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Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.


Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.

 Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER).

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft zu machen sind.

Im Rahmen der Prüfung im einstweiligen Anordnungsverfahren muss im Ergebnis offen bleiben, ob Energieschulden der Höhe nach nicht angemessen sein können und deswegen eine darlehensweise Schuldenübernahme schon als nicht gerechtfertigt anzusehen ist.


 Vorliegend resultieren die Stromschulden jedenfalls für einen Zeitraum von 1. Februar 2010 bis 5. Dezember 2010 aus einem Verbrauch von 7.148 Kilowattstunden bei einem im Wesentlichen bestehenden Einpersonenhaushalt. Das sich im Internet befindende Preisvergleichsportal http://www.verivox.de/ (u. a. für Stromkosten) legt für Singles einen Jahresverbrauch von 1.500 Kilowattstunden zugrunde. Das Verbrauchsverhalten des Antragstellers liegt weit darüber.

Der Normzusammenhang von § 22 Abs. 8 SGB II Energieschulden wie Mietschulden zu behandeln und andere Entscheidungen, Mietschulden bei ungemessenen Kosten der Unterkunft/Heizung nicht zu übernehmen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. März 2007 – L 28 B 269/07 AS ER; vom 14. August 2008 – L 26 B 1588/08 AS ER), legen die Überlegung nahe, auch hier ein Kriterium der Angemessenheit zu berücksichtigen, auch wenn dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), anders als § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, ein derartiger Zusammenhang normfremd ist.

Selbst wenn allein schon hieraus zu folgern wäre, auf eine Angemessenheitsprüfung käme es deswegen bei Energieschulden nicht an, ist für das einstweilige Anordnungsverfahren wenigstens zu fordern, dass im Rahmen der Gerechtigkeitsprüfung für derartig hohe Energieschulden aus einem "unangemessenen" Verbrauch – auch für den hier allein als zulässig angesehenen Teil der Forderung – Ursachen glaubhaft zu machen sind.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146485&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Hartz IV - Empfängerin sitzt seit dem 12. Mai 2011 im Dunkeln - Stromsperre - Keine Übernahme der Stromschulden

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/hartz-iv-empfangerin-sitzt-seit-dem-12.html


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

Kommentare

  1. Später wird man zum Bedauern in der Zeitung lesen,
    Mann in Wohnung erfroren.

    Hätten Behörden rechtzeitig helfen können?

    Hätte hier eine "Betreuungsanordnug" gar angedacht werden müssen.

    Warum konnte der Richter nach § 103 SGG die Sterbeurkunden nicht selber "auftreiben" wo doch sogar Schriftwechsel mit Gasversorgern geführt wurden.

    War die Heizung evtl. sogar defekt?

    Rechtlich jedoch völlig absurd, was der Richter da sonst so absondert.

    Darf man im SGB II dem HB vorschreiben mit Gas zu heizen, nur weil eine derartige Anlage im Haus vorhanden ist.

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