Direkt zum Hauptbereich

Rigides Armutsregime durch Hartz IV

Rigides Armutsregime durch Hartz IV - Interview mit Prof. Dr. Christoph Butterwegge

Ein Beitrag von Ursula Pidun


Seit langer Zeit steht für die Bundesregierung die Rettung des Euro im Vordergrund. Da bleibt nur wenig Platz für sozialpolitische Themen. Dennoch begleitet uns eine weitere Großbaustelle, die im Rausch von Euro-Bonds, Billionen-Hebel und monetärem Größenwahn völlig in den Hintergrund getreten ist: Hartz IV.

Zwar verkündet die Arbeitsagentur stoisch und voller Stolz Zahlen zu Arbeitssuchenden, die sich getarnt hinter frisierten Statistiken relativ erfreulich anhören. Millionen Betroffenen, die als Bittsteller beim Amt, als Zeitarbeiter im Bereich Dumpinglohn, verschoben in fragwürdige Maßnahmen oder als sogenannte Aufstocker vor sich hindümpeln, hilft das wenig. Wir möchten erneut den Fokus auf dieses Programm lenken, das wir seit Jahren kritisch begleiten und haben nachgefragt. Im Gespräch mit Prof. Dr. Christoph Butterwegge, Professur für Politikwissenschaft und Sozialwissenschaften an der Universität zu Köln und Geschäftsführender Direktor des Instituts für Vergleichende Bildungsforschung.

Besonders durch Hartz IV wurden die Arbeits- und Lebensbedingungen von Millionen Menschen verschlechtert.

Die Arbeitsagenturen mit ihren Jobcentern haben umfangreiche Machtinstrumente erhalten, die weit über eine Arbeitsvermittlung hinausreichen. Im Grunde greifen sie tief in die Privatsphäre der Menschen ein. Ist das überhaupt gerechtfertigt?

Nein. Vielmehr zeigt sich, dass mittels der sog. Hartz-Gesetze ein rigides Armutsregime errichtet worden ist, dass Langzeitarbeitslose und Geringverdiener/innen (sog. Aufstocker/innen) sozial entrechtet und teilweise entmündigt

weiter hier lesen: http://spreegurke.twoday.net/stories/55770811/



Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

Kommentare

  1. Solange Bürger es völlig klaglos (warum nicht zumindest erste Instanz) aus Bequemlichkeit hinnehmen, dass sie wegen eines Mitbewohners nur 90% vom RB bekommen, weil bloße Gedankenkraft (immerhin von 2 Menschen gleichzeitig) die Lebenshaltungskosten senkt, darf es nicht wundern das der Gesetzgeber das zum Sparen ausnutzt.

    Wer sogar Fremden seine Tür einfach so öffnet scheint echt einsam zu sein.

    Wieso schaffen da die ganzen Sozialverbände es nicht Solidarität zumindest untereinander einzufordern.

    Ist das etwa nicht gewollt?

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint