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Es werden Posts vom Januar, 2019 angezeigt.

Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist Einkommen i.S.d. § 11 SGB II

  Das SG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen ist. Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und eine vom beklagten Jobcenter geltend gemachte Erstattungsforderung. Zwar habe ihr Ehemann eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung erhalten. Diese Zahlung sei jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung der ihr zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Die Klage hatte vor dem SG Karlsruhe Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung des Ehemannes der Klägerin als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II zu berücksichtigen. Ausnahmetatbestände des § 11a SGB II seien nicht erfüllt. Die Zahlung stelle keine öffentlich-rechtlich ande

Kein Mehrbedarf nach SGB II für Kosten anlässlich der Fahrten zu ambulanter psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung

  Das SG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Bezieherin von SGB II-Leistungen keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Fahrten zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung hat. Die Klägerin steht im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen bei dem Beklagten. Sie begehrte die Übernahme der Kosten für die Fahrten von C. nach S. zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung. Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die erforderlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von C. nach S. zu ihrer Psychiaterin und Psychotherapeutin mit der Begründung, die Kosten seien bisher nicht von der Krankenkasse übernommen worden. Die Krankenkasse hatte den Antrag auf Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, der Krankheitsverlauf beeinträchtige die Klägerin nicht so stark, dass eine Beförderung zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden notwendig sei. Der Beklagte lehnte den Antrag ebenfalls ab; ei

Hartz IV: Kein Teilhabe-Zuschuss für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht

  Das SG Berlin hat entschieden, dass Schüler, die im Leistungsbezug der Jobcenter stehen, keinen Anspruch auf Teilhabeleistungen für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht haben. Dies gelte für Unterricht gleich welcher Sprache und Religion. Derartige Angebote dienten nicht der vom Gesetz geförderten kulturellen Bildung. Auch der Umstand, dass Unterricht in Gruppen stattfinde, genüge nicht dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren, so das Sozialgericht. Die damals 5, 6, 8, 10 und 11 Jahre alten Kläger aus Berlin-Kreuzberg nahmen zwischen 2014 und 2016 am Arabischunterricht für Muttersprachler und Islamunterricht der C gGmbH teil. Hierfür hatten sie neben einer einmaligen Anmeldegebühr von 10 Euro jeweils monatliche Gebühren zwischen 10 und 25 Euro zu entrichten. Beim beklagten Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg, von dem sie auch Sozialgeld bezogen, beantragten sie hierfür Leistungen zur Bi

BFH Änderung der Rechtsprechung: Besondere Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in vermögensverwaltende Personengesellschaft

  Der BFH hat seine bisherige Rechtsauffassung gelockert und entschieden, dass einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintritt, der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein kann, wenn dies mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden ist. Im Streitfall waren an einer GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt. Einer der Gesellschafter veräußerte seinen Anteil an einen neu eintretenden Gesellschafter. Nach dem im Oktober 1997 geschlossenen notariellen Vertrag sollte die Übertragung der Gesellschafterrechte mit Kaufpreiszahlung noch in diesem Jahr erfolgen. Der Kaufpreis wurde aber erst am 30.06.1998 gezahlt. Deshalb kam es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel. Im Jahr 1998 entstand bei der GbR ein Verlust i.H.v. ca. 600.000 Euro. Das Finanzamt ver

Kein sozialwidriges Verhalten bei Arbeitsaufgabe wegen Pflege einer Familienangehörigen

  Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Arbeitsaufgabe im Rahmen des § 34 SGB II die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II niedergelegten Zumutbarkeitskriterien zu berücksichtigen sind. Der Fall betraf eine 38-jähige Frau, die gemeinsam mit ihrer schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt im Landkreis Osterholz lebt. Sie hatte eine Vollzeitstelle als Hallenaufsicht am Bremer Flughafen angenommen und wollte Stewardess werden. Zugleich kümmerte sie sich um die Pflege ihrer Mutter. Nachdem sich deren Gesundheitszustand durch einen Rippenbruch verschlechtert hatte, konnte sie Arbeit und Pflege nicht mehr vereinbaren und schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Vom Jobcenter bezog sie Grundsicherungsleistungen (Hartz-IV). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewertete das Jobcenter als sozialwidriges Verhalten und nahm eine Rückforderung von zuletzt rund 7.100 Euro vor. Die Frau habe schon bei

Sozialwidriges Verhalten bei Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer Straftat

  Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass sozialwidriges Verhalten vorliegt, wenn mit einem Betriebsmittel während der Arbeitszeit eine Straftat begangen wird und dadurch der Verlust des Arbeitsplatzes folgt. Das Verfahren wurde von einem 49-jährigen Taxifahrer aus Ostfriesland geführt. Der Mann war während der Arbeitszeit mit seinem Taxi zu einem Biergarten gefahren und hatte dort mithilfe des Autos Mobiliar entwendet. Sein Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Für ca. ein Jahr lebte der Mann erneut von Hartz-IV. Das Jobcenter nahm eine Rückforderung von rund 7.800 Euro wegen sozialwidrigen Verhaltens vor. Der Mann habe seine berufliche Existenzgrundlage durch sein Verhalten unmittelbar gefährdet und habe seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Demgegenüber meinte der Mann, dass er keinen Anlass für die Kündigung gegeben habe. Eine Abmahnung hätte bei dieser Sachlage ausgereicht. Allerdings habe er damals versäumt, eine Kündigungsschutzklag

Sozialwidriges Verhalten bei vorzeitigem Verbrauch einer Erbschaft

  Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass jemand, der seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten darf. Ein 51-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Emden, der nach dem Tod seines Onkels im Jahre 2011 zunächst von dessen Erbe lebte, hatte geklagt. Als der Mann ab 2013 erneut Grundsicherungsleistungen bezog, nahm das Jobcenter eine Rückforderung vor. Er habe das geerbte Vermögen in kurzer Zeit verschwendet und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Demgegenüber rechtfertigte sich der Mann mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung. Er habe den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht. Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger geerbtes Immobilienvermögen von 120.000 Euro sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 Euro innerhalb von zwei Jahren verschwende

Keine Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei geringfügiger Beschäftigung als Bürokraft und PKW-Überlassung

  Das FG Münster hat ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde. Der Kläger war als IT-Berater und im Handel mit Hard- und Software gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau, die Klägerin, als Bürokraft für 400 Euro monatlich, wobei die Firmenwagennutzung eingeschlossen sein sollte. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzten die Kläger den Arbeitsvertrag dahingehend, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und kürzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des Klägers. Das FG Münster hat die Klage abgewiesen.

fristlose Kündigung eines Lehrers aufgrund von Äußerungen auf YouTube ("Volkslehrer") gerechtfertigt

  Das ArbG Berlin hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Lehrers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von Äußerungen auf dem von ihm betriebenen YouTube-Kanal "Der Volkslehrer" vom Land Berlin gekündigt worden war, gerechtfertigt ist. Das ArbG Berlin hatte über die Kündigungsschutzklage eines Lehrers zu entscheiden, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von Äußerungen auf einem von ihm betriebenen YouTube-Kanal "Der Volkslehrer" vom Land Berlin fristlos gekündigt wurde. Das beklagte Land macht geltend, dem Lehrer fehle aufgrund dieser Äußerungen die Eignung als Lehrer und Beschäftigter des öffentlichen Dienstes. Der klagende Lehrer macht geltend, es handele sich um eine politisch motivierte Kündigung, für die es keinen Grund gebe. Das ArbG Berlin hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, weil dem Kläger die persönliche Eignung für eine Tätigkeit als Lehrer im