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Die Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB setzt nicht das Bestehen, sondern allein die Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs voraus

So die Rechtsauffassung des LSG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012.- L 4 AS 126/10


Es entspricht allgemeinem Verständnis bei der Auslegung sozialrechtlicher Auskunftsverpflichtungen zulasten von Angehörigen, dass der (übergegangene oder übergeleitete) Unterhaltsanspruch, dessen Durchsetzung die Auskunftspflicht dient, nicht bestehen - genauer gesagt: nicht verbindlich festgestellt sein - muss.

Auskunftspflichtig ist damit, wer als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.4.2008, L 12 SO 4/07).


Ausgeschlossen ist eine Verpflichtung zur Auskunft nur dann, wenn der Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (sog. Negativevidenz).

§ 60 Abs. 2 SGB II gebietet lediglich eine Prüfung der Negativevidenz (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2008, L 29 B 214/08 AS ER).


Der Grund für diese Differenzierung liegt vor allem in dem gegliederten Rechtsschutzsystem, das unterhaltrechtliche Fragen den insoweit rechtswegmäßig kompetenten Zivilgerichten zuweist (aus neuerer Zeit LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.5.2012, L 20 SO 32/12).

Negativevidenz liegt vor, wenn ein Anspruch von vornherein, ohne nähere Prüfung - offensichtlich - ausgeschlossen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.9.2008, L 20 SO 96/08).


Bei der Bestimmung, wann Offensichtlichkeit in diesem Sinne vorliegt, bietet sich ein Rückgriff auf die Auslegung von § 40 Abs. 1 SGB X an, wonach ein Fehler offensichtlich ist, wenn ihn jeder Verständige und Urteilsfähige ohne besondere Sachkenntnis oder Heranziehung irgendwelcher Aufklärungsmittel erkennen kann, sich der Fehler also gleichsam aufdrängt (zum Ganzen Waschull, in: Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl. 2011, § 40 Rn. 19 m.w.N.).

Hiermit scheidet Negativevidenz aber zugleich in allen Fallkonstellationen aus, in denen sich der Unterhaltsanspruch nur auf der Grundlage richterlicher Wertungen im Einzelfall verneinen lässt.

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Auskunftspflicht des Vaters nach § 60 Abs. 2 SGB II ist nicht gegeben, wenn der Sohn tatsächlich keine Leistungen vom Jobcenter erhält und sein Leistungsantrag bestandskräftig abgelehnt wurde(vgl. LSG Baden - Württemberg, Urteil v. 27.09.2011, -  L 13 AS 4950/10).


Auskunftspflicht eines Partners ist nur bei bestehender Lebensgemeinschaft gegeben(vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 87/09 R).

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