§§ 11,12 SGB II
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 22.07.2011, - L 12 AS 4994/10 -
Einer Bewilligung von Alg II steht zu verwertendes Vermögen solange entgegen, bis es verbraucht ist. Bei Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund von Vermögen ist die gesamte überzahlte Leistung zu erstatten. Eine Beschränkung des Rückforderungsbetrags der Höhe nach auf den Wert des zu verwertenden Vermögens erfolgt nicht.
Soweit der Kläger geltend macht, aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müsse der Rückforderungsbetrag jedenfalls der Höhe nach auf das zu verwertende Vermögen begrenzt werden, trifft dies nicht zu. Maßgebend ist stets der aktuelle Bedarfszeitraum, so dass es auf das in diesem Zeitraum vorhandene Vermögen ankommt (vgl. BSGE 100, 196). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte in der Sozialhilfe seine entgegengesetzte Auffassung, nach der der Wert des Vermögens dem Gesamtbedarf im Bedarfszeitraum gegenüberzustellen und für den über den Vermögenswert hinausgehenden Bedarf Sozialhilfe zu gewähren sei, im Jahr 1997 ausdrücklich aufgegeben (vgl. BVerwGE 106, 105). Auch im Recht der Arbeitslosenhilfe, dem die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers folgt (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 53), wurde mit der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) 2002 die zuvor ausgeschlossene "Mehrfachanrechnung" von Vermögen (vgl. § 9 AlhiV 1974) zulässig. Dies hat das BSG nicht beanstandet (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der AlhiV 2002: BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 1 = BSGE 91, 94; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist der Hilfebedürftige solange auf sein Vermögen zu verweisen, bis es verbraucht ist. Entsprechend ist auch im Erstattungsfall die gesamte überzahlte Leistung zurückzufordern ohne Beschränkung auf die Höhe des verwertbaren Vermögens.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 22.07.2011, - L 12 AS 4994/10 -
Einer Bewilligung von Alg II steht zu verwertendes Vermögen solange entgegen, bis es verbraucht ist. Bei Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund von Vermögen ist die gesamte überzahlte Leistung zu erstatten. Eine Beschränkung des Rückforderungsbetrags der Höhe nach auf den Wert des zu verwertenden Vermögens erfolgt nicht.
Soweit der Kläger geltend macht, aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müsse der Rückforderungsbetrag jedenfalls der Höhe nach auf das zu verwertende Vermögen begrenzt werden, trifft dies nicht zu. Maßgebend ist stets der aktuelle Bedarfszeitraum, so dass es auf das in diesem Zeitraum vorhandene Vermögen ankommt (vgl. BSGE 100, 196). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte in der Sozialhilfe seine entgegengesetzte Auffassung, nach der der Wert des Vermögens dem Gesamtbedarf im Bedarfszeitraum gegenüberzustellen und für den über den Vermögenswert hinausgehenden Bedarf Sozialhilfe zu gewähren sei, im Jahr 1997 ausdrücklich aufgegeben (vgl. BVerwGE 106, 105). Auch im Recht der Arbeitslosenhilfe, dem die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers folgt (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 53), wurde mit der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) 2002 die zuvor ausgeschlossene "Mehrfachanrechnung" von Vermögen (vgl. § 9 AlhiV 1974) zulässig. Dies hat das BSG nicht beanstandet (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der AlhiV 2002: BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 1 = BSGE 91, 94; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist der Hilfebedürftige solange auf sein Vermögen zu verweisen, bis es verbraucht ist. Entsprechend ist auch im Erstattungsfall die gesamte überzahlte Leistung zurückzufordern ohne Beschränkung auf die Höhe des verwertbaren Vermögens.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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