Keine höheren individuellen Stromkosten nach dem SGB II - Zum Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderung und Merkzeichen G - Bekleidungsbedingter Mehrbedarf bei erhöhten Hosenverschleiß - Betreungskosten sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn zur Erzielung des Unterhaltseinkommens die Betreuung nicht erforderlich war.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 16.06.2011. - L 7 AS 4/08 - folgendes fest gestellt:
1. Mit der Ergänzung des § 20 Abs. 1 SGB II um den Bedarf "Haushaltsenergie" ist keine inhaltliche Änderung des Umfangs der Regelleistung erfolgt - die Ergänzung ist lediglich zur Klarstellung vorgenommen worden, so dass auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ab 1.8.2006 höhere individuelle Stromkosten nicht nach dem SGB II zu erbringen sind (BSG 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R).
2. Orthopädische Hilfsmittel( wie Rollator) sind Teil der in §§ 26 ff, 31 SGB IX angeführten Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation, die in die Verweisungskette in § 21 Abs. 4 SGB II nicht aufgenommen worden sind
Hilfen, die nicht als berufsbezogene, das Arbeitsleben betreffende Eingliederungsmaßnahmen erbracht werden, stellen keine sonstigen Hilfen iSd § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II dar (BSG vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R).
3. Die Vorschriften des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II bzw § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII beschränken ihre Gültigkeit auf nicht erwerbsfähige Personen.
Eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf dem Wege eines Analogieschlusses ist höchstrichterlich abgelehnt und ein Verstoß wegen der unterschiedlichen Behandlung von erwerbsfähigen und erwerbsunfähigen Hilfebedürftigen gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verneint worden (BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R - und vom 18.02.2010 - B 4 AS 29/09 R -).
4. Bekleidungsbedingter Mehrbedarf, der auf den erhöhten Hosenverschleiß als Folge der bestehenden behinderungsbedingten Sturzanfälligkeit zurückzuführen ist, führt nicht zu einem Anspruch aus § 73 SGB XII.
Eine solche Bedarfslage ist, insoweit der bei der Klägerin bestehenden Situation durchaus vergleichbar, z. B. anerkannt, sofern bei einer sog. C-leg-Versorgung ein erhöhter Wäscheverschleiß entsteht (BSG vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R).
Die von der Klägerin vorgetragene Bedarfserhöhung von höchstens 160 EUR jährlich hält sich aber noch in dem Rahmen, der von der Regelleistung abzudecken ist. Eine monatliche Mehrbelastung von knapp 14 EUR überschreitet die Bagatellgrenze noch nicht.
Das BSG hat bei regelmäßig anfallenden Kosten von 20,45 EUR die Bagatellgrenze als überschritten angesehen (BSG Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R), es gibt aber auch Überlegungen, die Grenze bei 10 % der Regelleistung zu ziehen (Düring in Gagel, Kommentar zum SGB II, § 21 Rn. 47).
5. Zur Erzielung des Unterhaltseinkommens war die Betreuung vom Sohn in der Ganztagsschule nicht erforderlich. Nach der Argumentation der Klägerin auch nicht, um ihr entsprechend der finalen Ausrichtung des SGB II einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Maßgebend für die Betreuung waren Verhaltensauffälligkeiten des sohnes infolge seiner ADHS - Erkrankung, die eine pädagogisch geschulte Betreuung notwendig machte.
Das BSG hat zu den Betreuungskosten entschieden, dass solche Aufwendungen zwar grundsätzlich von dem zu berücksichtigenden Einkommen in Absatz gebracht werden können. Eine Absetzung als Werbungskosten kann danach nur dann erfolgen, wenn die Betreuungsaufwendungen im Sinne einer finalen Verknüpfung infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind (BSG 9.11.2010 - B 4 AS 7/10 R).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
1. Mit der Ergänzung des § 20 Abs. 1 SGB II um den Bedarf "Haushaltsenergie" ist keine inhaltliche Änderung des Umfangs der Regelleistung erfolgt - die Ergänzung ist lediglich zur Klarstellung vorgenommen worden, so dass auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ab 1.8.2006 höhere individuelle Stromkosten nicht nach dem SGB II zu erbringen sind (BSG 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R).
2. Orthopädische Hilfsmittel( wie Rollator) sind Teil der in §§ 26 ff, 31 SGB IX angeführten Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation, die in die Verweisungskette in § 21 Abs. 4 SGB II nicht aufgenommen worden sind
Hilfen, die nicht als berufsbezogene, das Arbeitsleben betreffende Eingliederungsmaßnahmen erbracht werden, stellen keine sonstigen Hilfen iSd § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II dar (BSG vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R).
3. Die Vorschriften des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II bzw § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII beschränken ihre Gültigkeit auf nicht erwerbsfähige Personen.
Eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf dem Wege eines Analogieschlusses ist höchstrichterlich abgelehnt und ein Verstoß wegen der unterschiedlichen Behandlung von erwerbsfähigen und erwerbsunfähigen Hilfebedürftigen gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verneint worden (BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R - und vom 18.02.2010 - B 4 AS 29/09 R -).
4. Bekleidungsbedingter Mehrbedarf, der auf den erhöhten Hosenverschleiß als Folge der bestehenden behinderungsbedingten Sturzanfälligkeit zurückzuführen ist, führt nicht zu einem Anspruch aus § 73 SGB XII.
Eine solche Bedarfslage ist, insoweit der bei der Klägerin bestehenden Situation durchaus vergleichbar, z. B. anerkannt, sofern bei einer sog. C-leg-Versorgung ein erhöhter Wäscheverschleiß entsteht (BSG vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R).
Die von der Klägerin vorgetragene Bedarfserhöhung von höchstens 160 EUR jährlich hält sich aber noch in dem Rahmen, der von der Regelleistung abzudecken ist. Eine monatliche Mehrbelastung von knapp 14 EUR überschreitet die Bagatellgrenze noch nicht.
Das BSG hat bei regelmäßig anfallenden Kosten von 20,45 EUR die Bagatellgrenze als überschritten angesehen (BSG Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R), es gibt aber auch Überlegungen, die Grenze bei 10 % der Regelleistung zu ziehen (Düring in Gagel, Kommentar zum SGB II, § 21 Rn. 47).
5. Zur Erzielung des Unterhaltseinkommens war die Betreuung vom Sohn in der Ganztagsschule nicht erforderlich. Nach der Argumentation der Klägerin auch nicht, um ihr entsprechend der finalen Ausrichtung des SGB II einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Maßgebend für die Betreuung waren Verhaltensauffälligkeiten des sohnes infolge seiner ADHS - Erkrankung, die eine pädagogisch geschulte Betreuung notwendig machte.
Das BSG hat zu den Betreuungskosten entschieden, dass solche Aufwendungen zwar grundsätzlich von dem zu berücksichtigenden Einkommen in Absatz gebracht werden können. Eine Absetzung als Werbungskosten kann danach nur dann erfolgen, wenn die Betreuungsaufwendungen im Sinne einer finalen Verknüpfung infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind (BSG 9.11.2010 - B 4 AS 7/10 R).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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