Fremdenführer im Bundesrat sind nicht sozialversicherungspflichtig. Für die Fremdenführer muss der Deutsche Bundesrat keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 1 KR 206/09
Anmerkung: Der Bundesrat beschäftigt Fremdenführer, die Besuchergruppen in deren Räume führen, die Funktionen und die Geschichte des Bundesrates erläutern. Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg sind diese Personen als selbstständig Beschäftigte anzusehen und nicht als Arbeitnehmer.
Die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig. Für Beschäftigte muss der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeiträge abführen ca. 21% auf den Lohn aufschlagen, was bei Selbstständigen nicht notwendig ist. Ob jemand Selbstständig oder als Arbeitnehmer beschäftigt ist lässt sich nur im Einzelfall sagen. Es kommt darauf an, ob die Person in das Unternehmen eingegliedert ist und über Ort, Zeit und Art der Beschäftigung selbst bestimmen kann und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers umfassend unterworfen ist. Massgeblich sei das Gesamtbild der Tätigkeit (BSG, 24.01.2007 B 12 KR 31/06 R). Bei einer höherqualifizierten Tätigkeit (Chefarzt, Geschäftsführer, Wissenschaftler) wird die Weisungsbefugnis weniger umfassend sein als bei niedrigen Qualifikationen (Sekretärin).
Im Falle der Fremdenführer wurde dies vom Landessozialgericht verneint und die Revision nicht zugelassen. Die Fremdenführer konnten wohl im Bundesrat mit ihren selbst geworbenen Besuchergruppen ein und ausgehen wann und wo sie wollten. Näheres wird sich ergeben, wenn die Entscheidung im Volltext vorliegt.
Schon merkwürdig, wenn der Bundesrat kein Geld für Sozialversicherungsbeiträge seiner Fremdenführer hat. Ein schlechtes Beispiel. zur Entscheidung>>>
Anmerkung: Der Bundesrat beschäftigt Fremdenführer, die Besuchergruppen in deren Räume führen, die Funktionen und die Geschichte des Bundesrates erläutern. Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg sind diese Personen als selbstständig Beschäftigte anzusehen und nicht als Arbeitnehmer.
Die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig. Für Beschäftigte muss der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeiträge abführen ca. 21% auf den Lohn aufschlagen, was bei Selbstständigen nicht notwendig ist. Ob jemand Selbstständig oder als Arbeitnehmer beschäftigt ist lässt sich nur im Einzelfall sagen. Es kommt darauf an, ob die Person in das Unternehmen eingegliedert ist und über Ort, Zeit und Art der Beschäftigung selbst bestimmen kann und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers umfassend unterworfen ist. Massgeblich sei das Gesamtbild der Tätigkeit (BSG, 24.01.2007 B 12 KR 31/06 R). Bei einer höherqualifizierten Tätigkeit (Chefarzt, Geschäftsführer, Wissenschaftler) wird die Weisungsbefugnis weniger umfassend sein als bei niedrigen Qualifikationen (Sekretärin).
Im Falle der Fremdenführer wurde dies vom Landessozialgericht verneint und die Revision nicht zugelassen. Die Fremdenführer konnten wohl im Bundesrat mit ihren selbst geworbenen Besuchergruppen ein und ausgehen wann und wo sie wollten. Näheres wird sich ergeben, wenn die Entscheidung im Volltext vorliegt.
Schon merkwürdig, wenn der Bundesrat kein Geld für Sozialversicherungsbeiträge seiner Fremdenführer hat. Ein schlechtes Beispiel. zur Entscheidung>>>
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