Nicht entmutigen lassen - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für Regelsatzklage - Letztlich wird das BVerfG zu entscheiden haben , ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 28.09.2012, - L 6 AS 1895/11 B
Die der Berechnung der Regelleistungen zugrunden liegenden Normen (§§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II) sind nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sowie den Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - in Einklang zu bringen.
Bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe in der Neugestaltung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453ff) handelt es sich um eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage (so auch: LSG NRW Beschluss vom 31.05.2012 - L 12 AS 1862/11 B -; Beschluss vom 12.07.2012 - L 7 AS 813/12 B -; Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B -).
Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das BSG laut seiner Terminsmitteilung vom 12.07.2012 (Terminbericht Nr. 40/12) keinen Anlass gesehen hat, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit von § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Abs. 1 SGB II (neue Fassung) mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen.
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass letztlich das BVerfG zu entscheiden haben wird, ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.
In der besonderen Situation, in der das BVerfG bereits die Rahmenbedingungen für die Herleitung und Bestimmung der Regelbedarfe ab Januar 2011 aufgezeigt und skizziert hat, wird nur das BVerfG abschließend über die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelungen mit der Verfassung befinden können (LSG NRW Beschluss vom 12.07.2012 - L 7 AS 813/12 B -).
Im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 zu den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aktenzeichen: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -; Pressemitteilung Nr. 56/2012 vom 18. Juli 2012) kann zudem nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Kläger selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit der seit 01.01.2011 geltenden Regelbedarfe keine höheren Leistungen für die Vergangenheit zu erwarten hätten.
Das BVerfG hat in der zitierten Entscheidung eine Übergangsregelung dergestalt getroffen, dass die Höhe der Geldleistungen auch im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend den Grundlagen der Regelungen für den Bereich des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches zu berechnen seien.
Dies gelte rückwirkend für nicht bestandskräftig festgesetzte Leistungen ab 2011 und im Übrigen für die Zukunft, bis der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung nachgekommen ist.
Aus den vorgenannten Gründen kann daher dem Verfahren nicht vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden.
Anmerkung vom Sozialberater willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Gerade ebend hat der 7. Senat des LSG NRW folgenden , rechtskräftigen Beschluss veröffentlicht:
Gewährung von Prozesskostenhilfe für Regelsatzklage, denn die gute Möglichkeit des Obsiegens, das die zu berücksichtigten Regelbedarfe der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden sind, ist zubejahen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 04.10.2012, Az.: L 7 AS 1491/12 B
Die der Berechnung der Regelleistungen zugrunden liegenden Normen (§§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II) sind nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sowie den Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - in Einklang zu bringen.
Bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe in der Neugestaltung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453ff) handelt es sich um eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage (so auch: LSG NRW Beschluss vom 31.05.2012 - L 12 AS 1862/11 B -; Beschluss vom 12.07.2012 - L 7 AS 813/12 B -; Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B -).
Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das BSG laut seiner Terminsmitteilung vom 12.07.2012 (Terminbericht Nr. 40/12) keinen Anlass gesehen hat, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit von § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Abs. 1 SGB II (neue Fassung) mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen.
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass letztlich das BVerfG zu entscheiden haben wird, ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.
In der besonderen Situation, in der das BVerfG bereits die Rahmenbedingungen für die Herleitung und Bestimmung der Regelbedarfe ab Januar 2011 aufgezeigt und skizziert hat, wird nur das BVerfG abschließend über die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelungen mit der Verfassung befinden können (LSG NRW Beschluss vom 12.07.2012 - L 7 AS 813/12 B -).
Im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 zu den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aktenzeichen: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -; Pressemitteilung Nr. 56/2012 vom 18. Juli 2012) kann zudem nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Kläger selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit der seit 01.01.2011 geltenden Regelbedarfe keine höheren Leistungen für die Vergangenheit zu erwarten hätten.
Das BVerfG hat in der zitierten Entscheidung eine Übergangsregelung dergestalt getroffen, dass die Höhe der Geldleistungen auch im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend den Grundlagen der Regelungen für den Bereich des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches zu berechnen seien.
Dies gelte rückwirkend für nicht bestandskräftig festgesetzte Leistungen ab 2011 und im Übrigen für die Zukunft, bis der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung nachgekommen ist.
Aus den vorgenannten Gründen kann daher dem Verfahren nicht vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden.
Anmerkung vom Sozialberater willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Gerade ebend hat der 7. Senat des LSG NRW folgenden , rechtskräftigen Beschluss veröffentlicht:
Gewährung von Prozesskostenhilfe für Regelsatzklage, denn die gute Möglichkeit des Obsiegens, das die zu berücksichtigten Regelbedarfe der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden sind, ist zubejahen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 04.10.2012, Az.: L 7 AS 1491/12 B
Habt Ihr dazu auch die Klageschrift eventuell anonymisiert, die diesen Senat überzeugte?
AntwortenLöschenEine kleine Nebenberkung zum BVerfG-Beschluss in Bezug auf die Asylbewerber.
AntwortenLöschenDa Asylbewerber ja nicht berufstätig sein dürfen, können sie auch keine Pflichtverletzung begehen, die ein Sanktion, sprich Kürzung des menschenwürdigen Existenzminimums nach sich ziehen würde.
Kann es wirklich sein, dass ALG2-Empfänger mit deutscher Staatsbürgerschaft weiterhin sanktioniert werden können, wenn doch gleichzeitig eine andere im Land lebende Personengruppe überhaupt nicht sanktioniert werden KANN?!
Ich denke nicht und daher stellt die Entscheidung zugunsten der Asylbewerber meiner Meinung nach ein weiteres stichhaltiges Argument gegen die Rechtmäßigkeit von Kürzungen des menschenwürdigen Existenzminimums dar.
Richtig.
AntwortenLöschen