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Es werden Posts vom September, 2011 angezeigt.

Ist die Angabe der Bankverbindung des Vermieters in der Anlage zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Anlage KDU) durch den Antragsteller freiwillig?

Die Angabe der Bankverbindung des Vermieters unter Punkt 4 der Anlage KDU ist freiwillig, sie liegt jedoch grundsätzlich im Interesse des Berechtigten. Sind dem zuständigen Leistungsträger die Daten der Bankverbindung des Vermieters bekannt, so können -falls dies nach der Regelung des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II durch den Leistungsberechtigten beantragt wurde oder die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II vorliegen oder dies im Falle von Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten  gemäß § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II erforderlich werden sollte- die Leistungen für Unterkunft und Heizung zeitnah direkt an den Vermieter überwiesen werden. Problemlagen für den Leistungsberechtigten können so vermieden werden. Quelle: Wissensdatenbank der BA zum SGB II , geändert  am 29.09.2011 http://wdbfi.sgb-2.de/ Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles u

Unzureichende oder fehlende Vertragsverhandlungen über den Abschuss einer Eingliederungsvereinbarung machen den sie ersetzenden Bescheid nicht rechtswidrig.

Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 23.08.2011, - L 5 AS 435/10 B ER - fest gestellt. Soweit der Antragsteller rügt, es habe vor dem Erlass des Bescheids keine Verhandlung über den Inhalt einer EV gegeben und der Antragsgegner sei nicht gesprächsbereit gewesen, ist dies rechtlich nicht erheblich. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 13/09 R,  RN 16 f.) entscheidet der jeweilige Sachbearbeiter des Leistungsträgers darüber, ob Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer EV geführt werden oder ob die EV durch einen Verwaltungsakt ersetzt bzw. von vornherein ein Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird. Zwar legt der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II nahe, dass der Abschluss einer EV der Normalfall und der Erlass eines die EV ersetzenden Verwaltungsakts die Ausnahme sein solle. Jedoch habe die Verwaltung das Initiativrecht und könne auch von Verhandlungen über die EV absehen. Es handele sich

Ein Anspruch auf Erstausstattungen der Wohnung kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn eine Wohnungserstausstattung bereits vorhanden war und bei Zuzug aus dem Ausland untergeht.

So urteilte das BSG mit Urteil vom 27.09.2011, - B 4 AS 202/10 R - wie folgt: § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II a. F. bestimmt, dass Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht werden. Der Anspruch ist bedarfsbezogen zu verstehen. In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung im Sinne der hier begehrten, erneuten Ausstattung des Hilfebedürftigen mit Möbeln und Haushaltsgeräten nur in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht oder nicht mehr verfügt. Ein Anspruch auf Erstausstattungen der Wohnung kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn eine Wohnungserstausstattung bereits vorhanden war und bei Zuzug aus dem Ausland untergeht. Ein angenommenes fahrlässiges Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verlust der Wohnun

Zu wenig für die Miete vom Amt - der neue Senat ist gefordert, damit Hartz IV - Empfänger nicht hungern müssen, um die Miete bezahlen zu können

Berlin: Jeder zweite ALG-II-Haushalt muß Wohnkosten aus dem Regelsatz bezahlen. Arbeitslosenzentrum fordert Neuregelung vom Senat. ein Beitrag von Christian Linde http://www.jungewelt.de/2011/09-27/045.php Zitat: " Knapp eine Woche nach den Wahlen zum Abgeordnetenhaus in Berlin haben Sozialverbände die Situation Langzeiterwerbsloser auf dem hauptstädtischen Wohnungsmarkt auf die Tagesordnung gesetzt. Dazu hat das Berliner Arbeitslosenzentrum evangelischer Kirchenkreise (BALZ) in Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden und der Landesarmutskonferenz in den vergangenen sechs Wochen rund 400 Berlinerinnen und Berliner vor den Jobcentern unter dem Motto »Irren ist amtlich – Beratung kann helfen« befragt. Ende vergangener Woche veröffentlichten die Verbände das Ergebnis: Die Warmmieten liegen bereits in fast jedem zweiten Hartz-IV-Haushalt über den geltenden Richtwerten der Ausführungsvorschriften (AV) Wohnen des Landes Berlin. Die Umfrage ergab, daß bei 46 Prozent der Bef

Rechtsanwälte im Kammerbezirk Hamm halten Nabelschau

Krieg ich doch heute Post von meiner RAK-Brandenburg mit einem Hinweis auf eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes Hamm vom 1.April 2011 zur Geschäfts-Nr. 2 AGH 50/10. Ich denke erst es ist ein Aprilscherz, aber dann finde ich die Entscheidung in JURIS. Ich kann es trotzdem noch nicht glauben, ISt es eine Anwaltsfatamorgana? Wohl nicht. Hatte ein College auf seinen Briefkopf geschrieben: "Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht" Die Kammer hat den Collegen deswegen gerügt! und dieser dagegen geklagt! Die Begründung des Urteils finde ich noch besser: Hier wird auf § 4 3b BRAO § "Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist"   Wo ist der Hinweis, des Kollegen auf die Tätigkeit bei einem Land- oder Oberlandesgericht unsachlich oder auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet? Die W

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, denn der Antragsteller wurde vor der Pflichtverletzung bislang nicht darüber informiert, dass bei einer Minderung des ALG II um mehr als 30 % die Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen einen besonderen Antrag nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. voraussetzt.

Das Sozialgericht Landshut hat mit  Beschluss vom 16.08.2011, - S 10 AS 536/11 ER - entschiedeh, dass der Sanktionsbescheid rechtswidrig ist, weil es bereits an einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung fehlt und der Antragsteller auch keine positive Kenntnis im Sinne des § 31 SGB II hatte. Hierbei handelt es nicht um eine Klarstellung, sondern um eine konstitutive Verschlechterung zur bisherigen Rechtslage, auf die der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion der "Auffangleistungen" hingewiesen werden muss (vgl. hierzu die Ausführungen von Sauer in: Sauer (Hrsg.), SGB II, 2011, § 31 Rn. 27 und Berlit, info also 2011, 53, 58). Vollständig ist eine Rechtsfolgenbelehrung auch nur dann, wenn sie alle Rechtsfolgen, auch die nur mittelbar drohenden Folgen einschließt. Der Antragsteller hätte daher auch darauf hingewiesen werden müssen, dass bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes um mindestens 60 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs

Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematische Einbindung von § 26 SGB II und § 12 Abs 1c VAG sowie ihr Sinn und Zweck verdeutlichen, dass im Falle des § 12 Abs 1c S 6 VAG nicht nur Hilfebedürftigkeit allein eine Leistungsberechtigung für den Beitragszuschuss hervorruft, sondern ein Alg II-Anspruch zumindest realisierbar sein muss.

So urteilte das BSG mit Urteil vom 27.09.2011, - B 4 AS 160/10 R - wie folgt: Das ist bei dem Kläger wegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nicht der Fall. Für die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung gelten keine anderen Überlegungen. Dem Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts steht der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II entgegen. Er absolvierte im streitigen Zeitraum eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung und war nur wegen in seiner Person liegender Gründe vom BAföG-Bezug ausgenommen. Die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 7 Abs 6 SGB II liegen ebenfalls nicht vor. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II betrifft zwar nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ausbildungsbedingt entstehen. Die Vorschrift soll nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ausschließlich gewährleisten, dass neben den gesetzlich vorgesehenen Grundlagen für die Ausbildungsförderung durch BAföG oder SG

VG Köln echt schlau: Auch Gymnasiasten des 10. Schuljahres haben Anspruch auf Schülerfahrkosten bereits ab einer Entfernung von 3,5 Kilometern.

VG Köln, 27.09.2011 - 10 K 7913/10 In Nordrhein-Westfalen richten sich die Fahrtkosten für Schüler nach dem Schulgesetz NRW und der Schülerfahrkostenverordnung. Nach § 10 Abs.2 SchulG-NW geht die Sekundarstufe I an Gymnasien bis zur 9. und an allen anderen Schulen bis zur 10. Klasse. Nach § 5 Abs. 2 des Schülerfahrkostenverordnung NRW werden für die Schüler der Primarstufe ab 2 km Entfernung, für Schüler der Sekundarstufe 1 ab 3,5 km und für Schüler der Sekundarstufe II ab 5 km übernommen. Da in den Gymnasien die Sekundarstufe I bereits ab der neunten Klasse beginnt, erhalten Sie in der 10. Klasse nach dem Wortlaut der Verordnung erst ab einer Entfernung von 5 Kilometern die Fahrkosten erstattet. Offensichtlich gingen die Ministerialen in NRW davon aus, dass die Gymnasiasten bereits im frühreren Alter wetterfester sind oder einen besseren Orientierungssinn haben. Dem hat der VG Köln jetzt ein vorläufiges Ende bereitet und gewährt aus dem Gleichbehandlungsgrund auch den "intelli

Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zu diesem Vermögen gehört auch der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB.

So urteilte das Sozialgericht Freiburg mit Urteil vom 27.07.2011, - S 6 SO 6485/09 - wie folgt:  Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil das verschenkte Grundstück mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch zugunsten der Schenkerin belastet ist, so dass die Leistung noch nicht als vollzogen angesehen werden kann. Denn zur Verhinderung von Missbrauch muss der Schenker einen spürbaren Vermögensverlust erleiden, dessen Folgen er selbst noch zehn Jahre zu tragen hat. Durch die Belastung mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch hat die Schenkerin alle Vorteile des Grundstücks selbst weiter ziehen können und somit ihr Geschenk nie tatsächlich an die Beschenkte geleistet. Der einzige Nachteil – das Grundstück nicht mehr veräußern zu können – soll auf den

Darlegungslast bei behaupteter Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes in Betriebskostenabrechnung

Anmerkung zu:BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 340/10, Autor:Klaus Schach, RA, Vors. RiLG a.D. Fundstelle: jurisPR-MietR 19/2011 Anm. 1 , Herausgeber: Norbert Eisenschmid, RA Quelle : Juris Darlegungslast bei behaupteter Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes in Betriebskostenabrechnung Leitsätze( von Juris) 1. Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter. 2. Mit der Behauptung, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters übersteige den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe, genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht. 3. Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes. Auswirkungen für die Praxis Der BGH zieht konsequent seine Linie: Der Mieter ist gehalten, seine Einwen

Sind bei Versterben eines BG-Mitgliedes, die vom Tag nach dem Todestag bis zum Monatsende erbrachten Leistungen von den übrigen BG-Mitgliedern zurückzufordern?

Nein, verstirbt ein Leistungsempfänger (Mitglied einer BG), sind für den Monat, in dem er verstorben ist, keine Leistungen von den übrigen BG-Mitgliedern zurückzufordern. Neben der Frage der Pietät liegt die Begründung hierfür darin, dass nicht alle Bestandteile des Regelsatzes auf einzelne Tage umgelegt werden können, z.B. kann der Anteil für die Teilhabe am kulturellen Leben schon am Monatsanfang durch einen Theaterbesuch aufgebraucht sein. Es lässt sich daher nicht eindeutig feststellen, welche Beträge bereits verbraucht wurden. Aus verwaltungsökonomischer Sicht bestehen gegen diese Regelung keine Bedenken. Wird der Tod des Leistungsempfängers erst im Folgemonat mitgeteilt (z. B. Leistungsempfänger verstirbt am 15.06., Mitteilung erfolgt am 05.07.), sind die für den Folgemonat gezahlten Leistungen zurückzufordern. Quelle: Wissensdatenbank der BA § 41 SGB II , geändert  am 26.092011 http://wdbfi.sgb-2.de/ Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechts

Zum 01.04.2011 wurde § 39 SGB II geändert. Kann auf eine Kennzeichnung bestehender Forderungen mit Widerspruch/Klage verzichtet werden, wenn der Kunde gegen einen Erstattungsbescheid Widerspruch/Klage erhoben hat?

Mit den Änderungen in § 39 SGB II werden die Fallgestaltungen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, deutlicher herausgestellt. Die gesetzliche Aufzählung ist abschließend. Dagegen hat nach der Gesetzesbegründung der Widerspruch gegen Erstattungsbescheide nach § 50 SGB X aufschiebende Wirkung, da diese VA keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regeln. Die Forderungen sind deshalb entsprechend mit Widerspruch/Klage zu kennzeichnen. Quelle: Wissensdatenbank der BA § 39 SGB II , geändert  am 26.09.2011 http://wdbfi.sgb-2.de/   Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Existenzsicherung von Stiefkindern im Gesetz verankern sagt die Linke- Willi 2 sagt - Stiefkinderregelung im SGB II ist nicht mit demGrundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar.

" Linke will Existenzsicherung von Stiefkindern im Gesetz verankern Arbeit und Soziales/Antrag - 27.09.2011 Berlin: (hib/CHE) Stiefkinder in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften sollen nach dem Willen der Fraktion Die Linke ein gesetzliches garantiertes Grundrecht zur Wahrung ihres Existenzminimums erhalten. Dazu hat die Fraktion einen Antrag (17/7029) vorgelegt, in dem sie konkret fordert, entsprechende Regelungen in das Zweite und Zwölfte Sozialgesetzbuch einzuführen. Dort soll festgeschrieben werden, dass das Einkommen und Vermögen der neuen Partnerin oder des neuen Partners des Elternteils bei der Bedarfsermittlung des Kindes nicht mehr berücksichtigt wird. Antrag : http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/070/1707029.pdf Die Abgeordneten begründen ihre Initiative damit, dass bisher Kinder in Patchworkfamilien in die Rechtskonstruktion der Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden. Praktisch bedeute dies, wenn ein Mensch mit einem Hartz-IV-Empfänger und dessen Kind zusammenzieh

Alte werden aus der Arbeitslosenstatistik getrickst

ein Beitrag von Welt online. "Die aktuelle Statistik schönt die Lage: Jeder zweite Arbeitslose über 58 Jahren wird offiziell nicht mitgezählt. Ältere Bewerber gelten als unproduktiv und wenig flexibel. Für Ursula von der Leyen (CDU) sind sie die „Gewinner am Arbeitsmarkt“: die Älteren. Vom Aufschwung hätten diese am meisten profitiert, ihre Beschäftigung habe kräftig zugenommen. Der „Silberschatz des Alters“ an Berufs- und Lebenserfahrung wolle kein Arbeitgeber mehr missen, ist sich die Arbeitsministerin sicher. Die Zahl der registrierten Arbeitslosen zwischen 58 und 65 Jahren stieg in den letzten Jahren an.. Foto: Infografik Welt Online Unter den Hartz-IV-Empfängern liegt die Quote der Älteren, die in der Statistik auftauchen, immer noch unter 25 Prozent.... Seit drei Jahren kein Stellenangebot mehr unterbreitet Traudl Moser aus München kann diese Jubelarien über das Alter nicht mehr hören. Die 61-jährige Münchnerin ist eine Verliererin am Arbeitsmarkt. Sie lebt von Hart

Bayerisches Landessozialgericht lehnt - erneut - die Verfassungswidrigkeit der neuen Regelleistungen nach dem SGB 2 ab.

  Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 10.08.2011, - L 16 AS 305/11 NZB - https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145454&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann und dem Sozialberater Willi 2: Es lohnt sich nach wie vor, Widerspruch einzulegen und ggf. Klage zu erheben,von Kollegen wurde uns berichtet, dass in anderen Fällen Prozesskostenhilfe zu der Frage bewilligt wurde, ob die Antragsteller Anspruch auf einen höheren Regelbedarf nach dem SGB II haben. Die Begründung des LSG Bayern gut lesen und versuchen Nachweise zu erbringen, warum die neuen Regelleistungen nicht den Vorgaben des Gesetzgebers entsprechen, pauschale Anmerkungen oder Studien zum SGB II müssen nicht immer vorteilhaft sein, immer den persönlichen Einzelfall im Auge behalten. Mit Beschluss vom 10.08.2011 hat das Bayerisches Landessozialgericht entschieden, dass der Kläger im Zeitraum von Januar bis April

Auch das Recht des SGB XII kennt für den Bereich der Kosten der Wohnung und Heizung einmalige Leistungen - Heizölrechnung

So urteilte das Bayerisches Landessozialgericht mit  Urteil vom 19.07.2011, - L 8 SO 236/10 - wie folgt: Auch das Recht des SGB XII kennt für den Bereich der Kosten der Wohnung und Heizung einmalige Leistungen wie früher schon das Bundessozialhilfegesetz (BSG vom 22.03.2010, Az.: B 4 AS 62/09).  Danach handelt es sich bei der Übernahme einer Heiz- und Betriebskostennachzahlung nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Leistung. Die in der Grundsicherung für Erwerbsfähige § 35 SGB XII (früher: § 29 SGB XII) entsprechende Norm (§ 22 Abs. 1 SGB II) erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (Beschluss des BSG vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R, Urteile des BSG vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R - Rdnr. 19 und vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07). Von dieser Rechtsansicht gehen auch die Träger der Sozialhilfe aus, weil in den Sozialhilferichtlinien (29.04 Abs. 5) die einmaligen Kosten für Heizmaterial im Monat der Beschaffung als Bedarf zu berü

Buchautor Thomas Mahler: Mein Selbstbild hat sich innerhalb weniger Monate als Hartz IV Empfänger verändert.

Hartz IV Mandate Vorsicht Kostenerstattungsfalle

Über einen Sozialberater erfuhr ich, dass verschiedene Jobcenter dazu übergegangen sind, Kosten, die im Widerspruchs- oder Klageverfahren entstanden sind, mit Forderungen der Jobcenter gegen Leistungsberechtigte auf Erstattungsbeträgen aufzurechnen. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Jobcenters ist nur dann nicht möglich, wenn vor entstehung des Kostenerstattungsanspruchs Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Bei einer Bedarfsgemeinschaft ist darauf zu achten, dass für alle Mitglieder Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, denn andernfalls kann gegen die Mitgleider aufgerechenter werden, die keine Porzesskostenhilfe haben. Die Sozialgerichte sind regelmäßig der Ansicht, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, wenn ein Kostenerstattungsanspruch besteht. In einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird dann z.B. über den einstweiligen Rechtsschutz für den oder die Antragsteller positiv entschieden und der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen,

Bundesrat will junge Asylbewerber an Bildungs-und Teilhabepaket beteiligen

ein Beitrag von Juris Die Länder möchten auch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Zahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, rückwirkend zum 01.01.2011 am Bildungs-und Teilhabepaket beteiligen. In ihrer Plenarsitzung am 23.09.2011 fassten sie daher eine Entschließung, die die Bundesregierung auffordert, umgehend den Leistungsbezug dieser Personengruppe zu ermöglichen. Zur Begründung führen die Länder aus, dass ansonsten eine Ausgrenzung dieser Kinder und Jugendlichen von der soziokulturellen Teilhabe erfolgt, die auch mit der UN-Kinderrechtskonvention nicht vereinbar ist. Die den Kommunen entstehenden Mehrbelastungen soll der Bund durch eine Kostenbeteiligung auffangen. http://www.juris.de/jportal/portal/t/15qn/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA110903037&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp Entschließung des Bundesrates, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Leistungsbezug nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in das Bil

Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund gesehen

So urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 03.08.2011, - L 2 AS 116/11 B ER - wie folgt: Bei einem Betrag von in Höhe 87,60 Euro("Schulden beim Stromversorger)" -  besteht kein Anordnungsgrund, wenn die Antragsteller keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht haben, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar sein lassen. Selbst wenn die Unterbrechung also ansonsten zulässig wäre, dürfte diese mit der Zahlung eines Betrages von 87,60 Euro abgewendet werden können, was den Antragstellern zumutbar erscheint. Denn diese Summe beträgt etwa 9,7 % der jeweiligen monatlichen Regelleistungen für die Antragsteller (2 x 328 Euro + 251 Euro). Eine Einbehaltung von etwa 10 v.H. der Regelleistung betrifft zwar keinen Betrag, bei dem eine Beeinträchtigung des Lebensunterhalts von vornherein als nicht glaubhaft angesehen werden kann (vgl. Entscheidung des Senates vom 23. März 2009 - L 2 B 95/08 AS ER). Allerdings müssten die Antragsteller bei e

Hartz IV - Keine Schadenersatzverpflichtung des Hilfebedürftigen bei Unwirksamkeit der Schadenersatzregelung in seiner Eingliederungsvereinbarung

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 13.09.2011, - S 172 AS 19683/09 - wie folgt geurteilt. 1.Der erst zu in einer Eingliederungsvereinbarung zu vereinbarende und dadurch zu schaffende Schadenersatzanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch aus Vertrag. In diesem Fall können Schadenersatzansprüche nicht einseitig durch Verwaltungsakt festgesetzt. Will der Grundsicherungsträger auf der Grundlage der Eingliederungsvereinbarung den Schadenersatz geltend machen, so ist eine (einfache) Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach erfolgloser Zahlungsaufforderung zu erheben. Eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts gibt § 15 Abs 3 SGB 2 nicht her. 2. Als Schadenersatzvoraussetzungen sind die ersatzfähigen Kosten in der Eingliederungsvereinbarung nach Art und Höhe bestimmt festzulegen. Dazu gehört auch, dass die Maßnahmekosten von denen nach Nr 3 der Mustereingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit vorbehaltlich eines tatsächlich ge

Hartz IV - Empfänger können für 2010 höhere Leistungen nach dem SGB II geltend machen .

Das BSG hat mit Urteil vom 07.07.2011, - B 14 AS 154/10 R - wie folgt geurteilt: Eine  Heizkostennachforderung ist in voller Höhe zu übernehmen, denn eine Warmwasserabrechnung nach der Heizkostenverordnung lässt keine konkrete Erfassung der Warmwasserkosten zu. Zwar wird über einen Zähler in der Wohnung des HB gemessen, wie viele Kubikmeter Warmwasser verbraucht werden. Es wird jedoch nicht gemessen, wie viel Energie für die Erwärmung dieses Warmwassers benötigt wird. Die durchgeführte Berechnung nach der Heizkostenverordnung stellt keine konkrete Berechnung des verbrauchten Energiebedarfs dar, sondern es wird durch eine Näherungsberechnung, die auf Erfahrungswerten beruht, der Anteil des HB am Gesamtenergieverbrauch ermittelt. Hierbei wird zum einen auf den individuellen Verbrauch abgestellt, zum anderen der Verbrauch aus dem Flächenanteil an den Gesamtkosten ermittelt. Dies stellt keine konkrete Erfassung der Warmwasseraufbereitungskosten dar (so auch Brehm/Schifferdecker, Di

Werbungskostenpauschale erhöht, doch Hartz IV Aufstocker gehen leer aus

Der Bundesrat hatte die Webungskostenpauschale von 920 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Dies hätte auch für aufstockende Hartz-IV-Empfänger eine Erhöhung ihrer monatlich abzusetzenden Werbungskosten von 15,33 Euro auf 16,66 Euro zur Folge gehabt, so dass pauschale mehr Werbungskosten hätten abgezogen werden können. Einer solchen Erhöhung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Änderung der Arbeitslosengeld II-Verordnung ab dem 01.Juli.2011 zuvorgekommen und hat den betrag von 15,33 Euro nunmehr als pauschal abzugsfähig  erklärt (BGBl. Teil I, 21.Juni 2011 S. 1175). Anmerkung vom Sozialberater Willi 2: Synopse zu § 6 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der Fassung gültig bis 01.07.2011 in der Fassung vom 01.07.2011 (geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1175)  http://www.buzer.de/gesetz/8014/al28661-0.htm

Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen.

Das Landessozialgericht Hamburg hat mit Urteil vom 25.08.2011, - L 5 AS 33/08 - wie folgt geurteilt: Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere für Sparbücher (vgl. BSG, Urteil vom 24.5.2006, B 11a/ AL 7/05 R m.w.N.). In der zivilrechtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird vertreten, bei Sparbüchern oder Konten, die von Eltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt und niemals aus der Hand gegeben werden, in der Regel den Schluss zu ziehen, dass sich der Zuwendende die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will und es daher nicht dem Kind zuzurechnen sei (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 25.1.2011, 1 A 715/09; BGH, Urteil vom 18.1.2005, X ZR 264/02). Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Sodann ist es zwischen der Tochter und der Klägerin und ihrem Ehemann zu der Vereinbarung gekommen, dass di

Zu den Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft gehört die Darlehensrückzahlungsverpflichtung der Hilfeempfängerin gegenüber ihren Eltern in Höhe der Schuldzinstilgung für die Eigentumswohnung.

Mit Urteil vom 18.07.2011, - L 5 AS 28/07 – hat das Landessozialgericht Hamburg wie folgt geurteilt: Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Es zählen zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft bei einer Eigentumswohnung nur die mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten. Hierzu zählen jedenfalls die Zinsen für ein Immobiliendarlehen und das Wohngeld (BSG, Urteil vom 18.6.2008, Az.: B 14/11b AS 67/06 R). Die Aufwendungen zu den Kosten der Unterkunft meinen die (Geld-)Aufwendungen, die der Hilfebedürftige in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat. Die bloße Rechtspflicht zur Zahlung von Aufwendungen reicht aus (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 14). Es handelt sich bei dem zwischen der Klägerin und ihren Eltern geschlossenen Darlehensrüc

Werbungskostenpauschale um 80 Euro auf 1.000 Euro erhöht

Die Erhöhung der Werbungskostenpauschale kann auch Auswirkungen für Hartz-IV-Empfänger haben. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Alg II-V kann ein Hartz-IV-Empfänger monatlich ein sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale als mit der Erzielung des Einkommern notwendige Ausgaben abziehen. Dies war bisher ein Betrag in Höhe von 15,33 Euro monatlich und nunmehr 16,67 Euro. Die Regelung hat allerdings nur für Leistungsberechtigte Bedeutung, die mehr als 400 Euro monatliche Einnahmen aus Erwerbstätigkeit hatten und deren Werbungskosten den für Leistungsberechtigte geltenden Pauschbetrag von 100 Euro überschreiten, was besonders bei hohen Kosten für die Fahrt zur Arbeit der Fall sein kann. Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes

Bremen - Hartz IV - Empfänger gucken in die Röhre, denn womöglich standen ihnen im Jahre 2005 höhere Kosten der Unterkunft zu.

So urteilte das BSG mit Urteil vom 26.05.2011, - B 14 AS 132/10 R - wie folgt: Die vorliegend umstrittenen Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, das insofern vom 1.1.2005 bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht geändert wurde). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (ständige Rechtsprechung vgl nur BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), jeweils RdNr 12 mwN). Zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung ist zu unterscheiden, wie schon im Wortlaut der Vorschrift mit der Verwendung des Plurals Leistungen sowie der Rechtsprechung des BSG zu entnehmen ist (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; zuletzt BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 (Berlin) RdNr