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Es werden Posts vom Mai, 2015 angezeigt.

Keine Arzneimittel zur Raucherentwöhnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

Das LSG Berlin-Brandenburg hat erstinstanzlich entschieden, dass das SGB V die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung strikt ausschließt. In dem Verfahren hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16.02.2012 beanstandet, mit dem dieser eine Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme für Asthma und COPD vorsah. Das LSG Berlin-Branedenburg hat die Beanstandungsverfügung des BMG bestätigt und die Klage des G-BA abgewiesen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts schließt § 34 SGB V die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung strikt aus. Ausnahmen hierfür kämen nach geltendem Recht nicht in Betracht. Das Rechtsmittel der Revision zum BSG wurde nicht zugelassen. Weite

EU und Schweiz unterzeichnen historisches Steuertransparenzabkommen

Die EU und die Schweiz haben am 27.05.2015 ein Abkommen unterzeichnet, das die Bekämpfung der Steuerhinterziehung erleichtert. Beide Seiten einigten sich, ab 2018 automatisch Informationen über die Finanzkonten der Bürger des jeweils anderen Landes auszutauschen. Dies bedeutet das Ende des schweizerischen Bankgeheimnisses für EU-Bürger und Einsicht in nicht versteuerte Einkünfte auf schweizerischen Konten. Moscovici (Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll), der lettische Finanzminister Janis Reirs im Namen des lettischen EU-Ratsvorsitzes für die EU sowie Jacques de Watteville, schweizerischer Staatssekretär für internationale Finanzfragen, unterzeichneten das Abkommen am 27.05.2015 in Brüssel. Die Vereinbarung sehe unter anderem einen automatischen Datenaustausch ab 2018 vor. Dies gelte als eines der wirksamsten Instrumente zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Er liefere den Steuerbehörden wesentliche Info

Gesetzesentwurf zur Entlastung von Bürokratie

Die Bundesregierung will die Wirtschaft kurzfristig von Bürokratie entlasten. Daher hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie ( BT-Drs. 18/4948 - PDF, 469 KB) eingebracht. Damit sollen spürbare Entlastungen der Betriebe vorgenommen werden und einzelne Maßnahmen der vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte kurzfristig umgesetzt werden. Im Einzelnen ist vorgesehen, mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung zu befreien. Dazu sollen die Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn um jeweils 20% auf 600.000 bzw. 60.000 Euro angehoben und somit rund 140.000 Unternehmen um rund 504 Mio. Euro pro Jahr entlastet werden. Existenzgründer sollen durch die Anhebung von Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 auf 800.000 Euro später als bisher zum Ausfüllen von Wirtschaftsstatistik

Richter vom BSG sagt: Ghetto-Rente jetzt auch nach Polen zu zahlen

Prof. Dr. Ulrich Steinwedel, Vors. RiBSG a.D. I. Überblick Das „Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Dezember 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind“ vom 17.03.2015 ist am 20.03.2015 verkündet worden (BGBl II 2015, 338). Nachdem die beiderseitigen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind, tritt das Abkommen am 01.06.2015 in Kraft ( https://www.juris.de/ jportal/ portal/ page/ homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150500997 &cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp Pressemitteilung des BMAS Nr. 23 v. 04.05.2015). Abkommen und Gesetz markieren den (bislang) letzten Akt in der Geschichte der „Ghetto-Rente“. Diese hatte, wenn man eines der möglichen Daten herausgreifen will, 18 Jahre zuvor, am 18.06.1997, ihren Anfang genommen – eine Geschichte, an deren Entstehung, Fortentwicklung und (nunmehr doch wohl voraussehbar

SGB II : Jobcenter muss im Einzelfall Darlehen für PKW gewähren

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Jobcenter einer Arbeitnehmerin vorläufig ein Darlehen zur Anschaffung eines PKW gewähren muss, wenn andernfalls Arbeitslosigkeit droht. Im konkreten Fall war der PKW zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich und die Anschaffung nicht von vornherein unwirtschaftlich. Die im Landkreis Schaumburg lebende Antragstellerin ist seit Januar 2015 bei einer Leiharbeitsfirma als Pflegehelferin beschäftigt und bezieht ergänzend zu ihrem Lohn Leistungen nach dem SGB II. Um zu den verschiedenen Arbeitsorten zu gelangen, nutzt die Klägerin ihren privaten PKW. Am 01.03. (Sonntag) informierte die Antragstellerin das Jobcenter (die Antragsgegnerin) per Mail darüber, dass ihr Auto am Vortag endgültig liegen geblieben sei und eine Reparatur 1.000 Euro kosten werde. Sie benötige für ihre Arbeit einen privaten PKW und bitte um Unterstützung bei der Vermeidung der drohenden Arbeitslosigkeit. Am Folgetag beantragte die An

Kein weltweiter kostenloser Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich Versicherte

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen für einen weltweiten kostenlosen Auslandskrankenversicherungsschutz gesetzlich nicht ermächtigt sind. Im Jahre 2007 schlossen die R + V Betriebskrankenversicherung und die Betriebskrankenkasse PricewaterhouseCoopers – sowie über 20 weitere Betriebskrankenkassen – jeweils mit privaten Versicherungsunternehmen Gruppenversicherungsverträge über einen Auslandskrankenversicherungsschutz ihrer Mitglieder. Dieser umfasste die bei Urlaubs- oder beruflich bedingten Reisen im Ausland entstandenen Kosten für die medizinische Behandlung sowie unter anderem für Arzneimittel, Rettungsdiensttransporte und den Rücktransport. Nach umfangreichen Prüfungen der Wirtschaftlichkeit teilte das Bundesversicherungsamt mit, dass es diese Ausweitung des Versicherungsschutzes nicht weiter dulden werde und verpflichtete schließlich im Jahr 2012 bzw. 2013 die beiden Betriebskrankenkassen, die Verträge über de

Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes

Das VG Mainz hat entschieden, dass der Familienname eines Kindes in den Namen der Pflegeeltern geändert werden kann, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist. Das heute 10-jährige Kind lebt seit seiner Geburt bei Pflegeeltern. Es trägt den Familiennamen der leiblichen Mutter. Auf Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit den Pflegeeltern gab die zuständige Verbandsgemeinde dem Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes in den der Pflegeeltern statt und führte aus, dass eine Namensänderung zur dauerhaften Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich sei. Dagegen richtete sich die Klage des leiblichen Vaters, der die Interessen der leiblichen Eltern unnötig zurückgesetzt sieht. Eine Namensänderung sei nicht notwendig, um seinem Kind Sicherheit zu vermitteln; sie schade vielmehr der Bindung zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind. Das VG Mainz hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt ein die Ände

Einbeziehung von Baukosten in Bemessungsgrundlage der Steuer

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, welche Kosten beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind beim Kauf eines Grundstücks, das beim Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebaut ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die anschließende Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, nämlich wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Diese Vereinbarungen müssen mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insb

Tödlicher Speerwurf ist kein Arbeitsunfall

Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass die Witwe eines tödlich verunglückten Speerwurfkampfrichters keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Der 74-jährige Ehemann der Klägerin war lizensierter Kampfrichter für Wettkämpfe der Leichtathletik. Während eines Speerwurfwettkampfes wurde er im August 2012 tödlich durch einen Speerwurf verletzt. Er ging, noch während der Speer in der Luft war, auf die Stelle zu, an der er den Aufprall innerhalb des Zielsektors vermutete. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unglücks als Arbeitsunfall ab. Die Klägerin machte geltend, ihr Ehemann sei zwar nicht abhängig beschäftigt gewesen. Er sei jedoch als Kampfrichter wie ein Beschäftigter vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Das SG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Sozialgerichts gehört das Unglück nicht zu den von der gesetzlichen Unfallversicher

Regierung will Wohngeld erhöhen

Die Bundesregierung will das Wohngeld für rund 870.000 Haushalte erhöhen und es an die Entwicklung der Einkommen und Warmmieten seit der letzten Reform im Jahr 2009 anpassen. Das geht aus einem von Bundesbauministerin Barbara Hendricks (SPD) vorgelegten Gesetzentwurf ( BT-Drs. 18/4897 – PDF, 821 KB) vor, über den der Bundestag am 22.05.2015, in erster Lesung berät. Als Folge der Wohnungsknappheit seien die Preise für Neu- und Wiedervermietungen seit einiger Zeit spürbar angestiegen, schreibt die Bundesregierung darin. Besonders einkommensschwache Haushalte hätten inzwischen vielerorts Schwierigkeiten, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Angesichts dieser Entwicklungen reiche das Leistungsniveau des Wohngeldes nicht mehr aus, um die wohnungspolitische und soziale Zielstellung des Wohnungsgeldes, nämlich die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten bei den Wohnkosten, zu erreichen. Von der Erhöhung des Wohngeldes sollen nach Angaben der

Kosten einer vorbeugenden Brustoperation können erstattungsfähig sein

Das VG Darmstadt hat sich mit der Frage befasst, ob die Kosten einer prophylaktischen Brustoperation mit Implantatrekonstruktion durch den Dienstherrn als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen sind. Die Klägerin, eine Beamtin des Landes Hessen, ist erwiesenermaßen Trägerin des BRCA-2-Gens. Hierbei handelt es sich um ein Gen, das bei einer entsprechenden familiären Vorbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Trägerin zu einer Brustkrebserkrankung führen wird; die Wahrscheinlichkeit liegt bei über 80%. Im Falle der Klägerin sind die entsprechenden familiären Vorbelastungen gegeben, mehrere weibliche Mitglieder der Familie sind an Brustkrebs erkrankt bzw. Trägerinnen des Gens. Nach ärztlichem Urteil handelt es sich bei der Klägerin um eine Hochrisikopatientin. Den Antrag der Klägerin, ihr eine Kostenübernahmezusage für die von ihr beabsichtigte Operation zu erteilen, lehnte die Behörde ab. Erstattungen nach den Vorschriften der Hessischen Beihi

Arbeitszimmer bei einem Dirigenten und Orchestermanager voll absetzbar

Das FG Stuttgart hat entschieden, dass ein Dirigent die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer jedenfalls dann in voller Höhe als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in Abzug bringen kann, wenn ihm zugleich als Manager der Orchester umfangreiche Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind, die nur von zuhause aus erledigt werden können. Der Kläger war als Dirigent für zwei Orchester tätig, die im einen Fall von einem Förderverein und im anderen Fall von einer Universität getragen wurden. Neben der künstlerischen Leitung oblagen ihm vielfältige organisatorische Aufgaben wie etwa die Einplanung der Musiker, die Koordination der Auftritte und Proben, das Einwerben von Sponsorengeldern und die gesamte Öffentlichkeitsarbeit. Mit Ausnahme der Proben und Auftritte erledigte er sämtliche Tätigkeiten in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Eigene Lehrverpflichtungen über das Dirigieren hinaus nahm der Kläger trotz des ihm von

Mindestlohn für pädagogisches Personal auch bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit

Das BAG hat entschieden, dass sich bei pädagogischem Personal in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall nach den für diesen Personenkreis erlassenen Mindestlohnvorschriften richtet. Die Klägerin war bei der Beklagten als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt. Sie betreute Teilnehmer in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III. Das Arbeitsverhältnis unterfiel kraft "Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch" (MindestlohnVO) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales dem Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15.11.2011 (TV-Mindestlohn). Dieser sah eine Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro brutto vor. Die Beklagte zahlte zwar für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs diese Mi

Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer bei Vererbung von Zinsansprüchen verfassungsgemäß

Das BVerfG hat entschieden, dass es aufgrund der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers mit dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, eine später entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in dieser Konstellation unberücksichtigt zu lassen. Der Beschwerdeführer ist Alleinerbe seines im Jahr 2001 verstorbenen Bruders. Zum Nachlass von rund 15 Mio. DM gehörten auch bereits aufgelaufene, aber erst im Jahr 2002 fällige Zinsansprüche in Höhe von rund 190.000 DM. Im Jahr 2002 wurde hierfür bei dem Beschwerdeführer Einkommensteuer auf Kapitalerträge von (anteilig) rund 50.000 Euro festgesetzt. Die Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt auf rund 4,8 Mio. DM fest. Die Zinsansprüche wurden vom Finanzamt bei der Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Gesamtwerts des Nachlasses mit ihrem Nennwert eingestellt. Die auf den Zinsansprüchen ruhende Belastung mit sogenannter latenter Einkommen

(Differenz)-Kindergeld bei Familien mit Bezug zu zwei Staaten

Das FG Stuttgart hat entschieden, dass bei Familien mit Bezug zu zwei Staaten das (Differenz)-Kindergeld kindbezogen und nicht familienbezogen zu berechnen ist. Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Inland. Ihr jüngstes Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diese betragen monatlich für Kinder bis zum 16. Lebensjahr 200 CHF und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 250 CHF. Das FG Stuttgart hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Finanzgerichts bestand ein Anspruch auf Familienleistungen nach Schweizer Recht und deutschem Recht (Kindergeld). Daher sei zunächst zu bestimmen, welcher Staat für die Gewährung einer Familienleistung vorrangig zuständig ist. Nach der einschlägigen Verordnung (EG), die nach dem sog. Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz auch im Verhältnis zur Schweiz gilt, sei dies im vorliegenden Fall der Besch

Geldwerter Vorteil der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch Arbeitnehmer nicht tageweise zu ermitteln

Das FG Stuttgart hat entschieden, dass für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs anzusetzen ist. Eine taggenaue Berechnung komme nicht in Betracht, so das Finanzgericht. Die Klägerin stellte diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Die Klägerin ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der sog. Ein-Prozent-Regelung. Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte sie den Sachbezug nur zeitanteilig. Das FG Stuttgart hat entschieden, dass der vom Finanzamt erlassene Lohnsteuerhaftungsbescheid rechtmäß

Aufwendungen für Badezimmermodernisierung gehören anteilig zu Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen. Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr als selbständiger Steuerberater tätig. Für seine Steuerberatertätigkeit nutzte der Kläger ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus der Eheleute. Auf das Arbeitszimmer entfielen rund 8% der gesamten Wohnfläche. Im Streitjahr bauten die Kläger das Badezimmer in ihrem Einfamilienhaus behindertengerecht um. Hierbei wurde u.a. die Badewanne ersatzlos entfernt, die Badezimmertür durch einen neuen Durchbruch zum Flur versetzt und verbreitert, die Dusche auf die gegenüberliegende Seite verlegt sowie Fußbodenheizung, Waschbecken, Toilette und Bidet erneuert und versetzt. Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Räume zu erhalten, wurden alle vi

Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer bei Vererbung von Zinsansprüchen ist verfassungsgemäß

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsansprüchen mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers ist es mit dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, eine später entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in dieser Konstellation unberücksichtigt zu lassen. Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Alleinerbe seines im Jahr 2001 verstorbenen Bruders. Zum Nachlass von rund 15 Mio. DM gehörten auch bereits aufgelaufene, aber erst im Jahr 2002 fällige Zinsansprüche in Höhe von rund 190.000 DM. Im Jahr 2002 wurde hierfür bei dem Beschwerdeführer Einkommensteuer auf Kapitalerträge von (anteilig) rund 50.000 € festgesetzt. Die Erbschaft­steu

Heimpflegekosten für Lebensgefährtin des Vaters: Sohn muss nicht zahlen !

Das SG Gießen hat entschieden, dass ein Sohn Heimpflegekosten für die ehemalige Lebensgefährtin des Vaters nicht zahlen muss, wenn der Sozialhilfeträger die Rechtswahrung nicht angezeigt hat und zudem zweifelhaft ist, ob die Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Hilfegewährung noch bestanden hat. Der Vater des Klägers führte mit seiner Lebensgefährtin seit 1989 eine eheähnliche Beziehung. Nachdem beide aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in unterschiedlichen Pflegeheimen untergebracht wurden, gewährte der Landkreis Gießen als Sozialhilfeträger ab Mai 2012 Leistungen an die Lebensgefährtin. Im Dezember 2013 verstarb der Vater, nachdem er sich bereits Ende 2011 einer Mitbewohnerin zugewandt hatte. Der Beklagte Landkreis machte beim Kläger als Bevollmächtigten seines Vaters die monatlichen ungedeckten Sozialhilfeaufwendungen geltend. Er begründete seine Forderung mit dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfebedürfti

Geldwerter Vorteil der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch Arbeitnehmer nicht tageweise zu ermitteln

Das FG Stuttgart hat entschieden, dass für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs anzusetzen ist. Eine taggenaue Berechnung komme nicht in Betracht, so das Finanzgericht. Die Klägerin stellte diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Die Klägerin ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der sog. Ein-Prozent-Regelung. Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte sie den Sachbezug nur zeitanteilig. Das FG Stuttgart hat entschieden, dass der vom Finanzamt erlassene Lohnsteuerhaftungsbescheid rechtmäß

Kindergeld für "beschäftigungsloses" Kind trotz selbständiger Tätigkeit Der BFH hat entschieden, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst. Die Klägerin bezog im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 Kindergeld für ihre Tochter, die als Kosmetikerin selbständig tätig war. Als die Familienkasse hiervor erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und forderte das Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Streitsache an das Finanzgericht zurückverwiesen, da er nicht abschließend prüfen konnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren. Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, könne Kindergeld (u.a.) dann beansprucht werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als arbeitsuchend gemeldet ist. Nach Auffassung des BFH ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses sozialrechtlich zu verstehen, und zwar im Sinne von "beschäftigungslos" nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III a.F.; jetzt § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III. Hiernach schließe die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wobei Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Auf die Höhe der Einkünfte komme es nicht an. Insbesondere sei die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach §§ 8, 8a SGB IV maßgebliche Grenze von 400 Euro (nunmehr 450 Euro) ohne Bedeutung. Da das Finanzgericht weder zur Anzahl der Wochenstunden noch zu einer etwaigen Meldung als arbeitsuchend Feststellungen getroffen habe, sei die Streitsache an das Finanzgericht zurückverwiesen worden. Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 34/2015 v. 13.05.2015

Kindergeld für "beschäftigungsloses" Kind trotz selbständiger Tätigkeit Der BFH hat entschieden, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst. Die Klägerin bezog im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 Kindergeld für ihre Tochter, die als Kosmetikerin selbständig tätig war. Als die Familienkasse hiervor erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und forderte das Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Streitsache an das Finanzgericht zurückverwiesen, da er nicht abschließend prüfen konnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren. Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, könne Kindergeld (u.a.) dann beansprucht werden, wenn es nicht

Unterhaltsabfindung nach Scheidung bei Beitragsbemessung der GKV auf zehn Jahre zu verteilen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Abfindungszahlung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht auf zwölf Monate, sondern auf zehn Jahre zu verteilen ist. Die 1960 geborene Klägerin war zunächst über ihren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert. Nach rechtskräftiger Scheidung der 22-jährigen Ehe beantragte sie die Aufnahme als freiwilliges Mitglied. Die Klägerin hatte nach der Scheidung von ihrem geschiedenen Ehemann einen Abfindungsbetrag für den nachehelichen Unterhaltsanspruch i.H.v. 35.000 Euro erhalten. Die beklagte Krankenkasse berücksichtigte die Abfindungszahlung bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sie legte diese auf zwölf Monate um, in dem sie von beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen i.H.v. 2.916,67 Euro ausging. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Da sie sich ihren kompl