Existenzsicherung von Stiefkindern im Gesetz verankern sagt die Linke- Willi 2 sagt - Stiefkinderregelung im SGB II ist nicht mit demGrundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar.
" Linke will Existenzsicherung von Stiefkindern im Gesetz verankern
Arbeit und Soziales/Antrag - 27.09.2011
Berlin: (hib/CHE) Stiefkinder in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften sollen nach dem Willen der Fraktion Die Linke ein gesetzliches garantiertes Grundrecht zur Wahrung ihres Existenzminimums erhalten.
Dazu hat die Fraktion einen Antrag (17/7029) vorgelegt, in dem sie konkret fordert, entsprechende Regelungen in das Zweite und Zwölfte Sozialgesetzbuch einzuführen. Dort soll festgeschrieben werden, dass das Einkommen und Vermögen der neuen Partnerin oder des neuen Partners des Elternteils bei der Bedarfsermittlung des Kindes nicht mehr berücksichtigt wird.
Antrag : http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/070/1707029.pdf
Die Abgeordneten begründen ihre Initiative damit, dass bisher Kinder in Patchworkfamilien in die Rechtskonstruktion der Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden.
Praktisch bedeute dies, wenn ein Mensch mit einem Hartz-IV-Empfänger und dessen Kind zusammenzieht, so wird dessen Bereitschaft zur Finanzierung des nicht leiblichen Kindes von Gesetz wegen unterstellt.
Das Kind gelte deshalb, bei entsprechendem Einkommen des faktischen oder vermeintlichen Stiefelternteils, als nicht bedürftig und damit als nicht leistungsberechtigt. Da die tatsächlichen Verhältnisse dabei keine Rolle spielten, sei eine Garantie des Existenzminimums des Kindes nicht gewährleistet."
http://www.bundestag.de/presse/hib/2011_09/2011_370/02.html
Anmerkung: Stiefkinderregelung im SGB II ist nach Ansicht des Deutschen Sozialgerichtstages nicht mit demGrundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar.
Deutscher Sozialgerichtstag nimmt Stellung zur Stiefkinderregelung im SGB II- Stellungnahme zum Verfahren BVerfG - 1 BvR 1083/09 -
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II
Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. hält den mittelbaren Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für vereinbar.
Hiervon ausgehend hält der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich ihrer unmittelbaren Verfahrensgegenstände für begründet, da diese auf der Anwendung der verfassungswidrigen Anrechnungsvorschrift zulasten der Verfassungsbeschwerdeführerin beruhen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/stiefkinderregelung-im-sgb-ii-ist-nach.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Arbeit und Soziales/Antrag - 27.09.2011
Berlin: (hib/CHE) Stiefkinder in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften sollen nach dem Willen der Fraktion Die Linke ein gesetzliches garantiertes Grundrecht zur Wahrung ihres Existenzminimums erhalten.
Dazu hat die Fraktion einen Antrag (17/7029) vorgelegt, in dem sie konkret fordert, entsprechende Regelungen in das Zweite und Zwölfte Sozialgesetzbuch einzuführen. Dort soll festgeschrieben werden, dass das Einkommen und Vermögen der neuen Partnerin oder des neuen Partners des Elternteils bei der Bedarfsermittlung des Kindes nicht mehr berücksichtigt wird.
Antrag : http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/070/1707029.pdf
Die Abgeordneten begründen ihre Initiative damit, dass bisher Kinder in Patchworkfamilien in die Rechtskonstruktion der Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden.
Praktisch bedeute dies, wenn ein Mensch mit einem Hartz-IV-Empfänger und dessen Kind zusammenzieht, so wird dessen Bereitschaft zur Finanzierung des nicht leiblichen Kindes von Gesetz wegen unterstellt.
Das Kind gelte deshalb, bei entsprechendem Einkommen des faktischen oder vermeintlichen Stiefelternteils, als nicht bedürftig und damit als nicht leistungsberechtigt. Da die tatsächlichen Verhältnisse dabei keine Rolle spielten, sei eine Garantie des Existenzminimums des Kindes nicht gewährleistet."
http://www.bundestag.de/presse/hib/2011_09/2011_370/02.html
Anmerkung: Stiefkinderregelung im SGB II ist nach Ansicht des Deutschen Sozialgerichtstages nicht mit demGrundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar.
Deutscher Sozialgerichtstag nimmt Stellung zur Stiefkinderregelung im SGB II- Stellungnahme zum Verfahren BVerfG - 1 BvR 1083/09 -
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II
Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. hält den mittelbaren Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für vereinbar.
Hiervon ausgehend hält der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich ihrer unmittelbaren Verfahrensgegenstände für begründet, da diese auf der Anwendung der verfassungswidrigen Anrechnungsvorschrift zulasten der Verfassungsbeschwerdeführerin beruhen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/stiefkinderregelung-im-sgb-ii-ist-nach.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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