Berufstätige Hartz-IV-Empfänger dürfen Kosten für eine notwendige Fortbildung von ihrem Einkommen abziehen.
Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Antragsverfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Az.: L 13 AS 3794/12 ER-B.
Der Antragsteller absolvierte eine berufsbegleitende Ausbildung zum Psychotherapeuten. Sein Arbeitgeber, eine Klinik, hatte dem Antragsteller bescheinigt, dass sie ihn nur bei erfolgreichem Ausbildungsabschluss dauerhaft beschäftigen werde.
Dennoch erkannte die Behörde die Kosten von monatlich 250 Euro nicht als "notwendige Ausgaben zur Einkommenserzielung" an und kürzte das Arbeitslosengeld II entsprechend.
Laut Beschluss erfüllen die vom Antragsteller für seine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten zu zahlenden Kursgebühren in Höhe von monatlich 250,00 Euro den Tatbestand des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II und sind deshalb von dessen Einkommen abzusetzen.
Ausgaben im Sinne der genannten Bestimmung können auch Fortbildungskosten sein.
Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die geltend gemachten Ausgaben mit der Erzielung der Einnahmen verbunden sind, sie also dem Grund und der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen.
Auch durfte die Behörde den Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der Weiterbeschäftigung des Antragstellers jedoch nicht ernsthaft in Zweifel ziehen.
Zwar werde die Ausbildung zum Psychotherapeuten nicht als Einstellungsvoraussetzung im Arbeitsvertrag genannt. Der Antragsteller sei jedoch noch in der Probezeit, so dass ein Abbruch der vom Arbeitgeber geforderten Ausbildung dessen Weiterbeschäftigung eindeutig gefährden würde.
Nicht berücksichtigt wurden die vom Antragsteller zusätzlich zu entrichtenden 50,00 Euro monatlich betreffend einer Ratenzahlung für offenstehende Kursgebühren; mithin handelt es sich um die Tilgung rückständiger Gebühren.
Tilgungsraten für rückständige Kursgebühren (Fortbildungskosten) können auch im Rahmen der nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB II anzusetzenden Absetzbeträge keine Berücksichtigung finden.
Denn diese Aufwendungen sind nicht für die laufende Berufsausübung erforderlich; sie dienen vielmehr der Schuldentilgung.
S.a.Sozialrechtsexperte: Eine bei der Einkommensberücksichtigung über die steuerrechtliche Sichtweise hinausgehende Berücksichtigung von berufsbezogenen Aufwendungen ist nur geboten, wenn dies durch das Ziel des SGB 2, den Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist.
Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Antragsverfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Az.: L 13 AS 3794/12 ER-B.
Der Antragsteller absolvierte eine berufsbegleitende Ausbildung zum Psychotherapeuten. Sein Arbeitgeber, eine Klinik, hatte dem Antragsteller bescheinigt, dass sie ihn nur bei erfolgreichem Ausbildungsabschluss dauerhaft beschäftigen werde.
Dennoch erkannte die Behörde die Kosten von monatlich 250 Euro nicht als "notwendige Ausgaben zur Einkommenserzielung" an und kürzte das Arbeitslosengeld II entsprechend.
Laut Beschluss erfüllen die vom Antragsteller für seine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten zu zahlenden Kursgebühren in Höhe von monatlich 250,00 Euro den Tatbestand des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II und sind deshalb von dessen Einkommen abzusetzen.
Ausgaben im Sinne der genannten Bestimmung können auch Fortbildungskosten sein.
Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die geltend gemachten Ausgaben mit der Erzielung der Einnahmen verbunden sind, sie also dem Grund und der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen.
Auch durfte die Behörde den Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der Weiterbeschäftigung des Antragstellers jedoch nicht ernsthaft in Zweifel ziehen.
Zwar werde die Ausbildung zum Psychotherapeuten nicht als Einstellungsvoraussetzung im Arbeitsvertrag genannt. Der Antragsteller sei jedoch noch in der Probezeit, so dass ein Abbruch der vom Arbeitgeber geforderten Ausbildung dessen Weiterbeschäftigung eindeutig gefährden würde.
Nicht berücksichtigt wurden die vom Antragsteller zusätzlich zu entrichtenden 50,00 Euro monatlich betreffend einer Ratenzahlung für offenstehende Kursgebühren; mithin handelt es sich um die Tilgung rückständiger Gebühren.
Tilgungsraten für rückständige Kursgebühren (Fortbildungskosten) können auch im Rahmen der nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB II anzusetzenden Absetzbeträge keine Berücksichtigung finden.
Denn diese Aufwendungen sind nicht für die laufende Berufsausübung erforderlich; sie dienen vielmehr der Schuldentilgung.
S.a.Sozialrechtsexperte: Eine bei der Einkommensberücksichtigung über die steuerrechtliche Sichtweise hinausgehende Berücksichtigung von berufsbezogenen Aufwendungen ist nur geboten, wenn dies durch das Ziel des SGB 2, den Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist.
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