Grundsicherung (SGB XII) - Einstandsgemeinschaft - eheähnliche Gemeinschaft - Mietverträge unter Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.12. 2011, - L 8 SO 45/11
1.Eine erklärte Ablehnung, seinen Partner finanziell zu unterstützen, ist nicht glaubhaft, wenn die äußeren Umstände dagegen sprechen.
2. Hält eine Verbindung trotz vielfacher Bekundungen, dass der wirtschaftlich besser gestellte Partner nicht für den Kläger finanziell einstehen wolle, über 9 Jahre an, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor.
3. Die Hilfe zum Lebensunterhalt lässt keine Feststellungen dem Grunde nach zu, weil sich der Anspruch gerade aus dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Bedarfslage trotz des Einsatzes von Einkommen und Vermögen ergibt.
4. Leistungen für die Unterkunft sind tatsächlicher Aufwendungsersatzes bezogen auf die konkrete Nutzung durch den Leistungsempfänger, nicht auf zivilrechtliche Ausgestaltungen.
5. Zu (Unter)Mietverträgen unter Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft
6.Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87 zu § 137 Abs. 2a AFG (E 87, 234, 264) wird unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft neben der jedenfalls erforderlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eine Gemeinschaft verstanden, in der die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a. Sozialrechtsexperte: Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II
1.Eine erklärte Ablehnung, seinen Partner finanziell zu unterstützen, ist nicht glaubhaft, wenn die äußeren Umstände dagegen sprechen.
2. Hält eine Verbindung trotz vielfacher Bekundungen, dass der wirtschaftlich besser gestellte Partner nicht für den Kläger finanziell einstehen wolle, über 9 Jahre an, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor.
3. Die Hilfe zum Lebensunterhalt lässt keine Feststellungen dem Grunde nach zu, weil sich der Anspruch gerade aus dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Bedarfslage trotz des Einsatzes von Einkommen und Vermögen ergibt.
4. Leistungen für die Unterkunft sind tatsächlicher Aufwendungsersatzes bezogen auf die konkrete Nutzung durch den Leistungsempfänger, nicht auf zivilrechtliche Ausgestaltungen.
5. Zu (Unter)Mietverträgen unter Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft
6.Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87 zu § 137 Abs. 2a AFG (E 87, 234, 264) wird unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft neben der jedenfalls erforderlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eine Gemeinschaft verstanden, in der die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a. Sozialrechtsexperte: Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II
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