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Aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu Hartz IV vom gestrigen Tage

1. BSG, Urteil vom 16.10.2012, - B 14 AS 188/11 R


Rückzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen eines Vermieters mindern gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F.(jetzt § 22 Abs. 3 SGB II) auch die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines Leistungsempfängers, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung stellen Einkommen iS des § 11 SGB II dar.

Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse.

2. BSG, Urteil vom 16.10.2012, - B 14 AS 11/12 R  


Ein privat krankenversicherter Bezieher von Alg II-Leistungen kann die Übernahme seiner unterhalb des hälftigen Höchstbetrags zur gesetzlichen Krankenversicherung liegenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Wege einer analogen Anwendung der für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen geltenden Regelung von dem SGB 2-Träger beanspruchen(vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011,- B 4 AS 108/10 R).

Darüber hinausgehenden Kosten der privaten Krankenversicherung können nicht als angemessene Versicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. von Einkommen abgesetzt werden.

Die Prämie zur privaten Pflegeversicherung ist in voller Höhe vom Grundsicherungsträger zu übernehmen.


§ 110 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz SGB XI, der eine Begrenzung der Zahlungspflicht des Grundsicherungsträgers auf den Betrag vorsieht, der für Bezieher von Alg II in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen ist, bleibt bei verfassungskonformer Auslegung unbeachtlich.

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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

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