Die Erhöhung der Werbungskostenpauschale kann auch Auswirkungen für Hartz-IV-Empfänger haben. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Alg II-V kann ein Hartz-IV-Empfänger monatlich ein sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale als mit der Erzielung des Einkommern notwendige Ausgaben abziehen.
Dies war bisher ein Betrag in Höhe von 15,33 Euro monatlich und nunmehr 16,67 Euro.
Die Regelung hat allerdings nur für Leistungsberechtigte Bedeutung, die mehr als 400 Euro monatliche Einnahmen aus Erwerbstätigkeit hatten und deren Werbungskosten den für Leistungsberechtigte geltenden Pauschbetrag von 100 Euro überschreiten, was besonders bei hohen Kosten für die Fahrt zur Arbeit der Fall sein kann.
Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes
Dies war bisher ein Betrag in Höhe von 15,33 Euro monatlich und nunmehr 16,67 Euro.
Die Regelung hat allerdings nur für Leistungsberechtigte Bedeutung, die mehr als 400 Euro monatliche Einnahmen aus Erwerbstätigkeit hatten und deren Werbungskosten den für Leistungsberechtigte geltenden Pauschbetrag von 100 Euro überschreiten, was besonders bei hohen Kosten für die Fahrt zur Arbeit der Fall sein kann.
Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes
ich möchte dieses Mal etwas eingrenzen um Missverständnisse vorzubeugen. Diese Regelung kann nur zur Anwendung kommen wenn das Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit herrührt.
AntwortenLöschenbei Selbstständigen ist dieser Anteil als notwendige Ausgaben zur Erzielung des Einkommens in den Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Genau richtig anonym, denn bei selbstständig Erwerbstätigen entstehen keine Werbungskosten.
AntwortenLöschenDie Erhöhung der Werbungskostenpauschale dürfte keine Auswirkungen haben! § 6 Abs. 1 Nr. 3 AlgII-V wurde im Juni 2011 dahingehend geändert, dass der Betrag von 15,33 Euro festgeschrieben wurde.
AntwortenLöschen