Ein allgemeiner "Aufschlag" für die Bewerbungen Schwerbehinderter lässt sich weder dem Gesetz noch den allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Jobcenters entnehmen.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 05.10.2011, - S 41 AS 2980/10 - , anhängig beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1836/11 - .
Einfache Bewerbungen mit einem Pauschalbetrag von 3,00 EUR zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Eine fehlerhafte Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens ist nicht zu erkennen. Die Beklagte berücksichtigt zum einen für umfänglichere Bewerbungen einen höheren Pauschalbetrag, nämlich in Höhe von 5,00 EUR.
Zum anderen räumt sie Hilfeempfängern die Möglichkeit ein, noch höhere notwendige Bewerbungskosten im Einzelfall nachzuweisen, die dann in tatsächlicher Höhe erstattet werden.
Dies stellt - gemessen an der für eine Massenverwaltung notwendigen Verwaltungsvereinfachung – eine ausreichende und sachliche Differenzierung dar.
Der Kläger hat die ihm eingeräumte Möglichkeit zum Nachweis von im Einzelfall höheren Bewerbungskosten nicht wahrgenommen, sondern jeweils nur die Antworten der von ihm angeschriebenen Stadtverwaltungen beigefügt. Berücksichtigt man die in der Verwaltungsakte gelegentlich exemplarisch zu findenden Anschreiben des Klägers, mit denen er sich auf knappe, undifferenzierte Art und Weise in der Vergangenheit beworben hat, sowie die durchgehend negativen Antworten der jeweiligen Verwaltungen und Behörden, so ist davon auszugehen, dass der Kläger jeweils lediglich einseitige Bewerbungsschreiben, ggf. noch unter Beifügung eines einseitigen Lebenslaufes, versandt hat.
Selbst unter Berücksichtigung von Briefumschlägen, Druck- bzw. Kopierkosten und erforderlichem Porto übersteigen damit seine Aufwendungen die von der Beklagten gewählte Pauschale erkennbar nicht.
Zu einem abweichenden Ergebnis kommt man auch nicht unter Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise dargetan, dass sich die Aufwendungen für seine Bewerbungen durch das Vorliegen der Schwerbehinderung verteuern. Ein allgemeiner "Aufschlag" für die Bewerbungen Schwerbehinderter lässt sich weder dem Gesetz noch den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Beklagten entnehmen.
Der Kläger kann schließlich auch nicht erfolgreich für sich geltend machen, dass die Behörde in der Vergangenheit bei ihm jeweils 5,00 EUR pro Bewerbung berücksichtigt hat. Denn die Beklagte zu 4 hat sich hierdurch nicht dauerhaft bzgl. der Höhe der Erstattung gebunden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147540&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Einfache Bewerbungen mit einem Pauschalbetrag von 3,00 EUR zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Eine fehlerhafte Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens ist nicht zu erkennen. Die Beklagte berücksichtigt zum einen für umfänglichere Bewerbungen einen höheren Pauschalbetrag, nämlich in Höhe von 5,00 EUR.
Zum anderen räumt sie Hilfeempfängern die Möglichkeit ein, noch höhere notwendige Bewerbungskosten im Einzelfall nachzuweisen, die dann in tatsächlicher Höhe erstattet werden.
Dies stellt - gemessen an der für eine Massenverwaltung notwendigen Verwaltungsvereinfachung – eine ausreichende und sachliche Differenzierung dar.
Der Kläger hat die ihm eingeräumte Möglichkeit zum Nachweis von im Einzelfall höheren Bewerbungskosten nicht wahrgenommen, sondern jeweils nur die Antworten der von ihm angeschriebenen Stadtverwaltungen beigefügt. Berücksichtigt man die in der Verwaltungsakte gelegentlich exemplarisch zu findenden Anschreiben des Klägers, mit denen er sich auf knappe, undifferenzierte Art und Weise in der Vergangenheit beworben hat, sowie die durchgehend negativen Antworten der jeweiligen Verwaltungen und Behörden, so ist davon auszugehen, dass der Kläger jeweils lediglich einseitige Bewerbungsschreiben, ggf. noch unter Beifügung eines einseitigen Lebenslaufes, versandt hat.
Selbst unter Berücksichtigung von Briefumschlägen, Druck- bzw. Kopierkosten und erforderlichem Porto übersteigen damit seine Aufwendungen die von der Beklagten gewählte Pauschale erkennbar nicht.
Zu einem abweichenden Ergebnis kommt man auch nicht unter Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise dargetan, dass sich die Aufwendungen für seine Bewerbungen durch das Vorliegen der Schwerbehinderung verteuern. Ein allgemeiner "Aufschlag" für die Bewerbungen Schwerbehinderter lässt sich weder dem Gesetz noch den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Beklagten entnehmen.
Der Kläger kann schließlich auch nicht erfolgreich für sich geltend machen, dass die Behörde in der Vergangenheit bei ihm jeweils 5,00 EUR pro Bewerbung berücksichtigt hat. Denn die Beklagte zu 4 hat sich hierdurch nicht dauerhaft bzgl. der Höhe der Erstattung gebunden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147540&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Wenn er tatsächlich so einen Mist verschickt hat und trotzdem noch 5 Euro dafür bekommen hat, sollte dieser Dummkopf sich sich darüber freuen.
AntwortenLöschenAlle anderen sollte es ärgern. Jedenfalls diejenigen, die sich wirklich Mühe mit ihren Bewerbungen geben und dafür weniger oder garnichts erstattet bekommen.
Zitat aus dem Urteil:
AntwortenLöschen"Von dem ursprünglichen Begehren, dass die Beklagten zu 1 und zu 2 ihm jeweils 500.000 EUR als Entschädigung sowie Kosten der Behandlung in einer Privatklinik in Höhe von 30.000 EUR zu leisten hätten, hat der Kläger im Laufe des Verfahrens wieder Abstand genommen."
Wie weise von ihm.
Solche Leute machen ganz eindeutig unser Rechtssystem genauso kaputt wie Richter, die Rechtspositivismus betreiben oder wie ein Rechtsanwalt, der gegen einen Bußgeldbescheid über 10 Euro wegen Falschparkens auf dem Behindertenparkplatz bis zum Bundesverwaltungsgericht klagt, weil er in der Einrichtung oder Beschilderung desselben einen Formfehler entdeckt zu haben glaubt.
Und ganz übel stößt mir ja der letzte Absatz auf: "Da sich die Kammer nicht in der Lage gesehen hat, den Wert des Feststellungsantrags zu 3. zu beziffern, ist sie insoweit vom Regelstreitwert ausgegangen. Dies bedeutet zugleich, dass die Berufung gegen die vorliegende Entscheidung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG auch ohne Zulassung zulässig ist."
Das heißt im Klartext: immer laut plärren "Sie haben mich beleidigt, man hat mich diskriminiert, die sind alle bööösseee zu mir, hääääääääääää!!!!!!!"
Und schon ist ein Anspruch auf ö-r Entschädigung aus Verletzungshandlung eventuell denkbar.
Da die Höhe der Entschädigung (Verletzungshandlung hin oder her ) nicht zu beziffern ist - und das ist nur deswegen nicht möglich, weil die Klage in diesem Punkt vage bleibt -, wird er Regelstreitwert angesetzt und schon ist der Weg bis zum Bundessozialgericht offen.
Den dieser Kläger unter dem Aktenzeichen B 4 AS 19/12 BH offenbar auch geht.
Da wünscht man sich doch manchmal eine saftige Mißbrauchsgebühr.