Direkt zum Hauptbereich

SG Mainz: Nächtlicher Fußweg durch Industriegebiet zum Beschäftigungsort ist zumutbar

SG Mainz: Nächtlicher Fußweg durch Industriegebiet zum Beschäftigungsort ist zumutbar


zu SG Mainz, Urteil vom 11.04.2013 - S 10 AS 1221/11.
Einem Empfänger von Arbeitslosengeld II («Hartz IV») kann es zur Aufnahme einer Tätigkeit zumutbar sein, einen nächtlichen Weg von der Arbeitsstelle nach Hause durch ein Industriegebiet zurückzulegen.
Dies hebt das Sozialgericht Mainz hervor (Urteil vom 11.04.2013, Az.: S 10 AS 1221/11).


Hartz-IV-Empfängerin weist Stelle wegen Angst vor Heimweg zurück


Das Jobcenter hatte der Klägerin eine Stelle in einer Wäscherei in einem Industriegebiet angeboten. Die Beschäftigung sah auch den Einsatz in der Nachtschicht vor, die um 22 Uhr endet. Die Klägerin nahm die Tätigkeit nicht auf, da sie sich nicht traute, nachts den Weg von der Arbeitsstelle zu ihrer etwa 2,7 Kilometer entfernt liegenden Wohnung zu Fuß zurückzulegen. Ein Auto oder Fahrrad besitze sie nicht, Busse verkehrten nach 20 Uhr nicht mehr. Das Jobcenter konnte darin jedoch keinen wichtigen Grund erkennen, die Arbeitsaufnahme zu verweigern und kürzte die Leistungen der Frau.


SG Mainz: Aufnahme der Tätigkeit war zumutbar


Das SG Mainz hat die Entscheidung des Jobcenters bestätigt.

Es sei der Klägerin zumutbar gewesen, die Tätigkeit aufzunehmen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Denn der Fußweg sei weder von der Länge noch von der Gefährlichkeit her unzumutbar gewesen. Der Heimweg nach einer Nachtschicht könne auf einer durchaus noch beleuchteten Hauptstraße mit Geschäften zurückgelegt werden.
Zudem hätte sich die Klägerin um eine Fahrgemeinschaft bemühen können oder ausloten müssen, ob sie mit anderen Beschäftigten der Wäscherei den Heimweg gemeinsam zurücklegen könne.
Quelle: SG Mainz: Nächtlicher Fußweg durch Industriegebiet zum Beschäftigungsort ist zumutbar | beck-aktuell

Kommentare

  1. Hat der Richter schonmal etwas von Art.12GG gehört??! Arbeitsplatzfreiheit, meine Herren!

    Wozu gibt es denn überhaupt Stellenausschreibungen und Vorstellungsgespräche, wenn eine Arbeitsuchende zur Unterschrift unter den Arbeitsvertrag genötigt werden kann?!

    Zudem sollten die Richter das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimumkennen. Art.1 Abs1 in Verbindung mit Art.3 Abs1?!

    AntwortenLöschen
  2. @Anonym
    Du stellst gewaltige, wenn nicht gar unerfüllbare Ansprüche!
    Dazu braucht es doch mindestens Apitur, wenn nicht gar Middlere Reife!

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist