Sind bei Versterben eines BG-Mitgliedes, die vom Tag nach dem Todestag bis zum Monatsende erbrachten Leistungen von den übrigen BG-Mitgliedern zurückzufordern?
Nein, verstirbt ein Leistungsempfänger (Mitglied einer BG), sind für den Monat, in dem er verstorben ist, keine Leistungen von den übrigen BG-Mitgliedern zurückzufordern.
Neben der Frage der Pietät liegt die Begründung hierfür darin, dass nicht alle Bestandteile des Regelsatzes auf einzelne Tage umgelegt werden können, z.B. kann der Anteil für die Teilhabe am kulturellen Leben schon am Monatsanfang durch einen Theaterbesuch aufgebraucht sein. Es lässt sich daher nicht eindeutig feststellen, welche Beträge bereits verbraucht wurden. Aus verwaltungsökonomischer Sicht bestehen gegen diese Regelung keine Bedenken.
Wird der Tod des Leistungsempfängers erst im Folgemonat mitgeteilt (z. B. Leistungsempfänger verstirbt am 15.06., Mitteilung erfolgt am 05.07.), sind die für den Folgemonat gezahlten Leistungen zurückzufordern.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 41 SGB II , geändert am 26.092011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Neben der Frage der Pietät liegt die Begründung hierfür darin, dass nicht alle Bestandteile des Regelsatzes auf einzelne Tage umgelegt werden können, z.B. kann der Anteil für die Teilhabe am kulturellen Leben schon am Monatsanfang durch einen Theaterbesuch aufgebraucht sein. Es lässt sich daher nicht eindeutig feststellen, welche Beträge bereits verbraucht wurden. Aus verwaltungsökonomischer Sicht bestehen gegen diese Regelung keine Bedenken.
Wird der Tod des Leistungsempfängers erst im Folgemonat mitgeteilt (z. B. Leistungsempfänger verstirbt am 15.06., Mitteilung erfolgt am 05.07.), sind die für den Folgemonat gezahlten Leistungen zurückzufordern.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 41 SGB II , geändert am 26.092011
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