§ 22 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.07.2011, - L 6 AS 18/11 B -
Die Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. hat nach erfolgtem Umzug für den Leistungsberechtigten keine Relevanz mehr, weil diese für die Höhe seines Anspruchs auf Gewährung der Unterkunftskosten nicht konstitutiv ist (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 10/10 R Rn 17).
Ein etwaiges Begehren auf höhere endgültige Leistungen kann zulässig in Gestalt einer Leistungsklage verfolgt werden (vgl. BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R Rn 21).
Erforderlich ist ein Umzug, wenn für ihn ein vernünftiger Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde. Nicht hingegen genügt es, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert erscheint (LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 31.03.2011 - L 5 AS 359/10 B ER Rn 42).
Die Notwendigkeit, in eine Vierzimmerwohnung umzuziehen, ist nicht erkennbar, denn die von der Ärztin bescheinigten Rückenschmerzen begründen eine solche Notwendigkeit nicht. Diesen kann grundsätzlich mit einer geeigneten Auswahl der Schlafgelegenheit (zB Bettsofa mit Lattenrost oder durch geschickte Möblierung im Wohnzimmer abgetrenntes Bett) begegnet werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143348&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Beim BSG ist folgende Rechtsfrage anhängig : - B 14 AS 107/10 R-
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Umzug erforderlich iS von § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 (hier Auszug einer unter Rückenschmerzen leidenden, alleinerziehenden Hilfebedürftigen mit Kleinkind aus einer Wohnung im 4. Obergeschoss ohne Aufzug)?
Anmerkung : Zur Erteilung der Zusicherung ist der Träger nur verpflichtet, wenn die Kosten der neuen Unterkunft ihrerseits angemessen sind und der Umzug erforderlich ist . Nur bei Vorliegen beider Voraussetzungen besteht ein Anspruch im Sinne einer gebundenen Entscheidung gegenüber dem kommunalen Leistungsträger.
Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2009, Az.: L 29 AS 1196/09 B ER, RN 29; Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. März 2011, Az.: L 7 AS 753/10 B ER, RN 25). Dies ist u.a. der Fall, wenn der Unterkunftsbedarf einer Bedarfsgemeinschaft nicht (mehr) in der bisher bewohnten Wohnung gedeckt werden kann (vgl. mit Beispielen Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 RN 84).
Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert ist. Aus dem Begriff der Erforderlichkeit folgt auch, dass ein vernünftiger Grund für den Umzug erst dann anerkannt werden kann, wenn das durch den vorgetragenen Grund definierte Ziel des Umzugs zumutbar nicht auf andere Weise als durch einen Umzug erreicht werden kann (Sächsisches LSG, Beschluss v. 25. Januar 2010, Az.: L 3 AS 700/09 B ER, RN 38). Dies korrespondiert mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II statuierten allgemeinen Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe. Er ist vor einer Leistungsgewährung auf die Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit zu verweisen.
Anmerkung : Im Einzelfall kan ein Umzug aus dem 4. Obergeschoss erforderlich sein, nämlich dann, wenn die alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von etwa 2 1/2 Jahren und 7 Monaten an rheumatoider Arthritis, einer entzündlichen Gelenkerkrankung, sowie an einer Hashimotothyreoiditis, einer Autoimmumerkrankung leidet, die zu einer chronischen Entzündung der Schilddrüse führt. Infolge dieser Erkrankungen leidet die HB an chronischer Erschöpfung, schneller Ermüdbarkeit, Muskelschwäche und multiplen Schmerzen.
Im Einzelfall kann der Umzug einer Hilfebedürftigen wegen der Lage der früheren Wohnung (4. Obergeschoss ohne Fahrstuhl), ihrer Belastungssituation als alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von etwa 2 1/2 Jahren und 7 Monaten sowie durch das Vorliegen weiterer gesundheitliche Beeinträchtigungen erforderlich sein.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16.10.2009, - S 82 AS 40096/08 -
Zitat: " Der Begriff der Erforderlichkeit, der nach allgemeiner Auffassung bedeutungsgleich mit der Notwendigkeit des Umzuges i.S.v. § 22 Abs. 3 S 2 SGB II ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2007, Az L 10 B 854/07 AS ER), ist als unbestimmter Rechtsbegriff gefasst und bedarf der Auslegung.
Er besagt nach dem Normzusammenhang zunächst, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige schon auf der Ebene der Aufwendungen für ihre Unterkunft Beschränkungen auch dann hinnehmen müssen, wenn sie einen Wechsel zwischen Wohnungen beabsichtigen, deren Kosten angemessen sind. Dem Hilfebedürftigen wird auferlegt, auf Gestaltungen, die er als Verbesserung seiner Lebensumstände ansieht, zu verzichten und Wünsche zurückzustellen, auch wenn er nicht mehr anstrebt als bei einem bereits bestehenden oder aus zwingenden Gründen neu abzuschließenden Mietvertrag als Leistung nach §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen ist. Dies gebietet – wie bereits der Wortlaut, wonach nicht etwa zwingende Gründe zu verlangen sind – eine Auslegung, die nur maßvolle Beschränkungen mit sich bringt. Sachgerecht ist es, die Erforderlichkeit als eine (sonst nur im Zusammenhang mit §§ 22 Abs. 3 SGB II gegebene) Schranke dafür anzusehen, dass konsolidierte Verhältnisse (auf dem Niveau des § 22 Abs. 1 SGB II) weiter verbessert oder ohne zureichenden Grund umgeschichtet werden (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.12.2006, Az L 10 B 1091/06 AS ER). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit kann aber nicht dazu dienen, einen Umzug auszuschließen, der gewollt ist, und für den objektive Gründe von Gewicht sprechen.
Ob ein solcher Grund vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Sauer in Jahn, SGB II, § 22 RdNr 41).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.07.2011, - L 6 AS 18/11 B -
Die Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. hat nach erfolgtem Umzug für den Leistungsberechtigten keine Relevanz mehr, weil diese für die Höhe seines Anspruchs auf Gewährung der Unterkunftskosten nicht konstitutiv ist (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 10/10 R Rn 17).
Ein etwaiges Begehren auf höhere endgültige Leistungen kann zulässig in Gestalt einer Leistungsklage verfolgt werden (vgl. BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R Rn 21).
Erforderlich ist ein Umzug, wenn für ihn ein vernünftiger Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde. Nicht hingegen genügt es, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert erscheint (LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 31.03.2011 - L 5 AS 359/10 B ER Rn 42).
Die Notwendigkeit, in eine Vierzimmerwohnung umzuziehen, ist nicht erkennbar, denn die von der Ärztin bescheinigten Rückenschmerzen begründen eine solche Notwendigkeit nicht. Diesen kann grundsätzlich mit einer geeigneten Auswahl der Schlafgelegenheit (zB Bettsofa mit Lattenrost oder durch geschickte Möblierung im Wohnzimmer abgetrenntes Bett) begegnet werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143348&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Beim BSG ist folgende Rechtsfrage anhängig : - B 14 AS 107/10 R-
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Umzug erforderlich iS von § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 (hier Auszug einer unter Rückenschmerzen leidenden, alleinerziehenden Hilfebedürftigen mit Kleinkind aus einer Wohnung im 4. Obergeschoss ohne Aufzug)?
Anmerkung : Zur Erteilung der Zusicherung ist der Träger nur verpflichtet, wenn die Kosten der neuen Unterkunft ihrerseits angemessen sind und der Umzug erforderlich ist . Nur bei Vorliegen beider Voraussetzungen besteht ein Anspruch im Sinne einer gebundenen Entscheidung gegenüber dem kommunalen Leistungsträger.
Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2009, Az.: L 29 AS 1196/09 B ER, RN 29; Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. März 2011, Az.: L 7 AS 753/10 B ER, RN 25). Dies ist u.a. der Fall, wenn der Unterkunftsbedarf einer Bedarfsgemeinschaft nicht (mehr) in der bisher bewohnten Wohnung gedeckt werden kann (vgl. mit Beispielen Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 RN 84).
Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert ist. Aus dem Begriff der Erforderlichkeit folgt auch, dass ein vernünftiger Grund für den Umzug erst dann anerkannt werden kann, wenn das durch den vorgetragenen Grund definierte Ziel des Umzugs zumutbar nicht auf andere Weise als durch einen Umzug erreicht werden kann (Sächsisches LSG, Beschluss v. 25. Januar 2010, Az.: L 3 AS 700/09 B ER, RN 38). Dies korrespondiert mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II statuierten allgemeinen Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe. Er ist vor einer Leistungsgewährung auf die Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit zu verweisen.
Anmerkung : Im Einzelfall kan ein Umzug aus dem 4. Obergeschoss erforderlich sein, nämlich dann, wenn die alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von etwa 2 1/2 Jahren und 7 Monaten an rheumatoider Arthritis, einer entzündlichen Gelenkerkrankung, sowie an einer Hashimotothyreoiditis, einer Autoimmumerkrankung leidet, die zu einer chronischen Entzündung der Schilddrüse führt. Infolge dieser Erkrankungen leidet die HB an chronischer Erschöpfung, schneller Ermüdbarkeit, Muskelschwäche und multiplen Schmerzen.
Im Einzelfall kann der Umzug einer Hilfebedürftigen wegen der Lage der früheren Wohnung (4. Obergeschoss ohne Fahrstuhl), ihrer Belastungssituation als alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von etwa 2 1/2 Jahren und 7 Monaten sowie durch das Vorliegen weiterer gesundheitliche Beeinträchtigungen erforderlich sein.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16.10.2009, - S 82 AS 40096/08 -
Zitat: " Der Begriff der Erforderlichkeit, der nach allgemeiner Auffassung bedeutungsgleich mit der Notwendigkeit des Umzuges i.S.v. § 22 Abs. 3 S 2 SGB II ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2007, Az L 10 B 854/07 AS ER), ist als unbestimmter Rechtsbegriff gefasst und bedarf der Auslegung.
Er besagt nach dem Normzusammenhang zunächst, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige schon auf der Ebene der Aufwendungen für ihre Unterkunft Beschränkungen auch dann hinnehmen müssen, wenn sie einen Wechsel zwischen Wohnungen beabsichtigen, deren Kosten angemessen sind. Dem Hilfebedürftigen wird auferlegt, auf Gestaltungen, die er als Verbesserung seiner Lebensumstände ansieht, zu verzichten und Wünsche zurückzustellen, auch wenn er nicht mehr anstrebt als bei einem bereits bestehenden oder aus zwingenden Gründen neu abzuschließenden Mietvertrag als Leistung nach §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen ist. Dies gebietet – wie bereits der Wortlaut, wonach nicht etwa zwingende Gründe zu verlangen sind – eine Auslegung, die nur maßvolle Beschränkungen mit sich bringt. Sachgerecht ist es, die Erforderlichkeit als eine (sonst nur im Zusammenhang mit §§ 22 Abs. 3 SGB II gegebene) Schranke dafür anzusehen, dass konsolidierte Verhältnisse (auf dem Niveau des § 22 Abs. 1 SGB II) weiter verbessert oder ohne zureichenden Grund umgeschichtet werden (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.12.2006, Az L 10 B 1091/06 AS ER). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit kann aber nicht dazu dienen, einen Umzug auszuschließen, der gewollt ist, und für den objektive Gründe von Gewicht sprechen.
Ob ein solcher Grund vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Sauer in Jahn, SGB II, § 22 RdNr 41).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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