Eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters ist rechtswidrig, wenn kein Dialog mit den Hilfebedürftigen über die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geführt wurde(vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - ).
Bayerisches Landessozialgericht beschluss vom 02.05.2011, - L 11 AS 242/11 NZB -
Ein solcher Dialog fordert dann auch eine Aufklärung der HB über evtl. eingetretene Veränderungen. Somit ist vom JC zu erwarten, dass es die HB über die Veränderung bei der Angemessenheit der Miete aufklärt.
Nachdem im Rahmen der Kostensenkungsaufforderung auch der aus der Sicht des JC angemessene Mietpreis - unter genauer Angabe ob es sich um Netto- oder Bruttokaltmiete handelt - anzugeben ist, hätte das JC den HB mitteilen müssen, dass sie ab 01.07.2009 eine andere Mietobergrenze für angemessen hält, damit sich die HB bei ihren Bemühungen um eine Kostensenkung bzw. um anderweitigen Wohnraum danach hätten richten können (vgl. zu untreffenden Angaben: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - ).
Ein Erfordernis zur nochmaligen Information besteht nach der Rechtsprechung des BSG dann, wenn ein objektiver Betrachter aus dem Verkehrskreis der HB bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes eine solche Information über einen neuen Sachverhalt erwarten durfte (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - ).
Anmerkung : Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.01.2011, - L 28 AS 2276/07 - ,Revision zugelassen
Kostensenkungsaufforderung ist rechtswidrig, wenn keine Beratung seitens des Jobcenters erfolgte.
Unter welchen Voraussetzungen ein hilfebedürftig werdender Mieter gegen seinen Vermie-ter im Falle des Eintritts von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II einen Anspruch auf vorzeiti-ge Entlassung aus einem befristeten Mietverhältnis hat, bedarf im Falle einer Kostensenkungsaufforderung der Beratung durch das Jobcenter.
Solange aber der Grundsicherungsträ-ger dem Hilfebedürftigen in einem solchen Fall seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm be-fürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter nicht in einer Weise verdeutlicht, die den Mie-ter zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt, sind Maß-nahmen der Kostensenkung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen regelmäßig subjektiv un-möglich. Diese vom Bundessozialgericht im Zusammenhang mit Unterkunftskosten, die teil-weise auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, entwickelten Grundsätze (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R – ,Rn. 23) sind hier übertragbar.
Zwar folgt diese Unzumutbarkeit, an deren Annahme strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 32), weder aus den von dem HB geschilderten Erkrankungen und Beschwerden (vgl. zu den Anforde-rungen an eine krankheitsbedingte Unzumutbarkeit der Kostensenkung: BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn. 37) noch aus dem Status der HB als Alleinerziehende (vgl. zur Alleinerziehung in diesem Zusammenhang: BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 35). Ebenso wenig vermag die an-geblich bereits für Herbst 2006 wieder geplante Arbeitsaufnahme eine Unzumutbarkeit zu be-gründen. Wohl aber folgt eine subjektive Unzumutbarkeit daraus, dass der Beklagte auf die im Mietvertrag enthaltene besondere Regelung zur Kündbarkeit des Vertrages nicht in angemessener Weise in der Kostensenkungsaufforderung eingegangen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist im Zusammenhang mit einer geforderten Kostensenkung stets dann an subjektive Unzumutbarkeit zu denken, wenn der Grundsicherungsträger den Hilfebedürftigen mit seiner Kostensenkungs-aufforderung inhaltlich nicht korrekt, unvollständig oder irreführend informiert hat. Dies kann ggf. zur Folge haben, dass dem Hilfesuchenden die Kostensenkung subjektiv nicht zumutbar war und daher nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Leistungen für die tatsächlich anfallenden – zu hohen – Unterkunftskosten zustehen.
Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn in einer Kostensenkungsaufforderung der als angemes-sen angesehene Mietpreis angegeben wird (vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06 R – Rn. 13-16 und vom 01.06.2010 – B 4 AS 78/09 R – Rn. 15), ohne dass die Richtigkeit der bezeichneten Grenze ausschlaggebend wäre (vgl. BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R – Rn. 15-16, vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 40 sowie vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R –, Rn. 34). Weiter muss über die Folgen mangelnder Kostensenkung informiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 41/06 R – Rn. 21). Nicht aber trifft den Grund-sicherungsträger von vornherein eine weitergehende Verpflichtung, den Hilfeempfänger im Einzelnen darüber aufzuklären, wie und in welcher Weise die Kosten auf den seiner Auffas-sung nach angemessenen Betrag gesenkt werden könnten bzw. welche Wohnungen dieser an-mieten könne (BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R – Rn. 15-16 und vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 40).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143764&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Ein solcher Dialog fordert dann auch eine Aufklärung der HB über evtl. eingetretene Veränderungen. Somit ist vom JC zu erwarten, dass es die HB über die Veränderung bei der Angemessenheit der Miete aufklärt.
Nachdem im Rahmen der Kostensenkungsaufforderung auch der aus der Sicht des JC angemessene Mietpreis - unter genauer Angabe ob es sich um Netto- oder Bruttokaltmiete handelt - anzugeben ist, hätte das JC den HB mitteilen müssen, dass sie ab 01.07.2009 eine andere Mietobergrenze für angemessen hält, damit sich die HB bei ihren Bemühungen um eine Kostensenkung bzw. um anderweitigen Wohnraum danach hätten richten können (vgl. zu untreffenden Angaben: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - ).
Ein Erfordernis zur nochmaligen Information besteht nach der Rechtsprechung des BSG dann, wenn ein objektiver Betrachter aus dem Verkehrskreis der HB bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes eine solche Information über einen neuen Sachverhalt erwarten durfte (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - ).
Anmerkung : Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.01.2011, - L 28 AS 2276/07 - ,Revision zugelassen
Kostensenkungsaufforderung ist rechtswidrig, wenn keine Beratung seitens des Jobcenters erfolgte.
Unter welchen Voraussetzungen ein hilfebedürftig werdender Mieter gegen seinen Vermie-ter im Falle des Eintritts von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II einen Anspruch auf vorzeiti-ge Entlassung aus einem befristeten Mietverhältnis hat, bedarf im Falle einer Kostensenkungsaufforderung der Beratung durch das Jobcenter.
Solange aber der Grundsicherungsträ-ger dem Hilfebedürftigen in einem solchen Fall seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm be-fürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter nicht in einer Weise verdeutlicht, die den Mie-ter zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt, sind Maß-nahmen der Kostensenkung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen regelmäßig subjektiv un-möglich. Diese vom Bundessozialgericht im Zusammenhang mit Unterkunftskosten, die teil-weise auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, entwickelten Grundsätze (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R – ,Rn. 23) sind hier übertragbar.
Zwar folgt diese Unzumutbarkeit, an deren Annahme strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 32), weder aus den von dem HB geschilderten Erkrankungen und Beschwerden (vgl. zu den Anforde-rungen an eine krankheitsbedingte Unzumutbarkeit der Kostensenkung: BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn. 37) noch aus dem Status der HB als Alleinerziehende (vgl. zur Alleinerziehung in diesem Zusammenhang: BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 35). Ebenso wenig vermag die an-geblich bereits für Herbst 2006 wieder geplante Arbeitsaufnahme eine Unzumutbarkeit zu be-gründen. Wohl aber folgt eine subjektive Unzumutbarkeit daraus, dass der Beklagte auf die im Mietvertrag enthaltene besondere Regelung zur Kündbarkeit des Vertrages nicht in angemessener Weise in der Kostensenkungsaufforderung eingegangen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist im Zusammenhang mit einer geforderten Kostensenkung stets dann an subjektive Unzumutbarkeit zu denken, wenn der Grundsicherungsträger den Hilfebedürftigen mit seiner Kostensenkungs-aufforderung inhaltlich nicht korrekt, unvollständig oder irreführend informiert hat. Dies kann ggf. zur Folge haben, dass dem Hilfesuchenden die Kostensenkung subjektiv nicht zumutbar war und daher nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Leistungen für die tatsächlich anfallenden – zu hohen – Unterkunftskosten zustehen.
Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn in einer Kostensenkungsaufforderung der als angemes-sen angesehene Mietpreis angegeben wird (vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06 R – Rn. 13-16 und vom 01.06.2010 – B 4 AS 78/09 R – Rn. 15), ohne dass die Richtigkeit der bezeichneten Grenze ausschlaggebend wäre (vgl. BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R – Rn. 15-16, vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 40 sowie vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R –, Rn. 34). Weiter muss über die Folgen mangelnder Kostensenkung informiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 41/06 R – Rn. 21). Nicht aber trifft den Grund-sicherungsträger von vornherein eine weitergehende Verpflichtung, den Hilfeempfänger im Einzelnen darüber aufzuklären, wie und in welcher Weise die Kosten auf den seiner Auffas-sung nach angemessenen Betrag gesenkt werden könnten bzw. welche Wohnungen dieser an-mieten könne (BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R – Rn. 15-16 und vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 40).
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Die Entscheidung geht in die richtige Richtung. Die bisherige Rechtsprechung des BSG entspricht m. E. Nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine Menschen würdige Sicherung der Existenz. Der Leistungsträger ist verpflichtet Armut und Wohnungslosigkeit zu bekämpfen und muss daherbei der wohnunsbesxhaffung Hilfestellung bieten, wenn der den Wohnungswechsel will.
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