So die Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 09.07.2012, - L 6 AS 12/12 B, rechtskräftig.
Grundsätzlich keine PKH für Gerichtsverfahren, mit denen allein die Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes seit dem 1. Januar 2011 geltend gemacht wird, sofern die Kläger sich nicht erfolglos bemüht haben, ihr Klageziel auf einem einfacheren und kostengünstigeren Weg zu erreichen.
Sofern im Gerichtsverfahren ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht wird und das konkrete Verfahren keine Besonderheiten aufweist, die von verfassungsrechtlicher Relevanz sein könnten, ist ein Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO auf Antrag der Beteiligten möglich und zweckmäßig.
Für ein solches dann formell ruhend gestelltes oder im Verfahrensablauf zurückgestelltes Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung jedoch nicht erforderlich (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 – L 14 AS 206/12 B PKH).
Selbst wenn ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder sich nicht vermeiden lässt, ist eine anwaltliche Vertretung allein bezogen auf die Verfolgung der verfassungsrechtlichen Aspekte nicht erforderlich im Sinne von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Anderer Auffassung: LSG NRW , Beschluss vom 04.10.2012,- L 7 AS 1491/12 B ; Beschluss vom 28.09.2012, - L 6 AS 1895/11 B.
Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht für das erste gerichtliche Verfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht wird.
Die Erforderlichkeit der Beiordnung ist aus der individuellen Sicht des unbemittelten Rechtsuchenden zu prüfen. Diesem kann auch bei bereits anhängigen "Musterverfahren" nicht das Recht abgesprochen werden, seinen Rechtsstandpunkt unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts zu vertreten.
Das beinhaltet die rechtliche Prüfung und Entscheidung, ob das eigene Verfahren im Hinblick auf ein Musterverfahren ruhen kann oder ob es angesichts individueller Besonderheiten doch eigenständig geführt werden soll.
Für weitere Zeiträume besteht für denselben Leistungsberechtigten bei Parallelität der Fallgestaltung grundsätzlich kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 Rn. 12; Beschluss vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08 Rn. 13 ff.).
S.a.Sozialrechtsexperte: Nicht entmutigen lassen - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für Regelsatzklage - Letztlich wird das BVerfG zu entscheiden haben , ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.
Grundsätzlich keine PKH für Gerichtsverfahren, mit denen allein die Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes seit dem 1. Januar 2011 geltend gemacht wird, sofern die Kläger sich nicht erfolglos bemüht haben, ihr Klageziel auf einem einfacheren und kostengünstigeren Weg zu erreichen.
Sofern im Gerichtsverfahren ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht wird und das konkrete Verfahren keine Besonderheiten aufweist, die von verfassungsrechtlicher Relevanz sein könnten, ist ein Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO auf Antrag der Beteiligten möglich und zweckmäßig.
Für ein solches dann formell ruhend gestelltes oder im Verfahrensablauf zurückgestelltes Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung jedoch nicht erforderlich (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 – L 14 AS 206/12 B PKH).
Selbst wenn ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder sich nicht vermeiden lässt, ist eine anwaltliche Vertretung allein bezogen auf die Verfolgung der verfassungsrechtlichen Aspekte nicht erforderlich im Sinne von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Anderer Auffassung: LSG NRW , Beschluss vom 04.10.2012,- L 7 AS 1491/12 B ; Beschluss vom 28.09.2012, - L 6 AS 1895/11 B.
Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht für das erste gerichtliche Verfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht wird.
Die Erforderlichkeit der Beiordnung ist aus der individuellen Sicht des unbemittelten Rechtsuchenden zu prüfen. Diesem kann auch bei bereits anhängigen "Musterverfahren" nicht das Recht abgesprochen werden, seinen Rechtsstandpunkt unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts zu vertreten.
Das beinhaltet die rechtliche Prüfung und Entscheidung, ob das eigene Verfahren im Hinblick auf ein Musterverfahren ruhen kann oder ob es angesichts individueller Besonderheiten doch eigenständig geführt werden soll.
Für weitere Zeiträume besteht für denselben Leistungsberechtigten bei Parallelität der Fallgestaltung grundsätzlich kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 Rn. 12; Beschluss vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08 Rn. 13 ff.).
S.a.Sozialrechtsexperte: Nicht entmutigen lassen - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für Regelsatzklage - Letztlich wird das BVerfG zu entscheiden haben , ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.
ZITAT:
AntwortenLöschen"S.a.Sozialrechtsexperte: Nicht entmutigen lassen - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für Regelsatzklage - Letztlich wird das BVerfG zu entscheiden haben , ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist."
Die Botschaft hör'ich wohl, allein mir fehlt der Glaube!
Meine Begründung: Trotz meiner Bitte um Mandatsübernahme per email vom 29.11.2012 und Postbrief vom 2.12.2012 nebst Übersendung vollständiger Unterlagen erfolgte bisher keine Reaktion von RA Zimmermann. Zudem verfüge ich über eine Kostenübernahmeerklärung meiner RSV für das gerichtliche Verfahren. Was nun?
Mit freundlichem Gruß
Ferenz
Liebe Menschen
das Berliner Sozialgericht hat mit rechtskräftigen Beschuss hat auch nunmehr zum Geschäftszeichnen : S 90SO 939 / 13 einer Klage auf Erhöhung des nicht Verfassung konformen SGB Regelsatzes , mit Entscheidung vom 22.08.2013 PKH bewilligt und den Antrag auf Beiordnung auf einen Rechtsanwalt entsprochen.
Die künftigen Termine zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme werden bekannt gegeben!
Wünsche allen weiteren Klägern in der Bundesrepublick viel Erfolg!
Berlin, den 27.08.2013
Liebe Grüße Werner Oetken