Wer die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert(Nachreichung desPersonalausweises und der Arbeitserlaubnis), wird vom Jobcenter für 3 Monate sanktioniert.
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Stade, Urteil vom 17.11.2011, - S 28 AS 314/11 - .
Erforderlich ist insoweit ein vorwerfbares Verhalten des Hilfebedürftigen, durch welches die Ablehnung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlas-sen, deutlich wird.
Die Weigerung kann ausdrücklich erklärt werden. Es genügt auch, wenn der Hilfebedürftige durch konkludentes Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er zu den geforderten Handlungen nicht bereit ist. Maßgebend ist insoweit das Gesamtverhal-ten des Hilfebedürftigen im Einzelfall.
Aus dem Verhalten des Hilfebedürftigen muss der Schluss gezogen werden können, dass er nicht bereit ist, eine bestimmte Arbeit auszu-üben. Die Weigerung kann auch gegenüber Dritten, insbesondere potenziellen Arbeitge-bern, zum Ausdruck gebracht werden.
Es genügt auch, wenn der Hilfebedürftige die An-bahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert.
Der Hilfebedürftige muss sich entsprechend dem Erscheinungsbild eines interessierten Beschäftigungssuchenden ver-halten und von sich aus etwas unternehmen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu been-den (vgl. A. Loose in: GK-SGB II, § 31 Rn. 9 f. und 40 f.).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148035&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Erforderlich ist insoweit ein vorwerfbares Verhalten des Hilfebedürftigen, durch welches die Ablehnung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlas-sen, deutlich wird.
Die Weigerung kann ausdrücklich erklärt werden. Es genügt auch, wenn der Hilfebedürftige durch konkludentes Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er zu den geforderten Handlungen nicht bereit ist. Maßgebend ist insoweit das Gesamtverhal-ten des Hilfebedürftigen im Einzelfall.
Aus dem Verhalten des Hilfebedürftigen muss der Schluss gezogen werden können, dass er nicht bereit ist, eine bestimmte Arbeit auszu-üben. Die Weigerung kann auch gegenüber Dritten, insbesondere potenziellen Arbeitge-bern, zum Ausdruck gebracht werden.
Es genügt auch, wenn der Hilfebedürftige die An-bahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert.
Der Hilfebedürftige muss sich entsprechend dem Erscheinungsbild eines interessierten Beschäftigungssuchenden ver-halten und von sich aus etwas unternehmen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu been-den (vgl. A. Loose in: GK-SGB II, § 31 Rn. 9 f. und 40 f.).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148035&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Wenn es nicht so ein Zufall wäre, daß ausgerechnet an diesem Ort so etwas abgeurteilt wird. Mir ist aus der Region folgendes "zu Ohren" gekommen.
AntwortenLöschenhttp://grundrechtepartei.de/1607/ob-sich-der-praesident-des-landgerichts-stade-carl-fritz-fitting-zwingend-an-die-rechtsbefehle-des-bonner-grundgesetzes-halten-muss-hat-jetzt-der-nds-landtag-im-petitionswege-aufzuklaeren
Der Rechtstaat BRD scheint deutlichere Beobachtung durch seine Bürger erfahren zu müssen, als wir uns derzeit noch vorzustellen wagen.
Dazu bedarf es nur ausreichend vieler Menschen, die bereit sind erlittenes Unrecht auch ans Licht zu bringen. Eine Plattform hierfür steht nunmehr zur Verfügung.
(wenn von den Betreibern nicht gewünscht bitte streichen)
www.qualkampf.org
Der Weihnachts-Basar bezüglich eines grundgesetzlichen ExMin (normativunabdingbarSKEM) wurde mit Datum vom 20.12.2011 vom 16 Senat des LSG München mit dem Erstgebot von 90% RB eröffnet.
Allen einen guten Rutsch um mit viel Schwung im neuen Jahr ein bischen "Staub" aufzuwirbeln.