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LSG Berlin-Brandenburg: Berlin muss Hartz-IV-Mietsätze neu regeln - zum 2.mal wird die Berliner WAV für unwirksam erklärt

Das Landessozialgericht hat die Regelung zu Mietsätzen für Hartz-IV-Empfänger für unwirksam erklärt.

Bereits zum zweiten Mal hat das Gericht die Regelung zu den Mietsätzen für Hartz-IV-Empfänger gekippt. Unter anderem seien die Grenzwerte für Heizkosten zu hoch angesetzt.


Geklagt hatte eine 46-jährige alleinerziehende Mutter aus Prenzlauer Berg.

Das Land Berlin muss nun eine neue Regelung finden, eine Revision gegen das Urteil ist jedoch möglich.


Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013 - L 36 AS 2095/12 NK, die Revision wird zugelassen


Berliner WAV (WAufwV BE vom 03.04.2012) ist unwirksam.   

Quelle:


Hinweis:

Mit den Leistungen für die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und nach § 35 SGB XII wird das Grundbedürfnis "Wohnen" gedeckt (BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R), welches Teil des durch den Staat zu gewährleistenden Existenzminimums ist (BVerfG Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rn. 31, 3. Aufl. 2012; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 16, 4. Aufl. 2011; ders. info also 2010, S. 195; Knickrehm SozSich 2010, S. 191; Klerks info also 2011, S. 196; Putz SozSich 2011, S. 233; Kofner WuM 2011, S. 72).


Wir, das Taem des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann sind ihnen behilflich bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber dem Jobcenter auf Erstattung ihrer Mietkosten.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des RA L. Zimmermann.


Ergänzung: Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) unwirksam - lifePR) (Potsdam, )


Der 36. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in Potsdam hat heute die Berliner "Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" vom 3. April 2012 (Wohnaufwendungenverordnung, WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen ("Leistungssätze für Unterkunft und Heizung") für unwirksam erklärt.

In der WAV sind im Wesentlichen allgemeine Richtwerte festgelegt, bis zu denen Wohnkosten (Gesetzesbegriff: Bedarfe für Unterkunft und Heizung) für den Kreis der Leistungsberechtigten nach dem dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) jedenfalls übernommen werden.

Im Normenkontrollverfahren nach § 55a Sozialgerichtsgesetz wird die Verordnung als solche und nicht der Einzelfall überprüft. Verhandelt wurde ein Antrag zweier Bezieher von Leistungen nach SGB II gegen das Land Berlin.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die WAV für unwirksam erklärt, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt:

(1) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden für Leistungsberechtigte nach dem SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung, d. h. Miete und Heizkosten, anerkannt, soweit diese angemessen sind. Dies wird in zwei Stufen getrennt für Miete und Heizkosten geprüft. Zunächst ist zu fragen, ob der geschuldete Betrag (bzw der auf das Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft entfallende Anteil) allgemein als angemessen gelten kann (abstrakte Angemessenheit). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Gesichtspunkte des Einzelfalls (etwa besondere Bedarfslagen älterer oder behinderter Menschen, Umzugshindernisse oder die fehlende Verfügbarkeit von Wohnraum, der den abstrakt angemessenen Bedarf entspricht) höhere - konkret angemessene - Leistungen rechtfertigen.

(2) In § 4 WAV hat der Senat von Berlin abstrakt angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Summe aus den Werten für Bruttokaltmiete und Heizkosten bestimmt (so genanntes Bruttowarmmietenkonzept).


Diese Verfahrensweise führt nur dann zu gesetzeskonformen Ergebnissen, wenn beide Werte richtig hergeleitet sind, d. h. ausgehend von tatsächlichen, nach der gesetzlichen Regelung als angemessen anzuerkennenden Bedarfen bestimmt werden. Dem genügt der herangezogene Heizkostenwert nicht.

Denn es wurde eine Missbrauchsgrenze verwandt, die nicht darauf abzielt und nicht dazu geeignet ist, einen angemessenen Heizbedarf darzustellen. Die daraus folgende Verzerrung ist so gravierend, dass der Summenwert - also die in der WAV als Richtwert ausgewiesene angemessene Bruttowarmmiete - keinen Bestand hat.

(3) In der WAV kann immer nur bestimmt werden, welche Bedarfe abstrakt angemessen sind, denn konkret angemessene Bedarfe sind immer einzelfallbezogen zu bestimmen und vollständig anzuerkennen; sie können nicht pauschal festgelegt werden. Dagegen verstößt § 6 WAV, der für die dort genannten besonderen Bedarfslagen lediglich prozentual erhöhte Bedarfe vorsieht.

(4) Die zu (2) und (3) mitgeteilten Unwirksamkeitsgründe sind "methodischer Natur", betreffen also nur die Wirksamkeit der WAV als Rechtsverordnung. Sie besagen nichts darüber, ob die Verwaltung die für unwirksam erklärten "Leistungssätze" durch höhere, gleiche oder niedrigere Werte ersetzt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Revision zum Bundessozialgericht eingelegt werden.


Sobald die schriftlichen Entscheidungsgründe den Beteiligten bekannt gegeben sind, werden sie auf der Internetseite des Landessozialgerichts als Anlage zu dieser Pressemitteilung abrufbar sein.

Aktenzeichen: L 36 AS 2095/12 NK

Info:

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist für die Entscheidung über die Gültigkeit der WAV erstinstanzlich zuständig aufgrund §§ 29 Abs. 2 Nr. 4, 55a Sozialgerichtsgesetz


Quelle: 


Randbemerkung:  Zu den Kritikpunkten des Gerichts zählten die Werte für Heizkosten, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Düe am Donnerstag in Potsdam bei der Urteilsverkündung.

Für die Verordnung seien keine angemessenen Werte ermittelt worden. Im Zweiten Sozialgesetzbuch sei aber festgelegt, dass angemessene Werte ermittelt werden müssen, hieß es.

Kommentare

  1. ein Witz ist,das es keine Wohnungen für 225.-kalt gibt...und die Affen von der Jobbörse wissen das...und alle anderen auch,wann wird hier endlich mal was getan und nicht nur geredet????

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  2. Ich (w) bin 58 Jahre alt und wurde vom Jobcenter wegen Mietkostensenkung aufgefordert, eines meiner zwei kleinen Mieträume an einen ''Fremden'' unterzuvermieten (keine Umzugsaufforderung). Hier solle ich im Vorfeld meine Eigenbemühungen: z. B. Schaltung von Anzeigen... nachweisen. Mein richtwertlicher Mietkostenanspruch läge bei EUR 399,-- warm, meine tatsächliche Miete beträgt EUR 420,46 warm. Die sog. 10 %-Regelung wurde nicht berücksichtigt. Bin ich verpflichtet, mir einen Untermieter in die Wohnung zu holen, oder müsste ich tatsächlich umziehen? Wohnungen für Alleinstehende mit Mietpreisen unter 399 Euro warm sind in Berlin aber so gut wie nicht vorhanden. Ich leide inzwischen gesundheitlich unter dem laufenden Bewerbungsdruck und zusätzlich unter der massiven Angst um meine Wohnung und Gesundheit. Es ist nicht mehr auszuhalten...

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  3. Ihre Miete in Höhe von 420 Euro warm ist nicht zu hoch bzw. unangemessen, nach Rechtsprechung der Gerichte zu den Berlinern Kosten der Unterkunft ist alles okay, allerdings muß man sich den Anspruch einklagen, denn die Jobcenter akzeptieren nicht im Normalfall diese Rechtsprechung.

    Nur wenn sie sich per Gericht gegen die Absenkung der Miete wehren, können sie Erfolg haben.

    Wir sind ihnen gerne behilflich, bei Fragen wenden sie sich an uns.

    Infomieren Sie sich über die Einzelheiten unverbindlich am Telefon unter der Nr.: 030-77904177 oder 0331-2709271. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

    Sie erreichen mich per e-mail unter der Adresse zimmermann-potsdam@t-online.de oder per Fax unter der Nr. 0331-2709271

    MfG Detlef Brock- Teammitglied und Sozialberater des RA L. Zimmermann

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  4. Volltext der Entscheidung liegt jetzt vor, zu finden hier:

    LSG Berlin Brandenburg vom 25.04.2013 - L 36 AS 2095/12 NK zur WAV – Berlin

    Thome Newsletter vom 22.05.2013
    , Punkt 2


    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2176

    Mfg Detlef Brock

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  5. Hallo, Herr Zimmermann,

    könnten Sie uns mitteilen, ob gegen dieses Urteil eine Revision beim BSG nun eingeleitet wurde, oder ob dieses Urteil jetzt nun endgültig rechtskräftig ist? Denn davon wird dann künftig abhängig sein, in wie weit weitere Klagen bezgl. der KdU überhaupt sinnvoll sein könnten.

    Nach der Sitzungsverhandlung des Berliner Senats vom 16.07.2013 wurde nun beschlossen, dass es u.a. für Singlehaushalte im Falle einer nicht gedeckten Bedarfsmiete etwa 21.-€ zusätzlich gibt. Damit ist dann eine "Warmmiete" von 415.-€ gemeint. Das wäre ja dann erneut eine unzulässige Deckelung wie in der alten AV-Wohnen.(die ja ebenfalls als unzulässig gekippt wurde) Auch das halte ich für sehr bedenklich, weil eine gültige WAV ja nun für Berlin vorerst auch nicht mehr existiert. Auf welcher Gesetzgebung soll das denn nun beruhen? Oder handelt es sich wieder mal nur um interne Arbeitsanweisungen an die JC, die immer und immer wieder nur mit "Kann-Bestimmungen" gespickt sind? Das 50-seitige Urteil des LSG Potsdam ist klar formuliert, wird aber erfahrungsgemäß bei einem errechneten Mehrbedarf von ca. 5 Millionen EUR die Jobcenter aus reinem Selbsterhalt wohl vorerst kaum interessieren.

    Selbst die Richterschaft einer Kammer des SG Berlin bescheinigte mir noch im März dieses Jahres, man gehe von den Daten des "Deutschen Vereins" aus, wonach die Obergrenze incl. Heizkosten bei 398,- EUR liegen solle. Auf die Frage nach dem 10% igen Sicherheits-Zuschlag für bestehenden Wohnraum ging es erst gar nicht ein. So unterschiedlich können Gerichte urteilen...

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  6. Liebe Menschen
    erneut und völlig unverforen , mißachtet die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales in Berlin die aktuelle Rechtssprechung des obersten Bundesgerichtes in Sozialangelegenheiten des BSG in alter und bereits bekannter Weise:

    Die Senatsverwaltung für Gesundheit erlaubte in der Vergangenheit bereits sich völlig über Rechtssprechung des Bundessozialgericht in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterkunftskosten, dass in mehreren Urteilen am 19 Oktober 2010 feststellte (B 14 AS 16/09 R, B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 65/09 R),dass die Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des gesamten Stadtgebiets von Berlin nicht geeignet waren , da diese auf einem nicht schlüssigen Konzept beruhten und somit keine hinreichende Gewähr dafür boten dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes damals wiedergegeben wurden.
    Das unschlüssiges Konzept mindestens für den SGB -XII -Bereich zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung in berlin wurde mit dem gestrigen Urteil höchstrichterlich bestätigt.

    Der Sozialsenator Czaja möge und ist konkret aufgefordert, sich die Rechtssprechung des BSG , für Ihn auch verstehbar einmal besser erklären zu lassen, bevor er "Unsinn" in die Welt setzen läßt und ein entsprechendes Rundschreiben heute an die Jobcenter
    und berliner Bezirksämter versandt hat



    Berlin, den 18.Oktober 2013

    Mit freundlichen Grüßen Werner Oetken


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  7. MFG Werner Oetken

    Dokumentation :
    Hier geht es zur Stellungnahme / Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales:
    PM

    ****Anlässlich der gestrigen Verhandlung zur Berliner
    > Wohnaufwendungenverordnung (WAV) vor dem Bundessozialgericht teilt die
    > Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit:
    > *Wohnaufwendungenverordnung vom Bundessozialgericht bestätigt*
    > Die Wohnaufwendungenverordnung (WAV), also das Konzept zur Bestimmung
    > der Angemessenheit von Kosten für die Unterkunft und Heizung im Land
    > Berlin,hat weiterhin Bestand.Gestern fand vor dem Bundessozialgericht
    > (BSG) in Kassel die mündliche Verhandlung in dem ersten
    > Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV)
    > statt. Weder die Höhe der Richtwerte der WAV noch das schlüssige
    > Konzept, das der WAV zu Grunde liegt, wurden vom BSG in Frage
    > gestellt. Die WAV bleibt demnach gültig und kann weiterhin von den
    > Jobcentern angewendet werden. Der Antrag, die
    > Wohnaufwendungenverordnung aufzuheben, wurde abgelehnt.
    > Das BSG wies in seiner mündlichen Urteilsverkündung darauf hin, dass
    > die in der WAV formulierte Übertragbarkeit auf das SGB XII angepasst
    > werden muss. Nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung wird die
    > Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales prüfen, in welcher Form
    > hier eine rechtliche Klarstellung umgesetzt werden kann. Die Kosten
    > für Unterkunft und Heizung für Empfängerinnen und Empfänger nach dem
    > SGB XII, insbesondere also Ältere und voll Erwerbsgeminderte, werden
    > auf der Rechtsgrundlage des SGB XII weiterhin in Höhe der vom BSG
    > nicht kritisierten Richtwerte erbracht. Im Ergebnis ändert sich die
    > Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Betroffenen
    > nicht. Ein entsprechendes Rundschreiben wurde heute an die Jobcenter
    > Bezirksämter versandt.
    > Sozialsenator Czaja zum Urteil: „Unser schlüssiges Konzept zur
    > Bestimmung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung
    > wurde mit dem gestrigen Urteil höchstrichterlich bestätigt. Auch die
    > Kritik an der Übertragbarkeit auf das SGB XII ändert nichts an dem
    > Erfolg der Verordnung seit Inkrafttreten im Mai 2012. Dafür sprechen
    > auch die Zahlen: Die Zahl der Umzüge ist von Mai 2012 bis April 2013
    > im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 70% von 1229 auf 350
    > gesunken. Auch die Zahl der Kostensenkungen ist um circa 50% von
    > 23.582 auf 11.995 zurückgegangen. Die Befürchtungen der Kritiker, es
    > werde zu Tausenden von Umzügen durch die neue Verordnung kommen, hat
    > sich also nicht bewahrheitet.“
    > Allewesentlichen Elemente der Wohnaufwendungenverordnung beruhen auf
    > Vorgaben und Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur
    > Angemessenheitvon Mietenin Berlin. So werden die Richtwerte
    > entsprechend der BSG-Rechtsprechung auf Grundlage des jeweils
    > aktuellen Berliner Mietspiegels und dem bundesweiten Heizkostenspiegel
    > berechnet. Die letzte Anpassung der Richtwerte gilt seit dem 01.
    > August 2013. In Berlin beziehen aktuell ca. 300.000
    > Bedarfsgemeinschaften(ca. 550.000Personen) nach dem SGB II und ca.
    > 50.000 Personen nach dem SGB XII Leistungen für die Unterkunft und
    > Heizung.

    > Mit freundlichen Grüßen,
    > Franciska Obermeyer
    > Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
    > Pressesprecherin / Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    > Oranienstr. 106
    > 10969 Berlin
    > T +49 30 9028 1135
    > M +49 160 904 831 21

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