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Bundesagentur für Arbeit fördert Ausbildung beim Sozialrechtsexperten selbstverständlich nicht ohne vorherige gerichtliche Hilfe

Am 1.September diesen Jahres hat Jürgen Weber, 53, beim Sozialrechtsexperten seine Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten begonnen. Der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe war rechtzeitig im August 2012 gestellt worden. Ende August erfolgte die letzte H4 Zahlung für September. Mehrer Anrufe bei der Bundesagentur ergaben, die Sache ist in Bearbeitung, die Ausbildung wird wohl gefördert. Der September verging und kein Bescheid lag vor, d.h. Jürgen musste mit seiner Ausbildungsvergütung überleben. Davon ist aber die Miete noch nicht bezahlt. Zum Glück hatte der Chef die Schulbücher spendiert.

Als am 2. Oktober weder Geld vom Jobcenter, noch von der Bundesagentur auf dem Konto war, warf der Sozialrechtsexperte die Gerichts-Maschine an. Einstweiliger Rechtsschutz der Notfallwecker.
Ein fernmündliche Nachfrage am Montag bei der Bundesagentur brachte noch keine Klarheit, dann am 16.10. endlich grünes Licht, die Förderung ist durch.

Was war passiert?

Die Bundesagentur hatte beim Jobcenter eine Stellungnahme angefordert  weil eine zweite Berufsausbildung nur unter besonderen Bedingungen gefördert wird (§ 57 Abs.2 Satz 2 SGB III). Die Bedingungen lagen bei Jürgen vor und hätten von dem Sachbearbeiter aus den Akten ermittelt werden können. Der Sachbearbeiter, der für diese Stellungnahmen im Jobcenter zuständig ist war jedenfalls nicht da und der Vertreter wohl so ausgelastet, dass eine rechtzeitige Entscheidung nicht erfolgen konnte.


Damit kann Jürgen Weber, der mit 53 Jahren wohl ältestes AZUBI zum Rechtsanwaltsfachangestellten seine Ausbildung fortsetzen.

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