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Eine Unterkunft muss nicht jede religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen - Keine andere Unterkunft aus religiösen Gründen - Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft zumutbar

VG Mainz, vom 18.09.2012 - 1 L 1051/12.MZ

Das VG Mainz hat den Eilantrag einer vierköpfigen, von Obdachlosigkeit bedrohten islamischen Familie (Ehepaar und zwei Kinder) abgelehnt, mit dem die Antragsteller die Stadt Mainz einstweilen verpflichtet sehen wollten, ihnen aus religiösen Gründen statt der angebotenen Räume in einer Gemeinschaftsunterkunft eine abgeschlossene Wohnung zuzuweisen.

Die Antragsteller beziehen Arbeitslosengeld II und verloren ihre bisherige Wohnung letztlich durch Zwangsräumung, nachdem ihnen zuvor die Sozialbehörde zur Abdeckung aufgelaufener Mietrückstände Darlehen von mehr als 4.000,-- € gewährt hatte.

Die Stadt Mainz stellte den Antragstellern infolge der Zwangsräumung in einer Gemeinschaftsunterkunft zwei Zimmer nebst Bad und WC sowie Küchenmitbenutzung zur Verfügung.

Diese Unterkunft lehnten die Antragsteller aus religiösen Gründen ab. Nach dem Koran sei es verheirateten Frauen verboten, sich in Abwesenheit des Ehemannes mit anderen Männern in einem Raum aufzuhalten, machten sie geltend.

Den beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag der Familienmitglieder, die Stadt Mainz per einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen eine mindestens zwei Zimmer umfassende abgeschlossene Wohnung zur Verfügung zu stellen, haben die Richter der 1. Kammer abgelehnt.

Die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft sei den Antragstellern zumutbar, befanden die Richter.

Eine Obdachlosenunterkunft müsse lediglich Mindestanforderungen bezüglich einer menschenwürdigen Unterbringung genügen, da sie nur der Behebung einer vorübergehenden Notlage diene.

Dies besage auch, dass die Unterkunft nicht jede religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen müsse, so dass es Sache der Antragsteller sei, in ihren abgeschlossenen Räumen in der Gemeinschaftsunterkunft ihr Leben im Rahmen des Möglichen nach ihren Vorstellungen zu gestalten.


Anmerkung vom Sozialberater Willi2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Ein Hilfebedürftiger muss sich zur Deckung seines Unterkunftsbedarfs nicht auf eine Obdachlosenunterkunft verweisen lassen, sondern ist berechtigt, eine eigene Wohnung anzumieten (vgl.LSG NRW, Beschluss vom 26.11.2009 - L 19 B 297/09 AS ER ;  Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn 12 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Bei der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. muss berücksichtigt werden, dass der Anwendungsbereich für Wohngemeinschaften nur sehr eingeschränkt gegeben ist. Dies gilt z. B. auch für das Verlassen von Obdachlosenasylen oder sonstigen Notunterkünften.

Bei atmosphärischen Störungen in einer Wohngemeinschaft muss im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Freizügigkeit ein Auszug ohne gesteigerte Anforderungen ermöglicht werden(vgl. SG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2007 - S 8 AS 1256/07 ER).


S.a.Sozialrechtsexperte: Zur postalischen Erreichbarkeit für Wohnungslose

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