Liebe Hartz IV - Familien - Wächst ihr Kind aus dem Gitterbett heraus, können sie für ein neues Jugend-Bett keine Leistungen für die Erstausstattung vom Jobcenter beanspruchen - Auch diese Kosten sollen aus dem Regelsatz bezahlt werden
So die Rechtsauffassung Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2012,- L 12 AS 639/12, Revision zugelassen.
Der besondere Aufwand für die Anschaffung eines Jugendbettes (100 x 200 cm) im Austausch für ein Gitterbett für Kleinkinder (140 x 70 cm) ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung zu decken und nicht von den Leistungen für Erstausstattung umfasst.
Der regelmäßig auftretende kindspezifische Bedarf nach Anpassung des vorhandenen Mobiliars an die altersspezifischen Bedürfnisse des Kindes ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren(vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 81/08 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 8, - zur Erstausstattung mit Bekleidung).
Insoweit kommt einem Jugendbett keine grundsätzlich andere Funktion als einem Gitterbett für einen Säugling bzw. ein Kleinkind zu, denn beide dienen als Bett dem Grundbedürfnis zu schlafen.
Es wird insoweit lediglich ein kleines Bett gegen ein wegen des Wachstums des Kindes erforderliches größeres Bett eingetauscht, so dass es sich um eine Ersatzbeschaffung handelt.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Der besondere Aufwand für Bekleidung, der bei Kindern wachstums- und verschleißbedingt entsteht, ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung zu decken( BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 81/08 R).
Eine Schülerin, die Leistungen nach dem SGB II erhält, kann vom Jobcenter für die Erledigung ihrer Hausaufgaben einen eigenen Schreibtisch verlangen , wenn in der Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Denn bei einem Schülerschreibtisch handelt es sich um einen von § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 aF. umfassten Gegenstand( SG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2012 - S 174 AS 28285/11 ; anderer Auffassung SG Aachen, Urteil vom 9. Januar 2007 - S 11 AS 96/06).
Der regelmäßig auftretende kindspezifische Bedarf nach Anpassung des vorhandenen Mobiliars an die altersspezifischen Bedürfnisse des Kindes ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren - a.A. Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 24 Rdnr. 34.
Der besondere Aufwand für die Anschaffung eines Jugendbettes (100 x 200 cm) im Austausch für ein Gitterbett für Kleinkinder (140 x 70 cm) ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung zu decken und nicht von den Leistungen für Erstausstattung umfasst.
Der regelmäßig auftretende kindspezifische Bedarf nach Anpassung des vorhandenen Mobiliars an die altersspezifischen Bedürfnisse des Kindes ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren(vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 81/08 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 8, - zur Erstausstattung mit Bekleidung).
Insoweit kommt einem Jugendbett keine grundsätzlich andere Funktion als einem Gitterbett für einen Säugling bzw. ein Kleinkind zu, denn beide dienen als Bett dem Grundbedürfnis zu schlafen.
Es wird insoweit lediglich ein kleines Bett gegen ein wegen des Wachstums des Kindes erforderliches größeres Bett eingetauscht, so dass es sich um eine Ersatzbeschaffung handelt.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Der besondere Aufwand für Bekleidung, der bei Kindern wachstums- und verschleißbedingt entsteht, ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung zu decken( BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 81/08 R).
Eine Schülerin, die Leistungen nach dem SGB II erhält, kann vom Jobcenter für die Erledigung ihrer Hausaufgaben einen eigenen Schreibtisch verlangen , wenn in der Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Denn bei einem Schülerschreibtisch handelt es sich um einen von § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 aF. umfassten Gegenstand( SG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2012 - S 174 AS 28285/11 ; anderer Auffassung SG Aachen, Urteil vom 9. Januar 2007 - S 11 AS 96/06).
Der regelmäßig auftretende kindspezifische Bedarf nach Anpassung des vorhandenen Mobiliars an die altersspezifischen Bedürfnisse des Kindes ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren - a.A. Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 24 Rdnr. 34.
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