Bewirbt sich ein Hartz- IV - Empfänger unangemessen, ist dies einer Nichtbewerbung gleichzusetzen - Sanktionierung
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit seinem am 08.12.2011 veröffentlichten Beschlüssen L 19 AS 1870/11 B ER - und - L 19 AS 1871/11 B - folgendes bekannt gegeben
Weigert sich der Leistungsbezieher nach dem SGB II sich zeitnah d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die er vom Antragsgegner erhält, zu bewerben, ist die Sanktion rechtmäßig, denn der Antragsteller hat den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt. .
Danach verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, die in dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegten Pflichten zu erfüllen. Durch den bestandkräftigen, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt legte der Antragsgegner u.a. fest, dass der Antragsteller verpflichtet ist, sich zeitnah d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die er vom Antragsgegner erhält, zu bewerben.
Der Antragsteller hat sich hinsichtlich der beiden übersandten Vermittlungsvorschläge geweigert, diese Pflicht zu erfüllen (vgl. zum Begriff des Verweigerns: BSG, Urteil vom 15.10.2010 - B 14 AS 92/09 R , Rn 21).
Sein Tätigwerden gegenüber der Firma K Handelsgesellschaft für Mode mbh in N stellt bei summarischer Prüfung eine unangemessene Bewerbung dar und ist einer Nichtbewerbung gleichzusetzen.
Eine solche Gleichsetzung ist gerechtfertigt, wenn ein Bewerbungsschreiben allein wegen seines objektiven Inhalts bzw. seiner Form so abschreckend oder widersprüchlich ist, dass der Bewerber schon allein wegen des Schreibens aus der Auswahl für den Arbeitgeber ausscheidet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 14/05 R , Rn 19).
Mit einer Bewerbung soll ein Leistungsberechtigter sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen Dies gilt - im Sinne einer Obliegenheit - auch dann, wenn es sich bei der Bewerbung um die bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags des Grundsicherungsträgers handelt.
Ein Leistungsberechtigter ist in diesem Stadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention (Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegenlaufen und den Arbeitgeber veranlassen, ihn schon vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Abzustellen ist hierbei auf den objektiven Empfängerhorizont (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 14/05 R, Rn 19).
Der Antragsteller hat vorliegend seine Obliegenheiten durch das Abfassen und Absenden seines Bewerbungsschreibens verletzt. Der Arbeitgeber musste allein aufgrund des objektiven Inhalts und der Form davon ausgehen, dass der Antragsteller an der Aufnahme der angebotenen Beschäftigung nicht interessiert ist.
Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller weder die vom Arbeitgeber geforderte Form - schriftlich - beachtet noch die geforderten Unterlagen - vollständige Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf u. Zeugnisse) - mitübersandt hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, zumindest einen Lebenslauf seiner E-Mail als Datei beizufügen.
Vor allem aber die Gestaltung der E-Mail - Schriftbild und Text - wie auch ihr Inhalt - Hinweis auf mangelnde Flexibilität wegen der Teilnahme an einem Fernlehrgang bei der Bewerbung um eine geringfügige Beschäftigung, also einer Teilzeittätigkeit - lässt sich nur als mangelndes Interesse des Antragstellers an der Arbeitsstelle deuten.
Für diese Nichtbewerbungen hat der Antragsteller keinen wichtigen Grund i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II (zum Begriff des wichtigen Grundes: BSG Urteil vom 09.11.2010- B 4 AS 27/10 R, Rn 29) nachgewiesen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147600&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Migräne, Sex und Kunst gehören nicht in die Bewerbung eines Hartz -IV-Empfängers.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/migrane-sex-und-kunst-gehoren-nicht-in.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Weigert sich der Leistungsbezieher nach dem SGB II sich zeitnah d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die er vom Antragsgegner erhält, zu bewerben, ist die Sanktion rechtmäßig, denn der Antragsteller hat den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt. .
Danach verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, die in dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegten Pflichten zu erfüllen. Durch den bestandkräftigen, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt legte der Antragsgegner u.a. fest, dass der Antragsteller verpflichtet ist, sich zeitnah d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die er vom Antragsgegner erhält, zu bewerben.
Der Antragsteller hat sich hinsichtlich der beiden übersandten Vermittlungsvorschläge geweigert, diese Pflicht zu erfüllen (vgl. zum Begriff des Verweigerns: BSG, Urteil vom 15.10.2010 - B 14 AS 92/09 R , Rn 21).
Sein Tätigwerden gegenüber der Firma K Handelsgesellschaft für Mode mbh in N stellt bei summarischer Prüfung eine unangemessene Bewerbung dar und ist einer Nichtbewerbung gleichzusetzen.
Eine solche Gleichsetzung ist gerechtfertigt, wenn ein Bewerbungsschreiben allein wegen seines objektiven Inhalts bzw. seiner Form so abschreckend oder widersprüchlich ist, dass der Bewerber schon allein wegen des Schreibens aus der Auswahl für den Arbeitgeber ausscheidet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 14/05 R , Rn 19).
Mit einer Bewerbung soll ein Leistungsberechtigter sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen Dies gilt - im Sinne einer Obliegenheit - auch dann, wenn es sich bei der Bewerbung um die bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags des Grundsicherungsträgers handelt.
Ein Leistungsberechtigter ist in diesem Stadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention (Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegenlaufen und den Arbeitgeber veranlassen, ihn schon vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Abzustellen ist hierbei auf den objektiven Empfängerhorizont (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 14/05 R, Rn 19).
Der Antragsteller hat vorliegend seine Obliegenheiten durch das Abfassen und Absenden seines Bewerbungsschreibens verletzt. Der Arbeitgeber musste allein aufgrund des objektiven Inhalts und der Form davon ausgehen, dass der Antragsteller an der Aufnahme der angebotenen Beschäftigung nicht interessiert ist.
Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller weder die vom Arbeitgeber geforderte Form - schriftlich - beachtet noch die geforderten Unterlagen - vollständige Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf u. Zeugnisse) - mitübersandt hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, zumindest einen Lebenslauf seiner E-Mail als Datei beizufügen.
Vor allem aber die Gestaltung der E-Mail - Schriftbild und Text - wie auch ihr Inhalt - Hinweis auf mangelnde Flexibilität wegen der Teilnahme an einem Fernlehrgang bei der Bewerbung um eine geringfügige Beschäftigung, also einer Teilzeittätigkeit - lässt sich nur als mangelndes Interesse des Antragstellers an der Arbeitsstelle deuten.
Für diese Nichtbewerbungen hat der Antragsteller keinen wichtigen Grund i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II (zum Begriff des wichtigen Grundes: BSG Urteil vom 09.11.2010- B 4 AS 27/10 R, Rn 29) nachgewiesen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147600&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Migräne, Sex und Kunst gehören nicht in die Bewerbung eines Hartz -IV-Empfängers.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/migrane-sex-und-kunst-gehoren-nicht-in.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Kann man alles auch anders sehen. Ein geringfügig Beschäftigter, der aufstocken muss, um überhaupt noch über die Runden zu kommen und sich trotzdem nebenher weiterqualifiziert, hat möglicherweise alle Argumente auf seiner Seite. So ist ihm auch eine Kurzbewerbung per Mail nicht vorzuwerfen. Diese Kontaktaufnahme schließt die Nachsendung weiterer Unterlagen nicht aus, sofern Interesse besteht. Empfänger von ALG 2 ("Hartz IV") haben ohnehin schon alle Hände voll zu tun, den oft schikanösen Einladungen, Maßnahmen und Vermittlungsvorschlägen noch irgendwie Folge zu leisten. Hier sind keine übertriebenen Anforderungen an den jeweiligen Einzelfall zu stellen, wenn es um Leistungen zur Sicherung des absoluten Existenzminimums geht und sich der Hilfeempfänger "im großen und ganzen" richtig verhält.
AntwortenLöschenDie Agenda-2010-getreue Rechtsprechung des LSG kann nur schockieren.
Supi, wieder ein Verfahren, welches sich nur gegen die Folgen des Sanktionsparagraphen § 31 SGB II richtet, anstatt ihn direkt per Verfassungsbeschwerde anzugehen.
AntwortenLöschenEine vergebene Chance mehr...
Wohl jedem H4-Betroffenen dürfte es lieber sein, wenn der Staat nicht mit Repressalien, sondern mit echter Hilfe und seriöser Wirtschaftspolitik zu arbeiten würde.
TROTZDEM wird die einzige halbwegs erfolgversprechende Möglichkeit, dies auf juristischem Wege zu erreichen, regelmäßig ignoriert.
TROTZDEM kümmern sich die Betroffenen zuerst um ihr eigenes Portemonaie, anstatt eine Lösung anzustreben, die ALLEN hilft.
Wenn Ihr nicht geschlagen werden wollt, dann nehmt ihnen doch gefälligst den Knüppel weg!
Ist das denn wirklich so schwer zu schnallen?
Monat für Monat werden über 100.000 Sanktionen ausgesprochen - wo bleibt die Gegenwehr?