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Hartz IV-Empfänger dürfen auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen

Das Bundessozialgericht in Kassel hat am Dienstag, den 20.11.2011 entschieden, dass die Klage nicht dadurch unzulässig geworden ist, dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht auf Vergleichsgespräche eingelassen und erklärt hat, er werde keinen Vergleich mit dem Jobcenter schließen.




Niemand ist verpflichtet, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen und es gibt keinen Rechtssatz, wonach ein Beteiligter verpflichtet ist, in Vergleichsgespräche einzutreten, andernfalls das Rechtsschutzinteresse entfiele.


Der Hartz IV - Empfänger( Kläger) durfte folglich auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen!


Weiterhin hat das BSG fest gestellt, dass das Landessozialgericht schließlich unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die nach Antragstellung zugeflossene Einkommenssteuererstattung - Einkommen -  ist und auf das Alg II anzurechnen ist.


Denn die Zahlung ist nicht während des Alg II-Bezugs zugeflossen.


Zwar bleibt der Bewilligungsbescheid des Beklagten trotz der nachträglichen Bewilligung von Alg als Versicherungsleistung gültig, jedoch wurde mit den auf der Grundlage dieses Bescheides bewirkten Zahlungen nach der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X der Alg-Anspruch des Klägers erfüllt.


Die Zahlungen sind als rechtmäßige Zahlungen vom Alg als Versicherungsleistung anzusehen.


Hieraus folgt, dass es sich bei der Einkommenserstattung um Vermögen handelte.

Etwas anderes kann insoweit nur gelten, wenn sich für den vorhergehenden Zeitraum ein Anspruch auf aufstockendes Alg II ergeben sollte.


BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 203/10 R -


Anmerkung: § 107 Abs 1 SGB X

Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12268


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Kommentare

  1. Problem Rentenbezug im Anschluss an Hartz-IV-Leistungen

    Die Rentenzahlung erfolgt erst Monatsende, ALG II- Leistungen werden aber bereits am Monatsbeginn eingestellt. Der Jobcenter und die Sozialgerichte begründen dies mit dem Zuflussprinzip. Es sei in diesem Monat Rente zugeflossen, obwohl diese nicht zur Verfügung stand, da abends gebucht Ab Monatsbeginn steht dem Hartz-IV-Empfänger aber damit kein Geld zur Verfügung. Wovon soll dann ein Hartz-IV-Empfänger einen Monat lang leben ? Selbst wenn der Jobcenter dann ein Darlehen gewährt, muss man das zurückzahlen und das dann vom Regelsatz. Wie soll man da leben können ?
    „Dank“ dieser Rechtssprechung bezahlen die Hartz-IV-Empfänger ihren Lebensunterhalt zurück, obwohl das Geld nicht zur Verfügung stand, sondern nur auf dem Papier. Somit wird Jeder, den das betrifft mehr als gestraft. Wo bleiben hier die Menschenrechte ?

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