Jobcenter darf auch die Vorlage von Kontoauszügen der vergangenen sechs Monate verlangen aufgrund des unregelmäßigen Einkommens der Antragstellerin
Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 24.09.2012,- L 7 AS 660/12 ER -
Bei besonders sensiblen Daten darf die Antragstellerin in den Kontoauszügen die Empfängerangabe bzw. den Verwendungszweck schwärzen, nicht jedoch die Höhe der Zahlung.
Die informationelle Selbstbestimmung wird durch die gesetzliche Mitwirkungspflicht eingeschränkt.
Der Betroffene kann sich der Prüfung der Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit durch die Behörde nicht dadurch entziehen, indem er sich auf seine informationelle Selbstbestimmung beruft.
Wer die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, muss damit rechnen, dass die begehrte Leistung gemäß § 66 SGB I versagt oder entzogen wird.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Bezieher von Arbeitslosengeld II sind auch ohne einen konkreten Verdacht gemäß §§ 60 ff SGB I verpflichtet , ihre Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen(vgl. BSG,Urteil v.19.02.2009, - B 4 AS 10/08 R).
Eine Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen für die zurückliegenden sechs Monate ist grundsätzlich nicht zu beanstanden(vgl. BSG,Beschluss v. 15.07.2010, - B 14 AS 45/10 B).
Bei besonders sensiblen Daten darf die Antragstellerin in den Kontoauszügen die Empfängerangabe bzw. den Verwendungszweck schwärzen, nicht jedoch die Höhe der Zahlung.
Die informationelle Selbstbestimmung wird durch die gesetzliche Mitwirkungspflicht eingeschränkt.
Der Betroffene kann sich der Prüfung der Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit durch die Behörde nicht dadurch entziehen, indem er sich auf seine informationelle Selbstbestimmung beruft.
Wer die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, muss damit rechnen, dass die begehrte Leistung gemäß § 66 SGB I versagt oder entzogen wird.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Bezieher von Arbeitslosengeld II sind auch ohne einen konkreten Verdacht gemäß §§ 60 ff SGB I verpflichtet , ihre Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen(vgl. BSG,Urteil v.19.02.2009, - B 4 AS 10/08 R).
Eine Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen für die zurückliegenden sechs Monate ist grundsätzlich nicht zu beanstanden(vgl. BSG,Beschluss v. 15.07.2010, - B 14 AS 45/10 B).
Erst mal ein Danke für die informative Seite.
AntwortenLöschenZum Thema:
Ich bin zum 1.4.in einen anderen Kreis gezogen. Hier muß ich nun bei jedem Antrag auf Fortzahlung der Leistung die Auszüge der letzten 3 Monate vorlegen. Dies hatte ich übersehen *zugeb*, war im anderen Kreis nicht gefordert.
Nun habe ich die Auszüge -wie tel. mit dem Jobcenter/Zentrale besprochen - eingescannt und per Mail geschickt.
Den einzigen Zahlungseingang den es gibt ist das ALG, alle anderen Buchungen sind Ausgaben. Daher habe ich die Beträge unkenntlich gemacht, die Art der Buchung ,Lastschrift, Überweisung usw, ist jedoch klar ersichtlich.
Meine Frage ist nun ob das JC dies so akzeptieren muß oder muß ich die Höhe meiner Ausgaben/Abhebung ausbreiten?
Der Antrag wurdebisher nur vorläufig bewilligt, wegen der fehlenden Auszüge.
Danke für eine Antwort
MfG Aldis
Einfach weiter so machen, nicht nachfragen, nirgens erwähnen. Wenn Gut, dann Gut.
AntwortenLöschenMeiner unmaßgeblichen, von Rechtskenntnissen getrübten Meinung nach sollte der Kontostand genügen. Ob Du dein Geld nach Honolulu überweist, es versäufst, so wie wir Hatz4-Jünger es alle tun, ob Du dir einen Pelzmantel davon kaufst, ob Du deine Klamotten bei Kik, Kaufhof oder Calvin Klein kaufst, geht niemanden - niemanden! - auch nur einen Furz an.
Alles klar?
Kleine Anmerkung noch, alter Spruch: Bargeld lacht.
Na aber sicher muß ich nachfragen :-)
AntwortenLöschenFür den Fall da0 sie auf die Idee kommen, die Bewilligung zurück zu ziehen und dies rechtswidrig ist, muß ich doch wissen, "welche Kugel ich lagen muß um zurück zu schießen".
Uns bleibt doch nur die Möglichkeit, sie mit ihrenen eigenen Bibeln (Gesetzen) auszuhebeln.
Zu Deiner Anmerkung: Hey...mein Konto steht jeden 2. auf 0
Ich hab so das dumpfe Gefühl, sie wollen, daß ich auf meine alten Tage noch Jura studiere...bei den ganzen Gesetzen, die ich schon gelesen und sie an die Wand gefahren habe :-)))))))
Doch leider finde ich einige Dinge einfach nicht. Dafür gibt es ja Seiten wie diese um die Lücken zu füllen, oder?
Schönen Tag für alle.
Ich meinte mit "machen, nicht nachfragen", daß Du einfach alles schwärzt, was die Gesellen nichts angeht, ohne dir das v o n i h n e n "genehmigen" zu lassen.
AntwortenLöschenAlso in der Regel Einkäufe (hier würde ich Text und Summe schwärzen, eventuell die Stellen hinter dem Komma stehen lassen). Eventuell auch andere Dinge.
Ich habe es auch schon so gemacht, und keine Reklamation bekommen. Die Kontoauszüge gehen auch in aller Regel an die Leistugsabteilung, da scheinen - zumindest hier - Menschen zu sitzen, die es insgesamt etwas ernster nehmen mit Gesezt und Recht als die sogenannten persönlichen (daß ich nicht lache) Ansprechpartner (mann, es wird mir gerade wieder speiübel, wenn ich an die dazugehörige Figur denke).
Das mit dem Studium habe ich hinter mir ;-). Deswegen schrieb ich von einer "von Rechtskenntnissen getrübt"en Meinung.
Schönen Tag noch.
Vielen Dank...also habe ich die entsprechenden §§ wohl richtig verstanden und die können mir garnix. Das mit dem Studium war mir schon klar :-)))) und? Sollst Du jetzt als Schuhputzer nach Spanienen oder Italien Bewerbungen schreiben? Ich brauche noch jemanden der von Zeit zu Zeit mal über meine Beitrage in meinem neuen Blog sieht....kann sein, daß ich mich da zu weit aus dem Fenster hänge und mir rechtliche Eigentore schieße. Manchmal gehts halt etwas mit mir durch. Wenn Du also dazu Lust hast, gib mal bei Google wehrteuchjetzt.wordpress ein. Würde mich über Besuche/Kommentare von Dir freuen.
AntwortenLöschenGruß Aldis
Tip: einfach mal einschlägige Urteile lesen, die sich um das Thema Schmähkritik (verboten) versus Meinungsfreiheit (natürlich erlaubt) drehen. Dann hat man bald ein besseres Gefühl dafür, wie man mit seinem "Sachbearbeiter" reden darf (wenn man denn mit ihm reden möchte...) ;-) oder was man veröffentlichen kann ohne Gefahr zu laufen... .
AntwortenLöschenLiest Du erstmal hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Schm%C3%A4hkritik
Kann Job Center über ein zweites Konto leicht erfahren ?
AntwortenLöschenJoo § 52 SGB II Automatisierter Datenabgleich
AntwortenLöschenhttp://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/52.html
Mfg Detlef Brock
6 Monate Kontoauszüge einreichen kann ich noch nachvollziehen, aber was ist mit dem folgenden Fall:
AntwortenLöschenDer Antrag auf ALG II wurde am 29.05.13 gestellt.
Anfang Mai wurde ein Teil eines privaten Darlehens
zurückgezahlt, das eine Laufzeit von 5 Jahren hatte. Die Rückzahlung wurde
wie folgt vereinbart: Die Tilgung des Darlehens beginnt im Jahre 2013.
Weitere Rückzahlungen erfolgen in beliebiger Höhe zu selbst gewählten
Zeitpunkten. Die letzte Rate ist bis zum April 2018 fällig." Insgesamt
handelt es sich um einen Betrag von 54.000 Euro. Am 02.05.13 wurde
die erste Rate in Höhe von 15.000 Euro beglichen.
Das Jobcenter verlangte daraufhin den Darlehensvertrag, der auch
vorlegt wurde. Nun möchte das Jobcenter die Kontoauszüge des Mannes für
die letzten 12 Monate, aus denen sie ersehen kann, ob das Darlehen
tatsächlich geflossen ist oder nicht. Hat das Jobcenter ein Recht dazu,
obwohl ihm bereits die Kontoauszüge der letzten 6 Monate
vorliegen, aus denen das Jobcenter den Eingang des Darlehens ersehen kann? Zudem liegt dem Jobcenter der Darlehensvertrag vor, aus dem hervorgeht, dass das
Darlehens monatlich geflossen ist. Mir kommt es vor, als würde das
Jobcenter an der Wirksamkeit des Darlehensvertrags und somit an der
Glaubwürdigkeit der Antragsteller und der der Darlehensgeber zweifeln. Als eine
Begründung für diese Vorgehensweise verlangt wurde, hieß es nur:
"Die Nachweise für die tatsächliche Auszahlung des Darlehens wurden
angefordert um überprüfen zu können, ob tatsächlich ein wirksamer
Darlehensvertrag vorlag. Die Rückzahlung eines Darlehens kann nur dann
vermögensmindernd berücksichtigt werden, wenn eine wirksame
Rückzahlungsverpflichtung vorlag." Dass eine Rückzahlungsverpflichtung
vorlag, geht aus dem Darlehensvertrag hervor.
Ich konnte dazu bisher noch keinen Rat finden.
Vielen Dank
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.01.2011, - L 5 AS 452/10 B ER
AntwortenLöschenHartz IV- Behörde darf im Einzelfall für 3 jahre rückwirkend die Vorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen fordern .
§§ 60, 66 SGB I
Vorlage von Kontoauszügen
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.1.2011 - L 5 AS
452/10 B ER
Leitsätze (der Redaktion):
1. Der Leistungsträger ist befugt, von dem Leistungsempfänger
die Vorlage von Kontoauszügen für die
letzten drei Jahre zu verlangen, wenn es hierfür einen
konkreten Anlass gibt.
2. Befolgt der Leistungsempfänger seine Mitwirkungspflicht
nicht, kann der Leistungsträger seine Leistungen
gern.§§ 60,66 SGB I versagen bzw. entziehen.
info also 2012, 170 mit Anmerkung von RA Uwe Klerks
Ihr Sozialberater Detlef Brock
Vielen Dank, das hilft auf jeden Fall weiter.
LöschenDas bedeutet für mich, solange das Jobcenter keinen konkreten Anlass angibt, weshalb es die Kontoauszüge sehen will, muss ich diese nicht vorlegen. Denn die tatsächliche Auszahlung des Darlehens kann das Jobcenter ja bereits aus den vorliegenden Kontoauszügen ersehen.
Befolgt der Leistungsempfänger seine Mitwirkungspflicht
AntwortenLöschennicht, kann der Leistungsträger seine Leistungen
gern.§§ 60,66 SGB I versagen bzw. entziehen.
Dazu RA Uwe Klerks in der info also 2012, 170 :
Das LSG hat ausgeführt, dass der Antragsteller wegen der
möglicherweise noch auf dem Konto bei der Bank I befindlichen
Gelder über Vermögen im Sinne des § 12 SGB II
verfuge, das die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers »aktuell
« ausschließe.
Das Verweigerungsrecht gern. § 65
Abs. 3 SGB I umfasst aber auch den Fall, dass sich Angaben
über veränderte Umstände nicht ohne Offenbarung
bisheriger, dem Leistungsträger verheimlichter Sachverhalte
machen lassen:
»Selbst im Fall des (Verdachts eines) Betrugs gegenüber
dem Leistungsträger hat der Betroffene also ein Recht, die
Mitwirkung sanktionslos zu verweigern. Auch wenn das
Ergebnis eigenartig anmutet - sozialrechtliche Vorschriften
schützen unter Umständen den, der soziale Leistungen zum
Nachteil der Solidargemeinschaft ausnutzt -, entspricht
dieser Schutz dem Sinn und Zweck des § 65 Abs. 3 und ist
somit nur folgerichtig.« (Seewald in: Kasseler Kommentar,
§ 65 SGB I Rdn. 35).
Ihr Sozialberater Detlef Brock
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.2.2013 - S 4 AS 4957/11
AntwortenLöschenZur Abgrenzung von Einkommen und Darlehen beim Bezug von laufenden Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II, Anforderungen an eine ernstliche Darlehensabrede unter Freundinnen
Nicht erforderlich ist hingegen, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat.
Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet wird, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer und freundschaftlicher Vertrauensbeziehungen gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008, 5 C 30/07, JURIS Rn 24 ff. = BVerwGE 132, 10 zur Wertbestimmung von Vermögen nach § 28 Abs. 1 und 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz und BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 4 AS 46/09 R, JURIS Rn. 22).
Ihr Sozialberater Detlef Brock
Frage;
AntwortenLöschenMeine Freundin wohnt seit 3 Monaten zusammen mit ihren Freund.
Sie hat ihre Probezeit bei ihrer Arbeit nicht bestanden ,also wollte sie sich beim Job Center melden bis sie etwas neues gefunden hat.
Jetzt wollte das Job Center nicht nur Kontoauszüge von ihr ,aber auch von Ihren Freund sehen.
Er hatte die letzten paar Monate Geld von seinen Kumpel eingezahlt bekommen die er für ihn ins Ausland verschicken sollte (jeden Monat verschiedene Beträge).
Jetzt haben die beiden Angst ,dass es als Einkommen vom Job Center gesehen wird.
Antragstellerin ist aber meine Freundin nicht er!
Soll er es ohne Angst und Zweifel zeigen, oder werden die ihm Fragen weshalb,wieso..????
Er hat seinem Kumpel nur geholfen, und jetzt weiß er nicht ob es ihm Probleme bringt?
Hallo!
AntwortenLöschenWir beziehen leider wegne Krankeitsfall Harz 4, meine Tochter hat mal 2009 als Sie eingeschult wurde ein Konto eröffnet zwecks Schulsparen, so nun nach 5 Jahren hat Sie nun ein ein Giro Konto draus gemacht, ab und zu kommt da auch von Privaten E-bay verkäufen drauf, nun wollen die Kontoauszüge von 5 Jahren haben!!
Unmöglich, ist das Rechtens??
Laut SGB I § 60,Abs. 3... "
AntwortenLöschenBeweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen!"
Also muss ich dem Jobcenter meine Kopien nicht überlassen, d.h. ich gehe trotzdem meine Pflicht nach wenn ich meine Kontoauszüge zur "Ansicht" vorlege, die können dann einen Vermerk in der Akte machen und dass war es auch. Alles was ich denen als Kopie zur Verfügung stelle ist immer ein Potential für anderweitige Probleme!!! Die haben sogar den Perso meines Sohnen kopiert ohne ihm zu fragen, was sie nicht dürfen!!!! Meine Bankkarte haben sie auch kopiert, meine Kontodaten standen ja bereits im Antrage.... warum machen sie dass?? Vielleicht um Daten zu sammeln ;)