Der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine Mietkaution nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass der Grundsicherungsträger vor der Entstehung der Mietkautionsforderung eine Zusicherung über die Übernahme dieser Kosten erteilt hat
§ 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.08.2011, - L 19 AS 796/11 B -
Der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine Mietkaution nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass der Grundsicherungsträger vor der Entstehung der Mietkautionsforderung eine Zusicherung über die Übernahme dieser Kosten erteilt hat (vgl. BSG Urteile vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R,Rn 12f und vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, Rn 7).
Eine vorherige Zusicherung der Mietkaution ist nicht erforderlich, wenn die fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist(vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R, Rn 13).
Der Leistungsbezieher muss die Erteilung einer solchen Zusicherung vor der Unterzeichnung des Mietvertrages beantragen.
Die Mietkaution wäre zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige durch einen von einem Bediensteten des Jobcenters hervorgerufenen Rechtsirrtum von der Antragstellung abgehalten worden ist (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II , 3 Aufl., § 22 Rn 106).
Ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Leistung einer Mietkaution als Darlehen lässt sich auch nicht aus § 24 Abs. 1 SGB II ableiten.
Wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfesuchenden ein entsprechendes Darlehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Denn der geltend gemachte Bedarf - Aufwendungen für eine Mietkaution - ist nicht von der Regelleistung umfasst, es handelt sich um Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 SGB II (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R - zu den Voraussetzungen eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II a.F.).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.08.2011, - L 19 AS 796/11 B -
Der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine Mietkaution nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass der Grundsicherungsträger vor der Entstehung der Mietkautionsforderung eine Zusicherung über die Übernahme dieser Kosten erteilt hat (vgl. BSG Urteile vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R,Rn 12f und vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, Rn 7).
Eine vorherige Zusicherung der Mietkaution ist nicht erforderlich, wenn die fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist(vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R, Rn 13).
Der Leistungsbezieher muss die Erteilung einer solchen Zusicherung vor der Unterzeichnung des Mietvertrages beantragen.
Die Mietkaution wäre zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige durch einen von einem Bediensteten des Jobcenters hervorgerufenen Rechtsirrtum von der Antragstellung abgehalten worden ist (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II , 3 Aufl., § 22 Rn 106).
Ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Leistung einer Mietkaution als Darlehen lässt sich auch nicht aus § 24 Abs. 1 SGB II ableiten.
Wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfesuchenden ein entsprechendes Darlehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Denn der geltend gemachte Bedarf - Aufwendungen für eine Mietkaution - ist nicht von der Regelleistung umfasst, es handelt sich um Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 SGB II (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R - zu den Voraussetzungen eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II a.F.).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen