Vielmehr liegt es gerade auch in seinem Interesse, die Sozialhilfeverwaltung vom möglichen Erstattungsfall zeitnah zu unterrichten, um ihr eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen. Grundsätzlich ist der Leistungserbringer daher gehalten, den Sozialhilfeträger vom möglichen Erstattungsfall in Kenntnis zu setzen, sobald der ihm bekannte Sachverhalt eine Sozialhilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers zum Zeitpunkt der Leistungserbringung als wahrscheinlich erscheinen lässt (in diesem Sinne auch Bieback a.a.O., SG Aachen 20. Kammer, Urteil v. 20. November 2007 - S 20 SO 67/06). Dabei kommt auch die vorsorgliche Anmeldung eines Erstattungsanspruchs in Betracht (siehe dazu Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 20. Senat, Urt. v. 25. Februar 2008 - L 20 SO 63/07).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144300&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu § 25 SGB XII Erstattung von Aufwendungen Anderer - (Fassung vom 27.12.2003, gültig ab 01.01.2005)
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
Autor: Piepenstock in: jurisPK-SGB XII, § 25 SGB XII , 1. Auflage 2010 - Stand: 14.07.2011
Quelle: Juris - Das Rechtsportal
http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=jpk-sgbxii&wt_mc=rss.jpk-sgbxii&nid=jpk-SGBLSR0026
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen