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SG Mainz: Nächtlicher Fußweg durch Industriegebiet zum Beschäftigungsort ist zumutbar

SG Mainz: Nächtlicher Fußweg durch Industriegebiet zum Beschäftigungsort ist zumutbar


zu SG Mainz, Urteil vom 11.04.2013 - S 10 AS 1221/11.
Einem Empfänger von Arbeitslosengeld II («Hartz IV») kann es zur Aufnahme einer Tätigkeit zumutbar sein, einen nächtlichen Weg von der Arbeitsstelle nach Hause durch ein Industriegebiet zurückzulegen.
Dies hebt das Sozialgericht Mainz hervor (Urteil vom 11.04.2013, Az.: S 10 AS 1221/11).


Hartz-IV-Empfängerin weist Stelle wegen Angst vor Heimweg zurück


Das Jobcenter hatte der Klägerin eine Stelle in einer Wäscherei in einem Industriegebiet angeboten. Die Beschäftigung sah auch den Einsatz in der Nachtschicht vor, die um 22 Uhr endet. Die Klägerin nahm die Tätigkeit nicht auf, da sie sich nicht traute, nachts den Weg von der Arbeitsstelle zu ihrer etwa 2,7 Kilometer entfernt liegenden Wohnung zu Fuß zurückzulegen. Ein Auto oder Fahrrad besitze sie nicht, Busse verkehrten nach 20 Uhr nicht mehr. Das Jobcenter konnte darin jedoch keinen wichtigen Grund erkennen, die Arbeitsaufnahme zu verweigern und kürzte die Leistungen der Frau.


SG Mainz: Aufnahme der Tätigkeit war zumutbar


Das SG Mainz hat die Entscheidung des Jobcenters bestätigt.

Es sei der Klägerin zumutbar gewesen, die Tätigkeit aufzunehmen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Denn der Fußweg sei weder von der Länge noch von der Gefährlichkeit her unzumutbar gewesen. Der Heimweg nach einer Nachtschicht könne auf einer durchaus noch beleuchteten Hauptstraße mit Geschäften zurückgelegt werden.
Zudem hätte sich die Klägerin um eine Fahrgemeinschaft bemühen können oder ausloten müssen, ob sie mit anderen Beschäftigten der Wäscherei den Heimweg gemeinsam zurücklegen könne.
Quelle: SG Mainz: Nächtlicher Fußweg durch Industriegebiet zum Beschäftigungsort ist zumutbar | beck-aktuell

Kommentare

  1. Hat der Richter schonmal etwas von Art.12GG gehört??! Arbeitsplatzfreiheit, meine Herren!

    Wozu gibt es denn überhaupt Stellenausschreibungen und Vorstellungsgespräche, wenn eine Arbeitsuchende zur Unterschrift unter den Arbeitsvertrag genötigt werden kann?!

    Zudem sollten die Richter das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimumkennen. Art.1 Abs1 in Verbindung mit Art.3 Abs1?!

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  2. @Anonym
    Du stellst gewaltige, wenn nicht gar unerfüllbare Ansprüche!
    Dazu braucht es doch mindestens Apitur, wenn nicht gar Middlere Reife!

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