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Gegen Sanktionen Anhörung im Bundestag am 6. Juni 2011

Die Sanktionen sind hinsichtlich Ihrer Wirkung heftig umstritten. Der Gesetzgeber meint, nicht auf die Sanktionen verzichten zu können.
Hartz IV Empfänger sollen mit den Sanktionen zu einem gesetzekonformen Verhalten angehalten werden. Das erinnert einen an Erziehungsmethoden, wie, solange Du deine Füße unter meinen Tisch stellst, wird gemacht, was ich sage und gegessen was auf den Tisch kommt, basta!
Sanktion als Ausdruck der Entmündigung 
Hier die Stellungnahme des Sachverständigen Stephan Lessenich>>>

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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

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