Anspruch auf Gewährung eines Schulbedarfs nach § 24a SGB II besteht auch, wenn tatsächlich keine Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden bzw. ein Anspruch ihrer Eltern auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen gewesen ist.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.08.2011, - L 19 AS 1339/11 B -
§ 24a SGB II a.F.(jetzt § 28 SGB II)
Entscheidend ist, dass ihnen ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nämlich ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II, zugestanden hat (vgl. hierzu Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 24a Rn 26f; BT-Drs. 16/13429 S. 56).
Die Vorschrift des § 7 Abs. 4a SGB II a. F.findet nicht auf Bezieher von Sozialgeld Anwendung (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.07.2010 - L 3 AS 3552/09 -; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn 87; vgl. auch BT-Drs. 17/3404 S. 92, wonach mit der Änderung der Vorschrift des § 7 Abs. 4a SGB II klargestellt wird, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren und nicht erwerbsfähige Personen keiner besonderen Zustimmung zur Ortsabwesenheit bedürfen).
§ 24a SGB a.F.(jetzt § 28 SGB II)
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
§ 24a SGB II a.F.(jetzt § 28 SGB II)
Entscheidend ist, dass ihnen ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nämlich ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II, zugestanden hat (vgl. hierzu Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 24a Rn 26f; BT-Drs. 16/13429 S. 56).
Die Vorschrift des § 7 Abs. 4a SGB II a. F.findet nicht auf Bezieher von Sozialgeld Anwendung (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.07.2010 - L 3 AS 3552/09 -; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn 87; vgl. auch BT-Drs. 17/3404 S. 92, wonach mit der Änderung der Vorschrift des § 7 Abs. 4a SGB II klargestellt wird, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren und nicht erwerbsfähige Personen keiner besonderen Zustimmung zur Ortsabwesenheit bedürfen).
§ 24a SGB a.F.(jetzt § 28 SGB II)
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