Ein Anspruch auf Übernahme von Mietkosten von Häftlingen kann als Leistung zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67ff. SGB XII nur dann in Betracht kommen, wenn die Übernahme der Unterkunftskosten wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar ist, die Wohnung während der Dauer der Unterbringung beizubehalten.
Bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten der Inhaftierung ist nach Auffassung des SG Duisburg, Urteil vom 18.02.2013 - S 16 SO 204/11 dies nicht mehr anzunehmen.
Eigener Leitsatz
Häftling hat kein Anspruch auf Übernahme seiner Mietkosten als Leistung zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67ff. SGB XII, wenn die Unterbringung fast ein Jahr dauerte und damit die Angemessenheitsgrenze von 6 Monaten um das annähernd doppelte übersteigt.
Rechtstipp: Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2010 , - S 42 SO 480/10 ER -
Keine Übernahme von Mietkosten im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besondere sozialer Schwierigkeiten für einen Zeitraum von 15 Monaten .
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten der Inhaftierung ist nach Auffassung des SG Duisburg, Urteil vom 18.02.2013 - S 16 SO 204/11 dies nicht mehr anzunehmen.
Eigener Leitsatz
Häftling hat kein Anspruch auf Übernahme seiner Mietkosten als Leistung zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67ff. SGB XII, wenn die Unterbringung fast ein Jahr dauerte und damit die Angemessenheitsgrenze von 6 Monaten um das annähernd doppelte übersteigt.
Rechtstipp: Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2010 , - S 42 SO 480/10 ER -
Keine Übernahme von Mietkosten im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besondere sozialer Schwierigkeiten für einen Zeitraum von 15 Monaten .
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