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Stromkosten für die Heizungspumpe sind als weitere Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig

§ 22 Abs. 1 SGB II in der Fassung bis zum 31.12.2010; ab 01.01.2011 beachte man § 21 Abs. 7 SGB II


BSG, Urteil vom 08.07.2011, - B 14 AS 51/10 R -


Stromkosten für die Heizungspumpe sind als weitere Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig, dagegen sind weitere Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Gartenpflege nicht als KdU berücksichtigungsfähig.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12052


Anmerkung : 1. BSG Urteil vom 10.05.2011, -B 4 AS 100/10 R-

Bei der Erfassung des Stromverbrauchs für einen Heizlüfter im Bad mit nur einem Zähler kann zur Differenzierung zwischen vom Regelsatz umfassten Stromkosten (Haushaltsstrom) und Stromkosten als Kosten der Unterkunft (Heizkosten) geschätzt werden .


2. Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 02.03.2011, - L 2 SO 4920/09 -

Bei der Erfassung des Stromverbrauchs mit nur einem Zähler kann zur Differenzierung zwischen vom Regelsatz umfassten Stromkosten (Haushaltsstrom) und Stromkosten als Kosten der Unterkunft (Heizkosten) geschätzt werden (im Anschluss an BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R -; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23. 10. 2009 - L 12 AS 4179/08 -).

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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