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Es werden Posts vom Juli, 2011 angezeigt.

Absenkung des Arbeitslosengeld II - Verhältnis von § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB 2 zu § 31 Abs 1 SGB 2 - Sanktion wegen Aufgabe eines selbst gesuchten Beschäftigungsverhältnisses

§§ 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b , § 31 Abs 1 SGB 2 Die vorzeitige einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, das nicht auf die Initiative des SGB-II-Leistungsträgers zustande gekommen war, kann auch während des laufenden Arbeitslosengeld-II-Bezuges zu einer Absenkung der Leistung nach § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB 2 führen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Verhaltens in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und somit in einem Sozialrechtsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stand (Anschluss am Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22.03.2010 -B 4 AS 68/09 R-). Der von § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB 2 geforderte Sanktionssachverhalt liegt danach nur dann nicht vor, wenn ein Antragsteller für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund im Sinne von § 144 Abs 1 S 1 SGB 3 hatte.  Die sofortige Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses ohne den Versuch, bei den strittigen Punkten auf Abhilfe zu dringen oder eine wei

Empfehlungen zur Ausführung einer Satzungsermächtigung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB II und XII vom Deutschen Verein

A. Die Satzungsermächtigung bei den Kosten der Unterkunft (§ 22 a SGB II) ............................................................................................................ 2 I. Einführung ............................................................................................................... 2 II. Umsetzung durch die Länder .................................................................................. 3 III. Umsetzung in den Kreisen und kreisfreien Städten ............................................... 3 1. Festlegung des Satzungsgrundprinzips (Angemessenheits- oder Pauschalierungssatzung) ..................................................................................... 5 a. Angemessenheitssatzung ............................................................................. 6 b. Pauschalierungssatzung ............................................................................... 8 aa. Verfügbarer freier Wohnraum .......................................

Stiefkinderregelung im SGB II ist nach Ansicht des Deutschen Sozialgerichtstages nicht mit demGrundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar.

Deutscher Sozialgerichtstag nimmt Stellung zur Stiefkinderregelung im SGB II- Stellungnahme zum Verfahren BVerfG - 1 BvR 1083/09 - § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. hält den mittelbaren Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für vereinbar. Hiervon ausgehend hält der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich ihrer unmittelbaren Verfahrensgegenstände für begründet, da diese auf der Anwendung der verfassungswidrigen Anrechnungsvorschrift zulasten der Verfassungsbeschwerdeführerin beruhen. Zusammengefasst stellt der Deutsche Sozialgerichtstag folgendes fest : " I. Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. weist darauf hin, dass der mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene § 9 Abs. 2

Wohnungserstausstattung bei Geburt - Sach- oder Geldleistung -Pauschalbeträge - Ermessensreduzierung auf Null - Ausgabe von Gutscheinen keine Diskriminierung oder Stigmatisierung- kein Verstoß gegen Art. 1 GG - einstweiliger Rechtsschutzes vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - Babyschale - Hochstuhl .

§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II a. F, § 39 SGB I, Art. 1 GG , Art. 3 Abs. 1 GG, Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz Aus § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II a. F. (Leistungen für die Wohnungserstausstattung bei Geburt) kann eine Hilfeempfängerin nach dem SGB II keinen unbedingten Rechtsanspruch auf eine Geldleistung herleiten. Denn die Leistungen für die Wohnungserstausstattung können nach § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II a. F. als Sach- oder Geldleistung oder in Form von Pauschalbeträgen seitens des Leistungsträgers erbracht werden. Die Art der Leistungserbringung steht folglich in seinem Ermessen. Die Besonderheit einer Ermessensleistung ist es, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall keine bestimmte Rechtsfolge vorgibt. Sie kann die begehrte Rechtsfolge verfügen, muss es aber nicht. Die Antragstellerin hat in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 des Ersten Buches des So

Eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters ist rechtswidrig, wenn kein Dialog mit den Hilfebedürftigen über die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geführt wurde(vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - ).

Bayerisches Landessozialgericht beschluss vom 02.05.2011, - L 11 AS 242/11 NZB - Ein solcher Dialog fordert dann auch eine Aufklärung der HB über evtl. eingetretene Veränderungen. Somit ist vom JC zu erwarten, dass es die HB über die Veränderung bei der Angemessenheit der Miete aufklärt. Nachdem im Rahmen der Kostensenkungsaufforderung auch der aus der Sicht des JC angemessene Mietpreis - unter genauer Angabe ob es sich um Netto- oder Bruttokaltmiete handelt - anzugeben ist, hätte das JC den HB mitteilen müssen, dass sie ab 01.07.2009 eine andere Mietobergrenze für angemessen hält, damit sich die HB bei ihren Bemühungen um eine Kostensenkung bzw. um anderweitigen Wohnraum danach hätten richten können (vgl. zu untreffenden Angaben: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - ). Ein Erfordernis zur nochmaligen Information besteht nach der Rechtsprechung des BSG dann, wenn ein objektiver Betrachter aus dem Verkehrskreis der HB bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes eine s

Mietkostenübernahme bei Inhaftierung - Mietschulden - soziale Schwierigkeiten , die der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen(§ 1 Abs. 3 VO).

§§ 19, 27 Abs. 1 und 29 SGB XII, §§ 34,67 SGB XII, § 5 Abs. 2 SGB II Sozialgericht Duisburg Urteil vom 02.05.2011, - S 16 SO 94/09 - Ein Anspruch auf Übernahme der rückständigen Miete nach §§ 19, 29 oder 34 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit nach der Haftentlassung scheidet bereits deshalb aus, weil der Hilfebedürftige (HB) sich ab Haftentlassung wieder in seiner Wohnung befunden hat. Er hatte daher als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger gegenüber dem Job Center einen nach § 5 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) gegenüber dem SGB XII vorrangigen Anspruch auf Alg II und damit auch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. Die §§ 19, 27 Abs. 1 und 29 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII; Hilfe zum Lebensunterhalt) kommen für die zum Zeitpunkt der Antragstellung fälligen und die zukünftigen Mieten als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Der Anspruch ist jedoch nicht bereits wegen § 5 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen (so aber: LSG Berlin-Branden

Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche und Europäisches Fürsorgeabkommen

§ 2 FreizügG/EU 2004, § 30 SGB 1, § 7 SGB 2 Ein Ausländer, der sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableitet, ist nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn er vom Schutzbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens erfasst wird(Leitsatz von Juris) Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R -,  Autor: Dr. Björn Harich, RiSG , Erscheinungsdatum: 28.07.2011, Fundstelle: jurisPR-SozR 15/2011 Anm. 1  Kontext der Entscheidung - Zitat: " Es handelt sich um die erste Entscheidung des BSG zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, der durch das SGB II-Änderungsgesetz vom 24.03.2006 (BGBl I, 558) eingefügt wurde und durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 21.03.2011 (BGBl I, 452) – trotz der vielfältig vorgetragenen Bedenken in Literatur und Rechtsprechung – praktisch unverändert gelassen worden ist. Inzwischen liegt noch eine weitere Entscheidung des BSG vom 18.01.2011 vor

Der Gesetzgeber hat die unterschiedliche Einkommensanrechnung nach dem SGB II und SGB XII gewollt.

§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII,§ 82 Abs. 2 SGB XII,§ 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII Soziallgericht Duisburg Urteil vom 12.04.2011, - S 2 SO 211/10 - , Berufung zugelassen Bei SGB II Leistungsbeziehern ist eine Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt gewünscht, weshalb Anreize für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gegeben werden. Im SGB XII ist solcher Anreiz nicht notwendig, da eine Integration in den Arbeitsmarkt regelmäßig nicht möglich ist. Hinsichtlich von Einkommen bestimmt § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass hierzu grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen. Nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind in den dort aufgeführten Fällen Absetzungen vom Einkommen vorzunehmen. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckregelsatzes. Das Gesetz sieht einen höheren Freibe

Von einer Verfassungswidrigkeit des RBEG, also der Ermittlung der Regelbedarfe, ist nicht auszugehen, insbesondere wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) eingehalten. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kommt nicht in Betracht.

 § 20 Abs. 4 SGB II , § 7 RBEG, § 28a SGB XII Sozialgericht Aachen Urteil vom 20.07.2011, - S 5 AS 177/11 - , Berufung zugelassen Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG a.a.O., Rn. 133) und erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst (BVerfG a.a.O., Rn. 135 m.w.N.). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen R

Erfolgt die Beendigung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (§ 16d S 2 SGB 2) durch den Maßnahmeträger und nicht durch das Jobcenter, muss die auf Fortführung des Einsatzes gerichtete Klage gegen den Maßnahmeträger gerichtet werden.

 § 16d S 2 SGB 2 Sozialgericht Berlin Beschluss vom 20.07.2011, - S 55 AS 41075/09 - 1. Erfolgt die Beendigung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (§ 16d S 2 SGB 2) durch den Maßnahmeträger und nicht durch das Jobcenter, muss die auf Fortführung des Einsatzes gerichtete Klage gegen den Maßnahmeträger gerichtet werden. 2. Die Kündigung in einem solchen Fall betrifft ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Maßnahmeträger, der bei Arbeitsgelegenheiten nach § 16d S 2 SGB 2 nicht lediglich "willenloses" Werkzeug der Behörde ist. Beim Einsatz Leistungsberechtigter nach § 16d Satz 2 SGB II steht es dem Maßnahmeträger frei, einen ihm vom Leistungsträger vorgeschlagenen Bewerber abzulehnen. Wird der Leistungsberechtigte auf Grund einer Eingliederungsvereinbarung, durch Verwaltungsakt oder sonstiges Verwaltungshandeln einem Arbeitgeber als Maßnahmeträger zugewiesen, so bindet dies den Maßnahmeträger nicht (BAG Urteil vom

Für einen Zwei- Personen- Haushalt sind in NRW (Duisburg) bis zu 65 qm angemessen. Ein ungünstiger Zuschnitt der Wohnung kann einen Umzug erforderlich machen.

§§ § 22 Abs.1 SGB II , § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. Sozialgericht Duisburg Urteil vom 06.04.2011, - S 41 AS 3047/10 - Für einen Zwei- Personen- Haushalt sind in NRW (Duisburg) bis zu 65 qm angemessen. Ein ungünstiger Zuschnitt der Wohnung kann einen Umzug erforderlich machen. 1.Die Kammer schließt sich insoweit den nachstehenden Erwägungen der 3. Kammer des Sozialgerichts Duisburg (Urt.v. 25.02.2011 – S 3 AS 3974/10) nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an. "Für die qm-Zahl ist nach der Rechtsprechung des BSG auf die in den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes für die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (WoFG, BGBl I 2376) abzustellen (vgl. BSG, 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R Rz. 15 m.w.N.). Nach Auffassung der Kammer greift auch nicht der Einwand durch, die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht mehr anwendbar, denn diese habe sich auf § 10 WoFG als bundesrechtliche Vorschrift gestützt; mit der Ablösung durch l

Eine Anfechtungs- und Leistungsklage ist als unzulässig abzuweisen, wenn das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist.

Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 09.05.2011,- S 20 SO 1922/11 - Die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides ist auch aus Gründen der Prozessökonomie nicht geboten. Die Durchführung des Vorverfahrens stellt jedoch gemäß §§ 78 Abs. 3, 1 Satz 1 SGG eine unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung dar (vgl. BSG, Urteil vom 25.4.2007 - B 12 AL 2/06 R -, in: juris, Rn. 20). Durchgeführt ist ein Vorverfahren erst dann, wenn im Anschluss an eine Nachprüfung der mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsentscheidung ein auf diese bezogener Widerspruchsbescheid ergangen ist (vgl. BSG, a. a. O., in: juris, Rn. 15). Hieran fehlt es. Die Klage wäre jedoch selbst dann unzulässig, wenn in der Klageschrift gleichwohl die Erhebung eines Widerspruchs gegen den  beförderten Bescheid der Beklagten gesehen werden will. Da das Vorverfahren, das den Erlass des Widerspruchsbescheides einschließt (§ 62 Halbsatz 2 SGB X i. V. m. § 8 Halbsatz 2 SGB X)

Bei der Berechnung des bei mehr als zwei betreuten Kindern anzurechnenden Einkommens ist für jedes Kind derselbe, nämlich der - auf die konkrete Gruppe betreuter Kinder bezogen - durchschnittliche Erziehungsgeldbetrag zu Grunde zu legen, so dass es keiner Bestimmung bedarf, welches Kind das erste im Sinne des § 11 Abs. 4 ist, welches das zweite, welches das dritte usw..

§ 11 Abs. 4 SGB II a.F. jetzt § 11a Abs. 3 Satz 2 SGB II n. F. Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 16.06.2011, - L 5 AS 49/08 - Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist gegeben, weil das Vorhandensein mehrerer Pflegekinder nicht ungewöhnlich und die Rechtslage – die sich in der Neufassung des SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vom 24.3.2011, BGBl. I S. 453 ff.) inhaltlich unverändert in § 11a Abs. 3 Satz 2 findet – insoweit nicht höchstrichterlich geklärt ist. Hinsichtlich der Berechnung des zu berücksichtigen Teils des Pflegegeldes ist zunächst von den der HB tatsächlich zugeflossenen Erziehungsgeldanteilen auszugehen (so auch Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 47; Schmidt, in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 11 SGB II Rn. 161, Stand Okt. 2010) und nicht – wie in den Bescheiden geschehe

Hilfebedürftiges Kind hat Anspruch auf anteiliges Sozialgeld für die Besuche beim Vater - Temporäre Bedarfsgemeinschaft

§§ 2, § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II und 33 SGB II Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.01.2011, - L 7 AS 119/08 - , Revision zugelassen Ein Leistungsanspruch aufgrund einer temporären Bedarfsgemeinschaft besteht auch dann, wenn der Anspruchsinhaber (minderjähriges Kind)als Mitglied einer anderen Bedarfsgemeinschaft Leistungen bereits erhalten hat(Sozialgeld) , die Mutter des HB aber das anteilige Sozialgeld für die Zeit, in der sich der HB bei seinem Vater aufgehalten hat, nicht an ihn ausgezahlt hat. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass sich der HB nur zeitweise bei seinem Vater aufgehalten hat. Er kann als dem Haushalt angehörendes Kind mit seinem erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Vater eine (zeitweise) Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II bilden. Das BSG hat bereits mit Urteilen vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R, Rdn. 27, und vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 75/08 R, Rdn. 15 entschieden, dass die Regelung des § 7 Abs. 3

§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II setzt voraus, dass Partner länger als ein Jahr (in einem Haushalt) zusammenleben

§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II Landessozialgericht Hamburg Beschluss vom 29.06.2011, - L 5 AS 197/11 B ER - Weder genügt es daher für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft, dass Personen länger als ein Jahr zusammen wohnen. Noch genügt es, wenn Personen nicht partnerschaftlich zusammenleben. Erforderlich neben dem Zeitablauf ist für das Eingreifen der Vermutung, dass ein partnerschaftliches Zusammenleben in einem Haushalt feststeht (Valgolio in Hauck/ Noftz, SGB II, § 7 Rn. 56a). Zusammenleben setzt - anders als bloßes Zusammenwohnen -, eine gemeinsame Haushaltsführung voraus, also ein gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf". Das "Zusammenleben" muss geeignet sein, den Schluss auf das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zu begründen und erfordert, dass zum schlichten gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzukommen (vgl. LSG Berlin- Brandenburg vom 4. 4. 2011, Az.: L 10 AS 517/11 B ER, L 10 AS 524/11 B PKH; Sächsisches LSG, Urteil vom 7. 1. 2

Mietschulden- Räumungsklage- drohende Wohnungslosigkeit - vorläufiges Rechtsschutzverfahren

§ 22 Abs. 8 Satz 1, 2 und 4 SGB II Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beschluss vom 30.06.2011, - L 25 AS 535/11 B ER - Hat der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben und auch keinen Räumungstitel erwirkt , hat aber das Mietverhältnis wegen seinerzeit bestehender Mietrückstände von damals schon mehr als zwei Monatsmieten fristlos gekündigt ,und von weiteren rechtlichen Schritten zuletzt nur im Hinblick auf das laufende vorläufige Rechtsschutzverfahren abgesehen, ist vor diesem Hintergrund hier eine gerichtliche Intervention bereits jetzt geboten, zumal durch sie unnötige Mehrkosten vermieden werden können, die durch jeden weiteren rechtlichen Schritt des Vermieters anfallen würden (vgl. zum Vorstehenden auch Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2010 - L 25 AS 2343/10 B ER). Nach § 22 Abs. 8 Satz 1, 2 und 4 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt i

Wann ist eine Klage mutwillig?

§ 114 ZPO Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 06.06.2011, - L 3 AS 1052/11 B - Eine Klage, mit der die verspätete Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - im Hinblick auf die Höhe des Regelsatzes gerügt wird, ist jedenfalls dann mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn der Grundsicherungsträger ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bis zur Verkündung des Gesetzes eine höhere Leistungsgewährung nicht möglich sei. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143574&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Gegen Sanktionen Anhörung im Bundestag am 6. Juni 2011

Die Sanktionen sind hinsichtlich Ihrer Wirkung heftig umstritten. Der Gesetzgeber meint, nicht auf die Sanktionen verzichten zu können. Hartz IV Empfänger sollen mit den Sanktionen zu einem gesetzekonformen Verhalten angehalten werden. Das erinnert einen an Erziehungsmethoden, wie, solange Du deine Füße unter meinen Tisch stellst, wird gemacht, was ich sage und gegessen was auf den Tisch kommt, basta! Sanktion als Ausdruck der Entmündigung  Hier die Stellungnahme des Sachverständigen Stephan Lessenich>>>

Hartz IV: Zuschuss zur PKV nur bis Höhe halber Basistarif trotz BSG, Urteil v. 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R

Hartz IV: Zuschuss zur PKV nur bis Höhe halber Basistarif Sozialgericht Chemnitz Beschluss vom 29.04.2011, - S 40 AS 1487/11 ER- Jobcenter müssen die Beiträge privat krankenversicherter Hartz IV-Bezieher höchstens bis zur Hälfte des am 1.1.2009 in der Privaten Krankenversicherung eingeführten Basistarifs bezuschussen. Dies entschied das Sozialgericht Chemnitz in einem Eilverfahren. Die aus Plauen stammende Antragstellerin begehrte die Übernahme ihrer Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) in voller Höhe von monatlich 483,48 EUR. Das Jobcenter Vogtland gewährte der Antragstellerin zunächst nur einen monatlichen Zuschuss von 131,35 EUR. Nachdem das Jobcenter im Laufe des Verfahrens einen Zuschuss in Höhe des halben Basistarifs anerkannte, lehnte das Sozialgericht den Eilantrag schließlich ab. Zur Begründung verwies es auf die Möglichkeit der Antragstellerin, in den Basistarif zu wechseln (Höchstbeitrag 2011: 575,44 EUR). Für die Dauer der Hilfebedürftigkeit kann dann nac