Wann ist der Umzug für einen unter 25 - jährigen Leistungsbezieher aus der elterlichen Wohnung erforderlich?
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
Der Wunsch, mit dem Freund zusammenzuziehen, macht den Umzug einer unter 25- jährigen aus der elterlichen Wohnung nicht erforderlich, denn er ist kein ähnlich schwerwiegender Grund wie die Unzumutbarkeit der Verweisung auf die elterliche Wohnung aus schwerwiegenden sozialen Gründen im Sinne von § 22 Absatz 5 Satz 2 Ziff. 1 SGB II (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2012 - L 5 AS 613/12 B ER).
Der Umzug der unter 25-jährigen Auszubildenden aus der elterlichen Wohnung war erforderlich, weil ihr die Pendelzeiten nicht zumutbar wären, somit hier zum Zwecke der Beibehaltung eines Ausbildungsplatzes bzw. zur Eingliederung in Arbeit (vgl. LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 11.09.2012 - L 5 AS 461/11 B).
§ 22 Abs. 5 SGB II n.F. (§ 22 Abs. 2a SGB II a.F.) ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht auf Personen anwendbar, die zum Zeitpunkt ihres Auszuges aus dem elterlichen Haushalt nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gewesen sind und Leistungen nach dem SGB II bezogen haben (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.04.2011 - L 19 AS 495/11 B ER).
Die Vorschrift des § 22 Abs. 2a SGB II a.F. (§ 22 Abs. 5 SGB II n.F.) ist nicht auf Personen anwendbar, die zum Zeitpunkt ihres Auszuges aus dem elterlichen Haushalt nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gewesen sind und Leistungen bezogen haben( (BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R , Rn 16; LSG Sachsen Beschluss vom 14.07.2010 - L 7 AS 175/10 B ER -; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.06.2010 - L 5 AS 155/10 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 06.11.2007- L 7 AS 626/07 ER -; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 21.05.2008 - L 10 AS 72/07 -; LSG Sachsen Urteil vom 02.07.2009 - L 3 AS 128/08) und Literatur (Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 90; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl.; § 22 Rn 80b ff).
Zur Rechtsqualität des § 22 Abs.2a SGB II a. F. (jetzt § 22 Abs. 5 SGB II ) für junge Volljährige mit Verselbständigungsbedarf
1. Auflage (Stand: 4/2008), Prof. Dr. Peter Schruth, im Auftrag des Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V.
Ich muss dazu sagen, dass dieser Beitrag zum § 22 Abs.2a SGB II a. F. erging, aber im wesentlichem dem § 22 Abs. 5 SGB II n.F. entspricht.
" Keine Anwendung des § 22 Abs. 2a (§ 22 Abs. 5 SGB II ) bei fehlendem „Erstauszug"
• Kein Erstauszug sind Folgeumzüge (wegen Verlust des Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes, wegen Wegfall der Unterstützung durch eheähnliche/n Partnerin nach einem einmal genehmigten Erstauszug).
• Kein Erstauszug ist der Umzug des Kindes von einem zum anderen getrennt lebenden Elternteil (Unterstützung des Umzugs nach den §§ 22 Abs. 2, 3 SGB II).
• Kein Erstauszug ist der Umzug in eine Wohnung mit einem/r Partnerin zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft (auch hier Unterstützung des Umzugs nach den §§ 22 Abs. 2, 3 SGB II).
• Kein Erstauszug ist der Auszug eines/einer jungen verheirateten Volljährigen. Verheiratete gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II nicht zur familiären Bedarfsgemeinschaft. Sie leben mit den Eitern dann nur noch in Haushaltsgemeinschaft und können deshalb die elterliche Wohnung ohne Leistungsfolgen des SGB II verlassen.
• Kein Erstauszug ist der Auszug junger Volljähriger, die schwanger sind oder ein Kind bis zum 6. Geburtstag betreuen. Diese Personengruppe wird aus familienpolitischen Gründen (dem Schutz des ungeborenen Lebens) aus dem familiären Haftungsverbund entlassen.(12)
•Kein Erstauszug ist der Auszug der Eltern aus der mit dem/ der jungen Volljährigen bewohnten Wohnung.(13) Zu beachten ist hier § 34 SGB II, der die Eltern haftbar macht, wenn der Auszug in der Absicht erfolgte, höhere Leistungsansprüche zu begründen.
• Kein Erstauszug ist der Auszug junger Volljähriger, wenn in der elterlichen Wohnung wegen des Nachwuchses oder des Einzugs eines Partners/einer Partnerin des Elternteils Raumprobleme entstehen. § 22 Abs. 2a SGB II kennt keine rechtliche Verpflichtung, solche Raumprobleme gemeinsam in einer neuen größeren Wohnung zu lösen.
• Kein Erstauszug ist auch, wenn durch den Auszug keine Unterkunftskosten verursacht werden (z. B. Einzug bei Verwandten). Regelmäßig wird der SGB II-Träger hierdurch entlastet.
§ 22 Abs.2a Satz 4 SGB II a.F. (jetzt § 22 Abs.5 Satz 4 SGB II n.F.)
Ziehen junge Volljährige in der Absicht um, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen, werden Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht erbracht (§ 22 Abs.2a Satz 4 SGB II).
Eine vom Gesetzgeber mit dieser Regelung angenommene negative Absicht der Leistungserschleichung kann dann nicht vorliegen, wenn der Umzug und die dann erfolgte Leistungsbeantragung „erforderlich“ war.
Hierfür kann es unterschiedliche berechtigte Gründe geben, die auch einen Nichthilfebedürftigen veranlasst hätten umzuziehen:
- Annahme einer Arbeitsstelle,53
- bauliche Mängel der alten Unterkunft (z.B. Feuchtigkeit, ungenügende sanitäre Versorgung eines Kindes),54
- gesundheitliche Gründe,55
- persönliche Pflege eines Angehörigen,56
- bevorstehende Räumung.57
53 SG Frankfurt/M. 18.1.2006 – S 48 AS 20/06 ER
54 OVG NI FEVS 36, 332
55 VGH BY FEVS 24, 284
56 SG Berlin 6.9.2005 – S 37 AS 8025/05 ER
57 Lang in Eicher/Spellbrink SGB II, § 22 Rz.73 f.
SG Heilbronn, Beschluss vom 23.3.2011, - S 13 AS 105/11 ER
1. Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, greift das in § 22 Abs 2a Satz 1 SGB II aF bzw § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II nF normierte Zusicherungserfordernis nicht, wenn sie im Zeitpunkt des Auszugs aus dem Haushalt der Eltern keine Leistungen nach dem SGB II beantragt oder bezogen (auch nicht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft) haben.
2. Den mit dem Auszug unter 25-Jähriger aus dem elterlichen Haushalt verbundenen Umgehungs- und Missbrauchsgefahren wird durch die Regelung in § 22 Abs 2a Satz 4 SGB II aF bzw § 22 Abs 5 Satz 4 SGB II nF hinreichend Rechnung getragen.
3. Absicht im Sinne des Satzes 4 § 22 Abs 2a SGB II aF bzw § 22 Abs 5 SGB II nF erfordert ein finales, auf den Erfolg gerichtetes Verhalten derart, dass die Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung das für den Umzug prägende Motiv ist. Der mit dem Umzug nur beiläufig verfolgte Leistungsbezug ist nicht ausreichend.
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
Der Wunsch, mit dem Freund zusammenzuziehen, macht den Umzug einer unter 25- jährigen aus der elterlichen Wohnung nicht erforderlich, denn er ist kein ähnlich schwerwiegender Grund wie die Unzumutbarkeit der Verweisung auf die elterliche Wohnung aus schwerwiegenden sozialen Gründen im Sinne von § 22 Absatz 5 Satz 2 Ziff. 1 SGB II (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2012 - L 5 AS 613/12 B ER).
Der Umzug der unter 25-jährigen Auszubildenden aus der elterlichen Wohnung war erforderlich, weil ihr die Pendelzeiten nicht zumutbar wären, somit hier zum Zwecke der Beibehaltung eines Ausbildungsplatzes bzw. zur Eingliederung in Arbeit (vgl. LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 11.09.2012 - L 5 AS 461/11 B).
§ 22 Abs. 5 SGB II n.F. (§ 22 Abs. 2a SGB II a.F.) ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht auf Personen anwendbar, die zum Zeitpunkt ihres Auszuges aus dem elterlichen Haushalt nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gewesen sind und Leistungen nach dem SGB II bezogen haben (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.04.2011 - L 19 AS 495/11 B ER).
Die Vorschrift des § 22 Abs. 2a SGB II a.F. (§ 22 Abs. 5 SGB II n.F.) ist nicht auf Personen anwendbar, die zum Zeitpunkt ihres Auszuges aus dem elterlichen Haushalt nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gewesen sind und Leistungen bezogen haben( (BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R , Rn 16; LSG Sachsen Beschluss vom 14.07.2010 - L 7 AS 175/10 B ER -; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.06.2010 - L 5 AS 155/10 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 06.11.2007- L 7 AS 626/07 ER -; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 21.05.2008 - L 10 AS 72/07 -; LSG Sachsen Urteil vom 02.07.2009 - L 3 AS 128/08) und Literatur (Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 90; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl.; § 22 Rn 80b ff).
Zur Rechtsqualität des § 22 Abs.2a SGB II a. F. (jetzt § 22 Abs. 5 SGB II ) für junge Volljährige mit Verselbständigungsbedarf
1. Auflage (Stand: 4/2008), Prof. Dr. Peter Schruth, im Auftrag des Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V.
Ich muss dazu sagen, dass dieser Beitrag zum § 22 Abs.2a SGB II a. F. erging, aber im wesentlichem dem § 22 Abs. 5 SGB II n.F. entspricht.
" Keine Anwendung des § 22 Abs. 2a (§ 22 Abs. 5 SGB II ) bei fehlendem „Erstauszug"
• Kein Erstauszug sind Folgeumzüge (wegen Verlust des Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes, wegen Wegfall der Unterstützung durch eheähnliche/n Partnerin nach einem einmal genehmigten Erstauszug).
• Kein Erstauszug ist der Umzug des Kindes von einem zum anderen getrennt lebenden Elternteil (Unterstützung des Umzugs nach den §§ 22 Abs. 2, 3 SGB II).
• Kein Erstauszug ist der Umzug in eine Wohnung mit einem/r Partnerin zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft (auch hier Unterstützung des Umzugs nach den §§ 22 Abs. 2, 3 SGB II).
• Kein Erstauszug ist der Auszug eines/einer jungen verheirateten Volljährigen. Verheiratete gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II nicht zur familiären Bedarfsgemeinschaft. Sie leben mit den Eitern dann nur noch in Haushaltsgemeinschaft und können deshalb die elterliche Wohnung ohne Leistungsfolgen des SGB II verlassen.
• Kein Erstauszug ist der Auszug junger Volljähriger, die schwanger sind oder ein Kind bis zum 6. Geburtstag betreuen. Diese Personengruppe wird aus familienpolitischen Gründen (dem Schutz des ungeborenen Lebens) aus dem familiären Haftungsverbund entlassen.(12)
•Kein Erstauszug ist der Auszug der Eltern aus der mit dem/ der jungen Volljährigen bewohnten Wohnung.(13) Zu beachten ist hier § 34 SGB II, der die Eltern haftbar macht, wenn der Auszug in der Absicht erfolgte, höhere Leistungsansprüche zu begründen.
• Kein Erstauszug ist der Auszug junger Volljähriger, wenn in der elterlichen Wohnung wegen des Nachwuchses oder des Einzugs eines Partners/einer Partnerin des Elternteils Raumprobleme entstehen. § 22 Abs. 2a SGB II kennt keine rechtliche Verpflichtung, solche Raumprobleme gemeinsam in einer neuen größeren Wohnung zu lösen.
• Kein Erstauszug ist auch, wenn durch den Auszug keine Unterkunftskosten verursacht werden (z. B. Einzug bei Verwandten). Regelmäßig wird der SGB II-Träger hierdurch entlastet.
§ 22 Abs.2a Satz 4 SGB II a.F. (jetzt § 22 Abs.5 Satz 4 SGB II n.F.)
Ziehen junge Volljährige in der Absicht um, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen, werden Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht erbracht (§ 22 Abs.2a Satz 4 SGB II).
Eine vom Gesetzgeber mit dieser Regelung angenommene negative Absicht der Leistungserschleichung kann dann nicht vorliegen, wenn der Umzug und die dann erfolgte Leistungsbeantragung „erforderlich“ war.
Hierfür kann es unterschiedliche berechtigte Gründe geben, die auch einen Nichthilfebedürftigen veranlasst hätten umzuziehen:
- Annahme einer Arbeitsstelle,53
- bauliche Mängel der alten Unterkunft (z.B. Feuchtigkeit, ungenügende sanitäre Versorgung eines Kindes),54
- gesundheitliche Gründe,55
- persönliche Pflege eines Angehörigen,56
- bevorstehende Räumung.57
53 SG Frankfurt/M. 18.1.2006 – S 48 AS 20/06 ER
54 OVG NI FEVS 36, 332
55 VGH BY FEVS 24, 284
56 SG Berlin 6.9.2005 – S 37 AS 8025/05 ER
57 Lang in Eicher/Spellbrink SGB II, § 22 Rz.73 f.
SG Heilbronn, Beschluss vom 23.3.2011, - S 13 AS 105/11 ER
1. Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, greift das in § 22 Abs 2a Satz 1 SGB II aF bzw § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II nF normierte Zusicherungserfordernis nicht, wenn sie im Zeitpunkt des Auszugs aus dem Haushalt der Eltern keine Leistungen nach dem SGB II beantragt oder bezogen (auch nicht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft) haben.
2. Den mit dem Auszug unter 25-Jähriger aus dem elterlichen Haushalt verbundenen Umgehungs- und Missbrauchsgefahren wird durch die Regelung in § 22 Abs 2a Satz 4 SGB II aF bzw § 22 Abs 5 Satz 4 SGB II nF hinreichend Rechnung getragen.
3. Absicht im Sinne des Satzes 4 § 22 Abs 2a SGB II aF bzw § 22 Abs 5 SGB II nF erfordert ein finales, auf den Erfolg gerichtetes Verhalten derart, dass die Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung das für den Umzug prägende Motiv ist. Der mit dem Umzug nur beiläufig verfolgte Leistungsbezug ist nicht ausreichend.
Wie ist es denn mit anderen Kosten? Wie Essen, Kleidung, Hygieneartikel, andere lebensnotwendige Kosten (Fahrkarte, Internetzugang)? Werden die ebenfalls getragen, wenn man die Bedingungen erfüllt?
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