Anmerkungen: Nach der jeweiligen Lebenslage kann eine Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) günstiger sein. Arbeitnehmer, die die Entgeltgrenze von Euro monatlich überschreiten, haben die Wahr weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Höchstbetrag von ca. 570 Euro freiwilliges Mitglied in der GKV zu bleiben oder insbesondere wenn sie jung und gesund sind sich teilweise zur Hälfte des Beitrages in der PKV zu versichern. Sinkt das Einkommen wieder unter die Entgeltgrenze ab und wird erneut in der GKV versicherungspflichtig, so kann man sich von Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Das hatte die junge Klägerin hier gemacht und von der beklagten Krankenkasse einen Befreiungsbescheid erhalten. Danach war sie arbeitslos geworden und war als Arbeitslose wieder Mitglied der Krankasse geworden. Im Anschluss daran hatte sie zwei Kinder geboren und nahm wieder eine Beschäftigung auf, die unterhalb der Entgeltgrenze lag. Die Krankenkasse und das Landessozialgericht NRW vertraten die Auffassung, der Befreiungsbescheid aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit wirke auf die neue Beschäftigung fort.
Nach Ansicht des BSG wirkt „… die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs 1 Nr. 1 SGB V jedenfalls dann nicht über das Ende des Versicherungspflichttatbestandes, für den die Befreiung ausgesprochen worden ist, hinaus, wenn hiernach Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes eintritt und erst dann wieder ein Sachverhalt vorliegt, der an sich ebenfalls unter den ursprünglichen Versicherungspflichttatbestand zu subsumieren wäre.“
Der andere Versicherungspflichttatbestand war hier die Versicherungspflicht aufgrund der Arbeitslosigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Ein weitere Versicherungspflichttatbestand ist z.B. der Bezug von Leistungen nach dem SGB II (§ 5 Abs. 2a SGB V)
Ausdrücklich offen gelassen hat das BSG die Frage, ob ein neuer Versicherungspflichttatbestand ein anderes Arbeitsverhältnis ist.
Endlich ein wenig REchtssicherheit mehr, wie man in die GKV zurückkommt.
AntwortenLöschenHoffentlich gilt selbiges dann auch für die, die im Bezug nur familienmitversichert werden weil der Partner noch in der GKV war, bevor es bergabging.
Wie viel Hund, Katze, Maus?
AntwortenLöschenIst die Wahrheit mit der Wahlheit verwandt?
wie verhält sich das beispielsweise heute, wenn man sich von der Versicherungspflicht befreien ließ, weil man arbeitslos wurde, jetzt aber wieder Arbeit hat und unter der Bemessungsgrenze liegt, also eigentlich wieder versicherungspflichtig ist. Kann man dann in die GK zurück? Eine GK gab die Auskunft, dass das ginge, dass man aber im Falle einer erneuten Arbeitslosigkeit dann wieder in die PKV wechseln müsse....
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