Absenkung des Arbeitslosengeld II - Verhältnis von § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB 2 zu § 31 Abs 1 SGB 2 - Sanktion wegen Aufgabe eines selbst gesuchten Beschäftigungsverhältnisses
§§ 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b , § 31 Abs 1 SGB 2
Die vorzeitige einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, das nicht auf die Initiative des SGB-II-Leistungsträgers zustande gekommen war, kann auch während des laufenden Arbeitslosengeld-II-Bezuges zu einer Absenkung der Leistung nach § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB 2 führen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Verhaltens in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und somit in einem Sozialrechtsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stand (Anschluss am Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22.03.2010 -B 4 AS 68/09 R-).
Der von § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB 2 geforderte Sanktionssachverhalt liegt danach nur dann nicht vor, wenn ein Antragsteller für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund im Sinne von § 144 Abs 1 S 1 SGB 3 hatte.
Die sofortige Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses ohne den Versuch, bei den strittigen Punkten auf Abhilfe zu dringen oder eine weitere Klärung zu versuchen, begründet einen Sanktionssachverhalt, weil dadurch vereitelt wird, dass die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 entfällt oder zumindest substantiell verringert wird.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134786&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Die vorzeitige einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, das nicht auf die Initiative des SGB-II-Leistungsträgers zustande gekommen war, kann auch während des laufenden Arbeitslosengeld-II-Bezuges zu einer Absenkung der Leistung nach § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB 2 führen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Verhaltens in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und somit in einem Sozialrechtsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stand (Anschluss am Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22.03.2010 -B 4 AS 68/09 R-).
Der von § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB 2 geforderte Sanktionssachverhalt liegt danach nur dann nicht vor, wenn ein Antragsteller für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund im Sinne von § 144 Abs 1 S 1 SGB 3 hatte.
Die sofortige Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses ohne den Versuch, bei den strittigen Punkten auf Abhilfe zu dringen oder eine weitere Klärung zu versuchen, begründet einen Sanktionssachverhalt, weil dadurch vereitelt wird, dass die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 entfällt oder zumindest substantiell verringert wird.
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