Zu der Frage, ob in der ausschließlichen Nutzung einzelner Räume eine Nutzungsabsprache zu sehen ist, die die Nutzung der Miteigentümer entsprechenden realen Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt, liegt bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vor.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vertritt mit Urteil vom 30.06.2011, - L 7 AS 79/08 - Revision zugelassen,die Auffassung, dass beim Miteigentum auch die eigentumsrechtlichen Einschränkungen zu beachten sind.
So ist jeder Miteigentümer durch die Rechte der anderen Miteigentümer in seinem Nutzungsrecht, auch dem Wohnnutzungsrecht, eingeschränkt. Deswegen ist für die Beurteilung der Größe des Hausgrundstücks auf das Gesamtobjekt abzustellen, wenn ein Miteigentümer durch andere Miteigentümer nicht gehindert wird, das ganz Hausgrundstück zu bewohnen.
Nur wenn die Wohnstatt des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- oder Gebäudeteil beschränkt ist, kann für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen ist, auf den aufgrund des Miteigentumsanteils als Wohnstatt genutzen Teil des Grundstücks abgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 25.06.1992, Az.: 5 C 19/89, Rdn. 12; BSG, Urteil vom 30.05.1990, Az.: 11 RAr 33/88, Rdn. 30, Urteil vom 17.12.2002, Az.: B 7 AL 126/01 R, Rdn. 36).
Das ist hier der Fall. Entsprechend der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren überreichten Aufstellung sind die Wohnräume zwischen ihr und dem Zeugen aufgeteilt, lediglich die Dielen, die Abstellkammer und die Küche werden als Funktionsräume gemeinsam genutzt. Dabei können sowohl die Klägerin als auch der Zeuge die ihnen zugeordneten Räume erreichen, ohne die dem Miteigentümer zugeordneten Räume durchqueren zu müssen.
Die bei der Klägerin zu berücksichtigende Wohnfläche beträgt 75,9 qm und liegt damit sogar unterhalb der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht für Einfamilienhäuser als angemessen zu berücksichtigenden Größe von 90 qm (BSG, Urteile vom 16.05.2007, Az.: B 11b AS 37/06 R, Rdn. 25 f.; 07.11.2006, Az.: B 7b AS 2/05 R, Rdn. 17 ff; 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, Rdn. 22).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
So ist jeder Miteigentümer durch die Rechte der anderen Miteigentümer in seinem Nutzungsrecht, auch dem Wohnnutzungsrecht, eingeschränkt. Deswegen ist für die Beurteilung der Größe des Hausgrundstücks auf das Gesamtobjekt abzustellen, wenn ein Miteigentümer durch andere Miteigentümer nicht gehindert wird, das ganz Hausgrundstück zu bewohnen.
Nur wenn die Wohnstatt des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- oder Gebäudeteil beschränkt ist, kann für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen ist, auf den aufgrund des Miteigentumsanteils als Wohnstatt genutzen Teil des Grundstücks abgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 25.06.1992, Az.: 5 C 19/89, Rdn. 12; BSG, Urteil vom 30.05.1990, Az.: 11 RAr 33/88, Rdn. 30, Urteil vom 17.12.2002, Az.: B 7 AL 126/01 R, Rdn. 36).
Das ist hier der Fall. Entsprechend der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren überreichten Aufstellung sind die Wohnräume zwischen ihr und dem Zeugen aufgeteilt, lediglich die Dielen, die Abstellkammer und die Küche werden als Funktionsräume gemeinsam genutzt. Dabei können sowohl die Klägerin als auch der Zeuge die ihnen zugeordneten Räume erreichen, ohne die dem Miteigentümer zugeordneten Räume durchqueren zu müssen.
Die bei der Klägerin zu berücksichtigende Wohnfläche beträgt 75,9 qm und liegt damit sogar unterhalb der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht für Einfamilienhäuser als angemessen zu berücksichtigenden Größe von 90 qm (BSG, Urteile vom 16.05.2007, Az.: B 11b AS 37/06 R, Rdn. 25 f.; 07.11.2006, Az.: B 7b AS 2/05 R, Rdn. 17 ff; 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, Rdn. 22).
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