Stiefkinderregelung im SGB II ist nach Ansicht des Deutschen Sozialgerichtstages nicht mit demGrundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar.
Deutscher Sozialgerichtstag nimmt Stellung zur Stiefkinderregelung im SGB II- Stellungnahme zum Verfahren BVerfG - 1 BvR 1083/09 -
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II
Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. hält den mittelbaren Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für vereinbar. Hiervon ausgehend hält der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich ihrer unmittelbaren Verfahrensgegenstände für begründet, da diese auf der Anwendung der verfassungswidrigen Anrechnungsvorschrift zulasten der Verfassungsbeschwerdeführerin beruhen.
Zusammengefasst stellt der Deutsche Sozialgerichtstag folgendes fest :
" I. Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. weist darauf hin, dass der mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), der eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Stiefpartners auf den Bedarf des nicht leiblichen Kindes vorsieht, im deutschen Fürsorgerecht der letzten Jahrzehnte ohne Vorbild ist.
II. Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. hält die unwiderlegbare typisierende Annahme des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, dass der Stiefpartner dem nicht leiblichen Kind das angerechnete Einkommen und Vermögen in jedem Einzelfall ungeschmälert zur Verfügung stellt, für nicht realitätsgerecht und daher für nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar.
Hiervon ausgehend hält der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich ihrer unmittelbaren Verfahrensgegenstände für begründet, da diese auf der Anwendung der verfassungswidrigen Anrechnungsvorschrift zulasten der Verfassungsbeschwerdeführerin beruhen.
III. Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. spricht sich dagegen aus, dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist einzuräumen, während der die verfassungswidrige Anrechnungsvorschrift weiter angewendet werden darf."
http://www.boorberg.de/sixcms/media.php/891/1%20BvR%201083-09_Stellungnahme%2020110630_reinschriftdoc.pdf
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II
Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. hält den mittelbaren Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für vereinbar. Hiervon ausgehend hält der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich ihrer unmittelbaren Verfahrensgegenstände für begründet, da diese auf der Anwendung der verfassungswidrigen Anrechnungsvorschrift zulasten der Verfassungsbeschwerdeführerin beruhen.
Zusammengefasst stellt der Deutsche Sozialgerichtstag folgendes fest :
" I. Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. weist darauf hin, dass der mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), der eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Stiefpartners auf den Bedarf des nicht leiblichen Kindes vorsieht, im deutschen Fürsorgerecht der letzten Jahrzehnte ohne Vorbild ist.
II. Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. hält die unwiderlegbare typisierende Annahme des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, dass der Stiefpartner dem nicht leiblichen Kind das angerechnete Einkommen und Vermögen in jedem Einzelfall ungeschmälert zur Verfügung stellt, für nicht realitätsgerecht und daher für nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar.
Hiervon ausgehend hält der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich ihrer unmittelbaren Verfahrensgegenstände für begründet, da diese auf der Anwendung der verfassungswidrigen Anrechnungsvorschrift zulasten der Verfassungsbeschwerdeführerin beruhen.
III. Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. spricht sich dagegen aus, dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist einzuräumen, während der die verfassungswidrige Anrechnungsvorschrift weiter angewendet werden darf."
http://www.boorberg.de/sixcms/media.php/891/1%20BvR%201083-09_Stellungnahme%2020110630_reinschriftdoc.pdf
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