Udo Geiger, info also 2011 S. 111, "Die Neuregelung der Einkommens- und Vermögensanrechnung im SGB II"
Nach § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II werden Einnahmen aus Tätigkeiten als Übungsleiter oder ehrenamtliche Pflegeperson, die bei einer karitativen Einrichtung tägig ist, bis zu einem Betrag von monatlich 175 Euro nicht angerechnet. Erhält ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II mehr als 175 Euro monatlich aus dieser Tätigkeit, kann er Aufwendungen (Werbungskosten), die den Betrag von 175 Euro überschreiten, anders als Minijobber, von seinen Einnahme abziehen. Geiger sieht hierin eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und geht davon aus, dass auch Minijobber, wenn sie nicht über 400 Euro monatlich erhalten, höhere Kosten als 100 Euro abziehen können.
Anmerkung: Der Meinung von Geiger ist hier zuzustimmen, weil hinsichtlich der Verwendung des Geldes durch den Leistungsberechtigten keine Einschränkungen bestehen. Es bestehen auch weder gesellschaftliche, noch arbeitsmarkpolitische Gründe für die Ungleichbehandlung.
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